Gewährleistung und Garantie 'gleichrangig'?

Hallo.

Vorweg:

  1. Sorry wegen FAQ:1129. Hatte ich doch glatt vergessen, dass erste Wort zu ändern…
  2. FAQ:1152 ist mir durchaus bekannt; wenn ich aber nicht etwas Elementares überlesen habe, hilft mir diese nur sehr bedingt weiter!

Mich beschäftigt Folgendes:
Die neue Bridgekamera (von Panasonic (P.)) von Person A weist nach ~2 Monaten - also sowohl noch (weit) innerhalb der ersten sechs Monate nach Kauf (in denen der Kunde ja noch nicht selbst in der Pflicht ist zu beweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf bestanden hat) als auch der von P. eingeräumten Herstellergarantie* - einen Elektronikfehler auf** und ist dadurch nur noch sehr eingeschränkt zu gebrauchen.

Nun stellt sich mir zunächst mal die Frage:
neues Gerät bzw. Reparatur über die gesetzliche Gewährleistung , also vom (gewerblichen) Verkäufer, besorgen (lassen) oder das Ganze über die Herstellergarantie, also über P., abwickeln?
-> Konkreter: Sind beide Optionen „gleichrangig“ , sprich: Kann man sich als betroffener Kunde aussuchen, welche man in Anspruch nimmt, oder könnte (dürfte) P. z.B. sagen: „Nö, wenden Sie sich erstmal an den Verkäufer. Erst, wenn der es nicht auf die Reihe kriegt, springen wir ein.“ ?

In diesem Zusammenhang dann noch diese Frage:
-> Klar, die Einräumung einer Garantie seitens des Herstellers ist immer freiwillig. Aber wenn diese eingeräumt wurde (so wie hier; macht P. pauschal bei allen seinen Kameras), dürfte der Hersteller diese im Garantiefall auch wieder zurückziehen, sprich: Ist auch die Aufrechterhaltung der Garantie freiwillig?
(Wenn ich FAQ:1152 richtig lese, dann ist die Garantie nicht widerrufbar. Ist das korrekt?)

Hintergrund dieser Fragen ist, dass sich hier Kontakt, Versand und Versandkosten zum Verkäufer deutlich schwieriger/aufwändiger/teurer gestalten würde (insbesondere, weil er im EU-Ausland sitzt und nur schlecht Deutsch spricht), als wenn man das Ganze über P. Deutschland regeln könnte.
Dabei fällt mir gerade ein:
-> Hier wäre für die Garantieabwicklung doch hoffentlich nicht etwa P. Italien zuständig??
Denn dann wäre der Aufwand ja ähnlich hoch und würde mir nichts bringen! :0

Falls relevant, noch folgende Infos dazu:

  1. Das Kameramodell ist ein EU-Modell mit vollem Support (Menüführung, Bedienungsanleitung, Installations-CD, …) (auch) in Deutsch und weicht meines Wissens nicht von anderen in D verkauften Geräten ab.
  2. Die Kamera habe ich via den Marketplace*** von Amazon. de gekauft, wo der italienische Verkäufer die Kamera zum Verkauf eingestellt hatte.

Vielen Dank im Voraus für alle hilfreichen Antworten!

Grüße, Cornetto

*) ein oder zwei Jahre; weiß ich gerade nicht auswendig (ist nach nur 2 Monaten aber auch schnuppe :smile:

**) der Blitz lässt sich nicht mehr manuell einschalten, sondern funktioniert nur noch über das spezielle Blitzprogramm (also eines von vielen und dann auch noch eines, dass man (ich) nur extrem selte benutze), falls das relevant ist

***) = Verkauf nur via Amazon; Verkauf und Versand erfolgen im Marketplace direkt durch den Verkäufer

Mich beschäftigt Folgendes:
Die neue Bridgekamera (von Panasonic (P.)) von Person A weist
nach ~2 Monaten - also sowohl noch (weit) innerhalb der ersten
sechs Monate nach Kauf (in denen der Kunde ja noch nicht
selbst in der Pflicht ist zu beweisen, dass der Mangel bereits
beim Kauf bestanden hat) als auch der von P. eingeräumten
Herstellergarantie* - einen Elektronikfehler auf** und ist
dadurch nur noch sehr eingeschränkt zu gebrauchen.

Nun stellt sich mir zunächst mal die Frage:
neues Gerät bzw. Reparatur über die gesetzliche Gewä
hrleistung
, also vom (gewerblichen) Verkäufer, besorgen
(lassen) oder das Ganze über die Herstellergarantie, also über
P., abwickeln?

zuerst solltest du dir die frage stellen, ob deutsches (gewährleistungs)recht überhaupt anwendbar ist. aber selbst wenn dies nicht der fall wäre, gelten wohl dieselben grundsätze (insbes. § 476 bgb) aufgrund der europ. richtlinie auch für italien…

-> Konkreter: Sind beide Optionen „gleichrangig“ , sprich: Kann
man sich als betroffener Kunde aussuchen, welche man in
Anspruch nimmt, oder könnte (dürfte) P. z.B. sagen: „Nö,
wenden Sie sich erstmal an den Verkäufer. Erst, wenn der es
nicht auf die Reihe kriegt, springen wir ein.“ ?

ja, der kunde kann sich aussuchen, wie er vorgehen möchte.
nein, der hersteller kann grds. nicht auf den verkäufer verweisen (eine entsprechende garantieerklärung wäre wohl ein verstoß gegen §§ 307ff. bgb ).

In diesem Zusammenhang dann noch diese Frage:
-> Klar, die Einräumung einer Garantie seitens des Herstellers
ist immer freiwillig. Aber wenn diese eingeräumt wurde (so wie
hier; macht P. pauschal bei allen seinen Kameras), dürfte der
Hersteller diese im Garantiefall auch wieder zurückziehen,
sprich: Ist auch die Aufrechterhaltung der Garantie
freiwillig?

ja, ein „widerruf“ ist grds. nicht möglich, da mit dem endkunden ein garantievertrag geschlossen wurde.

Hintergrund dieser Fragen ist, dass sich hier Kontakt, Versand
und Versandkosten zum Verkäufer deutlich
schwieriger/aufwändiger/teurer gestalten würde (insbesondere,
weil er im EU-Ausland sitzt und nur schlecht Deutsch spricht),
als wenn man das Ganze über P. Deutschland regeln könnte.
Dabei fällt mir gerade ein:
-> Hier wäre für die Garantieabwicklung doch hoffentlich nicht
etwa P. Italien zuständig??

das müsste sich aus der garantieerklärung ergeben, insbesondere der otr, an den das gerät zu schicken ist. auch sollte etwas über die versandkosten geregelt sein…