Gewährleistung von Ersatzteilen bzw. Arbeitslohn

Liebe WWWler!

Habe folgende Frage und hoffe, Ihr könnt helfen:

Angenommen, eine Gefrierschrank geht nach Ablauf der Garantie kaputt und die Reparatur inkl. einer neuen Elektronik (lt. Rechnung für Reparatur) wird von dem Eigentümer bezahlt. Und weiterhin angenommen in den darauffolgenden nahezu 2 Jahren vereist der Gefrierschrank Gefrierschrank an unzugänglichen Stellen (der Gefrierschrank ist "abtaufrei) immer wieder so stark, dass insgesamt 4 mal der Reparaturdienst gerufen werden muss, weil die Temperatur nicht tief genug ist.

Wenn nun die Reparatur dreimal „auf Gewährleistung“ ausgeführt würde, beim vierten Mal der Reparaturdienst über 200,00 Euro verlangen würde - angeblich nur die Reparaturkosten, nicht jedoch für die erneut defekte Elektronik.

Könnte der Reparaturdienst die Kosten des Arbeitslohn verlangen, wenn die Gewährleistung für die Elektronik erst einen Monat später abläuft und für das Teil ansich auch nichts berechnet wird? Fällt die Feststellung (defekte Elektronik)und der Einbau dann nicht auch unter die Gewährleistung?

Wäre toll, wenn sich ein Fachmann dazu äußern würde.

Viele Grüße und Dank im voraus

Inge

Antw. Technisch / Nichtjuristisch
Hallo,

Angenommen, eine Gefrierschrank geht nach Ablauf der Garantie
kaputt und die Reparatur inkl. einer neuen Elektronik

Ist die Elektronik des gleichen Symptoms (Eisbildung) wegen erneuert worden?

(lt.
Rechnung für Reparatur) wird von dem Eigentümer bezahlt. Und
weiterhin angenommen in den darauffolgenden nahezu 2 Jahren
vereist der Gefrierschrank Gefrierschrank an unzugänglichen
Stellen (der Gefrierschrank ist "abtaufrei) immer wieder so
stark, dass insgesamt 4 mal der Reparaturdienst gerufen werden
muss, weil die Temperatur nicht tief genug ist.

Wie ist die Temperatur denn minimal?

Wenn nun die Reparatur dreimal „auf Gewährleistung“ ausgeführt
würde, beim vierten Mal der Reparaturdienst über 200,00 Euro
verlangen würde - angeblich nur die Reparaturkosten, nicht
jedoch für die erneut defekte Elektronik.

Allem Juristischen vorgegriffen habe ich den Verdacht, dass die Elektronik nicht die Ursache für die Vereisung war und ist.

Das mit „abtaufrei“ ist nur die halbe Wahrheit. Setzt u.a. voraus, dass keine übermäßige Feuchtigkeit in den Gefrierraum eingebracht wird, die Türdichtung richtig funktioniert, das Gerät gerade steht (Türpassung), falls Einbaugerät, das Gerät mechanisch korrekt eingebaut ist.

Könnte der Reparaturdienst die Kosten des Arbeitslohn
verlangen, wenn die Gewährleistung für die Elektronik erst
einen Monat später abläuft und für das Teil ansich auch nichts
berechnet wird? Fällt die Feststellung (defekte Elektronik)und
der Einbau dann nicht auch unter die Gewährleistung?

Als Kundendienstler für solches Zeug sage ich = ja.

Was die Juristen sagen, müssen wir abwarten.

Das Recht ist eher auf des Konsumenten SEite.

Deshalb würde ich der fiktiven Eisschrankbesitzerin raten, mit Hinblick auf die Symptomgleichheit in 4 Fällen die Zahlung zu verweigern, vom Fachbetrieb nachweisen zu lassen, ob die Elektronik denn schon wieder die Ursache ist, mit dem Austauschvorschlag erklärt diese übrigens, dass das Ergebnis des Werkvertrages (damals, kurz nach der Garantie) doch mängelbehaftet war und nimmt die fiktive Eisschrankbetreiberin aus der Beweislast. Wie die jetzt genau vorgehen sollte, können die Juristen raten.

Ich glaube nur bei Vereisungsproblemen nicht an elektronische Ursachen.

Wäre toll, wenn sich ein Fachmann dazu äußern würde.

Welcher Herrsteller/Typ ist eigentlich der fiktive Gefrierschrank?

To.i

Hallo!

Es stimmt,mit dem Einbau einer vom Kunden bezahlten neuen Elektronik im Kühlgerät unterliegt dieses Bautaeil der gesetzlichen Gewährleistung von 2 Jahren.

Aber sie besagt(leider) nicht „Wir sichern die Fehlerfreiheit oder Funktion für volle 2 Jahre zu und reparieren sonst kostenfrei“.
Es geht immer um die Fehlerfreiheit am Einbautag !

Nur wenn Kunde in den ersten 6 Monaten einen Fehler an der Elektronik benennt,dann wechselt der Service i.d.R. kostenfrei aus(nicht zwingend,aber üblich).
Danach müsste Kunde es beweisen! Fehler war versteckt vorhanden schon am Einbautag. Das wird i.d.R. nie gelingen.
Dann endet auch die Gewährleistung des Händlers/Kundendienstes.

Dass ein Gerät „abtaufrei“ sein soll,dann doch vereist hat damit m.E. nichts zu tun,es sei denn, es wäre belegbar,dieser Mangel ist auf die am Einbautag fehlerfreie Elektronik zurückzuführen.

Und wenn innerhalb der Gewährleistungszeit die Elektronik einmal kostenfrei ersetzt wurde,dann läuft keine neue 2-Jahresfrist an.
Die alte Frist läuft weiter.
Und nach halbem Jahr hat der Kunde stets die Beweisschwierigkeiten,dass es nun er selbst wäre,der den Mangel BEWEISEN muss(dass der am Einbautag vorhanden war).

Selbst wenn der Service dieses Bauteil 3 x kostenfrei ersetzt hat bedeutet es nicht unbedingt,auch bei erneuter Störung ist es der selbe Fehler(obwohl schon einiges dafür spräche).
Sonst müsste auch Material und Lohn kostenfrei sein.

Das kann man nur im Gespräch abklären,was vorliegt. Die Firma wird doch sicherlich etwas dazu gesagt haben,welcher Fehler vorliegt und ob es ein Gewährleistungsfall war.

MfG
duck313

Hallo,

Angenommen, eine Gefrierschrank geht nach Ablauf der Garantie
kaputt und die Reparatur inkl. einer neuen Elektronik

Ist die Elektronik des gleichen Symptoms (Eisbildung) wegen
erneuert worden?

Die Elektronik wurde nach Ablauf der Garantie ausgetauscht, da keine Garantie mehr, musste Eigentümer bezahlen.
Symptom war: Gefrierschrank kühlte nicht mehr auf -18/20 Grad runter sondern maximal auf -10 Grad. Die „Eisbildung“ war nicht sichtbar im Gefrierschrank, sondern erst nach Demontage der „Deckenwand“ (von innen ganz oben an der Decke des Schrankes) sichtbar.

(lt.
Rechnung für Reparatur) wird von dem Eigentümer bezahlt. Und
weiterhin angenommen in den darauffolgenden nahezu 2 Jahren
vereist der Gefrierschrank Gefrierschrank an unzugänglichen
Stellen (der Gefrierschrank ist "abtaufrei) immer wieder so
stark, dass insgesamt 4 mal der Reparaturdienst gerufen werden
muss, weil die Temperatur nicht tief genug ist.

Wie ist die Temperatur denn minimal?

-8 bis -10 Grad, nur durch Superfrost konnten wir das Gefriergut halten.

Wenn nun die Reparatur dreimal „auf Gewährleistung“ ausgeführt
würde, beim vierten Mal der Reparaturdienst über 200,00 Euro
verlangen würde - angeblich nur die Reparaturkosten, nicht
jedoch für die erneut defekte Elektronik.

Allem Juristischen vorgegriffen habe ich den Verdacht, dass
die Elektronik nicht die Ursache für die Vereisung war und
ist.

nach dem Austausch der Elektronik gab es das Problem noch weitere 3 Mal (ansteigende Temperatur, Vereisung im Gerät). Einmal soll der Fühler nicht richtig wieder eingesetzt worden sein, das andere Mal weiss ich nicht mehr, jetzt wieder die Elektronik. Ich hatte bereits ebenfalls den (selbstverständlich fiktiven) Verdacht, dass der Service da immer noch völlig im dunkeln tappt.

Das mit „abtaufrei“ ist nur die halbe Wahrheit. Setzt u.a.
voraus, dass keine übermäßige Feuchtigkeit in den Gefrierraum
eingebracht wird, die Türdichtung richtig funktioniert, das
Gerät gerade steht (Türpassung), falls Einbaugerät, das Gerät
mechanisch korrekt eingebaut ist.

Ne, ne, der Schrank selbst war ja nicht (sichtbar) vereist. Habe mich vielleicht blöd ausgedrückt.

Könnte der Reparaturdienst die Kosten des Arbeitslohn
verlangen, wenn die Gewährleistung für die Elektronik erst
einen Monat später abläuft und für das Teil ansich auch nichts
berechnet wird? Fällt die Feststellung (defekte Elektronik)und
der Einbau dann nicht auch unter die Gewährleistung?

Als Kundendienstler für solches Zeug sage ich = ja.

):

Was die Juristen sagen, müssen wir abwarten.

Das Recht ist eher auf des Konsumenten SEite.

Deshalb würde ich der fiktiven Eisschrankbesitzerin raten, mit
Hinblick auf die Symptomgleichheit in 4 Fällen die Zahlung zu
verweigern, vom Fachbetrieb nachweisen zu lassen, ob die
Elektronik denn schon wieder die Ursache ist, mit dem
Austauschvorschlag erklärt diese übrigens, dass das Ergebnis
des Werkvertrages (damals, kurz nach der Garantie) doch
mängelbehaftet war und nimmt die fiktive Eisschrankbetreiberin
aus der Beweislast. Wie die jetzt genau vorgehen sollte,
können die Juristen raten.

Die fiktive Elektronik ist in dem fiktiven Eisschrank noch gar nicht eingebaut worden. Der fiktive Arbeitslohn für bisher fiktiv geleistete Arbeit und den Einbau der Elektronik würde 200 Euro kosten, die Elektronik (ca. 100 Euro) würde der fiktive Dienstleister aus Gewährleistungsgründen tragen.

Hhm, also doch alles komplizierter als gedacht!

Ich glaube nur bei Vereisungsproblemen nicht an elektronische
Ursachen.

Wäre toll, wenn sich ein Fachmann dazu äußern würde.

Welcher Herrsteller/Typ ist eigentlich der fiktive
Gefrierschrank?

Siemens GS 26 NA20, 7 Jahre alt

Danke erstmal, Inge

Hallo!

Es stimmt,mit dem Einbau einer vom Kunden bezahlten neuen
Elektronik im Kühlgerät unterliegt dieses Bautaeil der
gesetzlichen Gewährleistung von 2 Jahren.

Aber sie besagt(leider) nicht „Wir sichern die Fehlerfreiheit
oder Funktion für volle 2 Jahre zu und reparieren sonst
kostenfrei“.
Es geht immer um die Fehlerfreiheit am Einbautag !

Das kann ja nicht sein, dann würde es ja eben keine 2 Jahre Gewährleistung geben, sondern nur für den Tag des Einbaus.

Nur wenn Kunde in den ersten 6 Monaten einen Fehler an der
Elektronik benennt,dann wechselt der Service i.d.R. kostenfrei
aus(nicht zwingend,aber üblich).

mit einer 2 jährigen Gewährleistung? Wieso? Die Gewährleistung beträgt 2 Jahre, nicht 6 Monate oder einen Tag.

Und wenn innerhalb der Gewährleistungszeit die Elektronik
einmal kostenfrei ersetzt wurde,dann läuft keine neue
2-Jahresfrist an.

Aber schon, wenn nach Garantiezeit schon mal eine neue Elektronik eingebaut worden wäre und diese Reparatur von dem Eigentümer des Gefrierschrankes bezahlt worden wäre.

Danke erst mal
Inge

Hallo,

Es geht immer um die Fehlerfreiheit am Einbautag !

Das kann ja nicht sein, dann würde es ja eben keine 2 Jahre
Gewährleistung geben, sondern nur für den Tag des Einbaus.

Die 2 Jahre sind eine Verjährungsfrist. Man hat also 2 Jahre Zeit um Mängel, die bereits bei Übergabe bestanden, zu rügen. Eine Regelungen im Gesetz, dass irgendetwas eine bestimmte Zeit „halten“ muss, gibt es nicht.

Gruß

S.J.

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Hallo,

Es geht immer um die Fehlerfreiheit am Einbautag !

Das kann ja nicht sein, dann würde es ja eben keine 2 Jahre
Gewährleistung geben, sondern nur für den Tag des Einbaus.

Die 2 Jahre sind eine Verjährungsfrist. Man hat also 2 Jahre
Zeit um Mängel, die bereits bei Übergabe bestanden, zu rügen.
Eine Regelungen im Gesetz, dass irgendetwas eine bestimmte
Zeit „halten“ muss, gibt es nicht.

Tatsächlich? Guck mal an, wusst ich nicht. Danke.

Gruß Inge

hab mich nicht unfalsch ausgedrückt.
Hi nochmal:

Fällt die Feststellung (defekte Elektronik)und
der Einbau dann nicht auch unter die Gewährleistung?

Als Kundendienstler für solches Zeug sage ich = ja.

): … mehr auf http://w-w-w.ms/a47re1

Üblicherweise gehen die Kosten der Beweiserhebung zu Lasten dessen, dem die Beweislast auferliegt.

So ganz stimmt das auch nicht, mit dem Kundendienstler. Ich bin mehr so der Pathologe unter den Technikern, würde ich sagen.