Gewährleistung und Garantie

Weiss bitte jemand, was hier gesetzlich ist, ich möchte eine Drehbank kaufen. Da sagte man mir, wenn ich die privat kaufe, habe ich 2 Jahre Garantie und wenn ich diese geschäftlich kaufe, nur 1 Jahr Garantie, das sei so gesetzlich verankert???
Ist eigentlich für mich so nicht nachvollziehbar.
Bitte „wer weiss was“, smile
Gruss Marlies

kuckst Du hier:
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…

Gruß
Christian

Hallo Marlies,
also erstmal eines, es gibt einen Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung und der sieht wie folgt aus:
Häufig verwechselt werden Garantie und Gewährleistung. Die Gewährleistung ist das gesetzliche Recht, das dem Käufer gegenüber dem Verkäufer zusteht. Der Hersteller des Produkts ist davon nicht betroffen - aber er kann eben eine freiwillige Garantie auf sein Produkt geben. Die Garantie ist ein vertraglicher Anspruch, den der Käufer gegenüber dem Hersteller dadurch erwirbt, daß ihm das Garantiescheckheft übergeben wird. Man kann auf Grund der Garantie beispielsweise die Spülmaschine oft nicht zurückgeben, sondern immer nur im Rahmen der Garantiebedingungen eine kostenlose Reparatur verlangen. Es sind meistens bestimmte Baugruppen, vor allem Verschleißteile, wie beispielsweise die Kupplungsbeläge bei einem Auto, von der Garantie ausgeschlossen.
Der Gesetzgeber formuliert das im BGB so:
Gewährleistung ist die gesetzliche Verpflichtung des Schuldners, eine Sache oder ein Werk in mangelfreiem Zustand abzuliefern. Gewährleistungsansprüche bestehen beim Kauf (§§ 459 ff. BGB), beim Werkvertrag (§§ 633 ff. BGB) und beim Reisevertrag (§§ 651c ff. BGB. Als Gewährleistungsansprüche kennt das Gesetz die Wandelung beim Kauf und beim Werkvertrag, die Minderung beim Kauf, Werkvertrag und beim Reisevertrag, Schadensersatz beim Kauf, Werkvertrag und Reisevertrag, das Abhilfeverlangen beim Reisevertrag. Die Gewährleistungsansprüche unterliegen der Verjährung.

Schlussendlich heißt dass:
Der Händler kann also unterschiedliche Garantien geben,
entscheidend ist jedoch die gesetzliche Gewährleistung.
Nach dem novellierten Kaufrecht hat der Verkäufer allerdings das Recht, den Zeitraum vertraglich auf ein Jahr zu verkürzen, allerdings nur für gebrauchte Gegenstände!
Wenn Ihr allerdings beides Kaufleute seid, so gilt dann auch das Handelsrecht:

b) Gewährleistung

Die Vorschrift des §§ 377 betrifft die Ansprüche des Handelskäufers bei Mängeln der Ware (Gewährleistung). Diese bedeutet eine Verschärfung gegenüber dem Sachmängelgewährleistungsrecht des BGB (vgl. §§ 434 ff. BGB). Nach BGB trifft den Käufer keine Verpflichtung, die Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen und etwa festgestellte Mängel zu rügen. So aber im Handelsrecht, soweit ein beiderseitiges Handelsgeschäft vorliegt (§ 343).

Nach § 377 Abs. 1 ist der Käufer zunächst zur unverzüglichen (§ 121 BGB) Untersuchung der Ware nach deren Ablieferung verpflichtet. Bei verpackten Waren muss er zumindest Stichproben machen. Gelieferte Maschinen müssen probeweise in Betrieb genommen werden. Verderbliche Waren müssen auf ihren Zustand untersucht werden. Im Falle von Mängeln muss der Käufer gegenüber dem Verkäufer die Mängel unverzüglich und konkret beanstanden. Mängel, die sich erst später zeigen, müssen nach § 377 Abs. 3 und 4 unverzüglich nach der Entdeckung gerügt werden. Wenn die Rüge nicht rechtzeitig erfolgt, gilt die Ware als genehmigt und der Käufer verliert seine BGB - Gewährleistungsansprüche. Eine Ausnahme gilt bei arglistigem Verschweigen (§ 377 Abs. 5).
Der frühere § 378, wonach die Käuferpflichten des § 377 auch bei Falschlieferungen oder Mengenfehlern gelten, wurde im Zuge der Schuldrechtsreform 2002 ersatzlos gestrichen. Es gilt nunmehr die Vorschrift des § 434 Abs. 3 BGB, wonach es einem Sachmangel gleichsteht, wenn eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert wird.

Gruß Michael