Ich habe im März bei einem Onlineshop eine teure Hose gekauft (ca. 150€).
Ich habe direkt nach dem Kauf in einer professionellen Änderungsschneiderei die Hosenbeine kürzen und den Bund etwas weiten lassen.
Nun ist am Gesässbereich eine Naht aufgeplatzt.Ich habe die Hose nach einem positiv beantworteten Schriftwechsel mit Foto des Schadens an den Onlineshop zurückgeschickt, in der Annahme, dass es sich um einen Gewährleistungsfall handelt.
Der Onlineshop streitet dies jedoch nun ab und beruft sich darauf, dass an der Hose ja Änderungen vorgenommen worden sind, die zudem noch unprofessionell ausgeführt worden seien. Die Naht sei deshalb geplatzt, weil aufgrund der durchgeführten Änderungen die „Spannungsverhältnisse“ der Hose nun falsch seien. Zwar würden sie den Schaden aus Kulanz reparieren, würden zukünftig aber keine Reklamationen für diese Hose mehr annehmen.
Handelt die Firma korrekt? Wer trägt nach Änderung eines Kleidungsstückes die Verantwortung für Gewährleistungssachen? Sollte ich mich nun an die Änderungsschneiderei wenden, die angeblich unprofessionell gearbeitet hat? Oder handelt es sich um Abzocke des Verkäufers? Wie verhalte ich mich korrekt, falls ein erneuter Schaden auftritt?
Hallo,
ich bin mir in diesem Fall ziemlich sicher, dass der Shop recht hat.
Ich weiß es allerdings nur vom Auto. Wenn man da signifikante Änderungen vornimmt ( z.B. Chiptuning ) erlischt die Garantie für den Motor.
Gruss
W.A.
Hallo,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Müsste dann die Änderungsschneiderei folglich für ihre unsachgemäß durchgeführte Arbeit einstehen?
Viele Grüße,
V. Steinmetz
Hallo,
zunächst gilt es die landläufige aber trotzdem falsche Vorstellung, was die Gewährleistung überhaupt ist, richtig zustellen, denn es herrscht häufig die Auffassung, dass jede Sache nach Gesetz zwei Jahre halten muss. Dem ist aber nicht so.
Der Verkäufer ist laut BGB verpflichtet, die Sache (den Kaufgegenstand) frei von Mängeln zu übergeben. Keinesfalls ist der Verkäufer verpflichtet dafür einzustehen, dass eine Sache eine bestimmte Zeit „hält“. Der Anspruch hierauf verjährt idR. nach 24 Monaten. Das heißt also, der Käufer hat 24 Monate Zeit, Mängel, die bei Übergabe schon vorhanden waren, zu reklamieren. Die Beweislast, dass ein Mangel bereits bei Übergabe bestand, liegt grundsätzlich beim Käufer.
In dem konkreten Fall müsste der Käufer nun also beweisen, dass das Kleidungsstück bereits bei Kauf mangelhaft war, was sich nun durch einen Defekt geäußert hat. Wie er das beweisen will, insbesondere nachdem schon ein Dritter Änderungen daran vorgenommen hat, ist mir schleierhaft.
Insofern ist die Meinung des Verkäufers m.E. nachvollziehbar und das Angebot im Rahmen der Kulanz kostenlos zu reparieren ein faires Angebot.
Gruß
S.J.
Hallo,
ja, aber dann müssen Sie beweisen, dass die Arbeit unsachgemäß war. Ich glaube, dass hier einer dem anderen die Schuld zuschieben wird.
MfG
W.A.
Hallo,
danke für Ihre Antwort; das hilft mir weiter!
VG,
V. Steinmetz