Gewährleistung wann abgelaufen?

Liebe Experten, meine Tochter hat am 04.12.2010 ein i-phone gekauft. Da ein Defekt auftrat, haben wir es am 01.12.2011 bei dem Händler bei dem wir es auch gekauft haben abgegeben. Nun haben wir von der Werkstatt bei der es am 05.12.2011 bearbeitet wurde, eine Nachricht erhalten. Gewährleistung und Garantie sind abgelaufen.

Kann uns jemand helfen? Sogar der Händler hat zu uns gesagt, na das war ja noch rechtzeitig.

MfG

Gabi

Hallo!

Das würde ja heissen, das man auf ein iPhone blos ein Jahr Gewährleistung bekommt.
Das Deutsche Gesetzt besagt aber es gibt 2 Jahre, es sei denn Apple gibt bloß eins.Steht aber in den Unterlagen.
Im Zweifelsfall wende Dich an die Verbraucherzentrale die können Dir da eher helfen.
Ansonsten, und das ist meine persönliche Meinung; wer kauft sich auch ein so überteuertes Gerät.

Viel Glück Wama57

Hallo Gabi,
Sie haben sicherlich bei Abgabe des Gerätes eine Bestätigung mit Datum erhalten.
Der Zeitpunkt der Reklamation liegt also eindeutig INNERHALB der Gewährleistungszeit. Wenn der Händler sich danach schlafen legt, ist das nicht von Ihnen zu verantworten.
Da könnte ja jeder Händler, wenn die Gewährleistungszeit gegen Ende geht, eine Reparatur solange unbearbeitet lassen, bis das Datum überschritten ist.

Beste Grüße und schöne Weihnachten
Mike

Liebe Experten, meine Tochter hat am 04.12.2010 ein i-phone
gekauft. Da ein Defekt auftrat, haben wir es am 01.12.2011 bei
dem Händler

Hallo,
mit der Rechnung geht Ihr zur Verbraucherzentrale.
In einem Vorgespräch wird dort festgestellt ob Ihr Rechtsbeihilfe des dort ansässigen Rechtsanwaltes beanspruchen könnt.
Mfg

Hallo
wenn du nachweisen kannst das du das Handy vor dem 4.12. abgegeben hast müssen die es Übernehmen. Du kannst doch nicht dafür das die 4 Tage brauchen um den Auftrag zu bearbeiten.
Wenn die sich trotzdem weigern biete ihnen an das ganze zum Rechtsanwalt zugeben und auch im Internet und inm Bekanntenkreis entsprechend Werbung zu machen. In der Regel hilft das.

also, vom Gesetz her gilt folgendes:

„Nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die Verjährungsfrist für die Ansprüche aus Gewährleistung seit 1. Januar 2002 im Regelfall zwei Jahre. Diese kann vertraglich grundsätzlich geändert, komplett abbedungen oder auf bis zu 30 Jahre ausgedehnt werden. Eine Ausnahme gilt lediglich für den Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB), wo eine Verkürzung nur bei gebrauchten Kaufsachen und dort maximal auf ein Jahr möglich ist (§ 475 Abs. 2 BGB). Eine Verkürzung der Verjährung sowie ein Ausschluss von Mängelansprüchen (etwa bei Verschleißteilen) bei Neuwaren ist hingegen bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht möglich.“

Unabhängig davon bist du aber mit dem Händler einen Vertrag eingegangen und nicht mit der Werkstatt. Der Händler als Vertragspartner steht dir gegenüber also in der Pflicht. Wie er den Mangel beseitigt, ist seine Sache.

zunächst gilt es Garantie und Gewährleistung/Sachmängelhaftung zu unterscheiden, denn häufig wird dies vom Verbraucher nicht differenziert und es herrscht häufig die Auffassung, dass jede Sache nach Gesetz zwei Jahre halten muss. Dem ist aber nicht so.

Der Verkäufer ist laut BGB verpflichtet, die Sache (den Kaufgegenstand) frei von Mängeln zu übergeben. Keinesfalls ist der Verkäufer verpflichtet dafür einzustehen, dass eine Sache eine bestimmte Zeit „hält“. Der Anspruch hierauf verjährt idR. nach 24 Monaten. Das heißt also, der Käufer hat 24 Monate Zeit, Mängel, die bei Übergabe schon vorhanden waren, zu reklamieren. Die Beweislast, dass ein Mangel bereits bei Übergabe bestand, liegt grundsätzlich beim Käufer. Die Ausnahme ist der so genannte Verbrauchsgüterkauf, also wenn ein Verbraucher etwas von einem Unternehmer erwirbt. Dann gilt in den ersten 6 Monaten nach Kauf eine Beweislastumkehr, so dass der Verkäufer beweisen muss, dass die Sache bei Übergabe frei von Mängeln war. Hierbei muss man aber wiederum berücksichtigen, dass nicht jeder Defekt auf einen Sachmangel zurückzuführen ist. Auch Missbrauch, mangelnde Pflege und Wartung, Vorsatz etc. können ursächlich sein. Die Beweislast, dass der Defekt auf einen Sachmangel und nicht auf andere Umstände zurück zu führen ist, trägt daher in jedem Fall der Käufer. Tritt nun also ein Defekt auf, ist es in der Regel schwer bis unmöglich für den Käufer zu beweisen, dass dieser auf einen Mangel zurückzuführen ist und der Mangel bereits von Anfang an bestand. Die übliche Gegenargumentation des Verkäufers, dass die Sache mit einem Mangel wohl kaum solange funktioniert haben kann, ist durchaus nachvollziehbar.

Um dem Käufer längerfristige Sicherheit zu geben, gewähren einige Händler oder Hersteller eine Garantie. Diese tritt grundsätzlich neben die Gewährleistung. Eine Verpflichtung eine Garantie abzugeben besteht aber nicht. Daher ist der Garantiegeber auch berechtigt die Bedingungen für die Garantie frei auszugestalten. Im Garantiefall ist also ausschließlich von Belang, was in den Garantiebedingungen geregelt ist.

In den Garantiebedingungen ist idR. auch geregelt, wie und wo der Garantieanspruch geltend gemacht werden muss. Soweit ich informiert bin, gibt Apple ein Jahr Garantie. Im Garantiefall muss man sich an die in den Bedingungen genannte Stelle wenden. Wendet man sich nun aber an einen Dritten, z.B. den Verkäufer, der das Gerät freundlicherweise weiterleitet, so muss man trotzdem sicherstellen, dass der Anspruch gegenüber dem Garantiegeber noch innerhalb der Garantiezeit geltend gemacht wird. Das ist nicht die Aufgabe des Verkäufers.

Fazit:

Im Rahmen der Gewährleistung scheitert der Anspruch wohl an der Beweismöglichkeit, für die Garantie wurde das Gerät schlichtweg zu spät eingereicht. Genaueres muss man aber aus den Garantiebedingungen herauslesen.

Gruß

S.J.

Hallo,
Gewährleistung ist 2 Jahre. Garantie ist unterschiedlich, oft 1 Jahr, das im speziellen Fall gerade verstrichen ist. Evtl. ist der Händler wegen der 4 Tage verantwortlich. Eigentlich ist das egal, dem Kunden steht die Gewährleistung zu, also eine Reparatur. Ich habe einen Link gefunden:
http://www.phone-germany.de/gewahrleistung-garantie-…
MfG

Generell alles richtig gemacht.

Ich würde noch mal mit dem Händler sprechen.
Ihr hab doch bestimmt ein Quittung über den Kauf und die abgabe zur Reperatur. Die sind wichtig.

Wenn das alles nicht hilft müsst ihr mal zu Verbraucherzentrale oder sogar zu Anwalt.

Gererell habt ihr alles richtig gemacht nur die wollen natürlich so wenig wie möglich bezahlen.

Die genauen Rechtlichen möglichkeiten kenn ich nicht und da will ich nichts falsches sagen.

Schönen Abend noch

Der Abgabetermin beim Händler ist relevant.

Mit der Werkstatt habt ihr nichts zu tun, das muss der Händler regeln.
MfG
W.A.

Liebe Gabi,

ich würde mich beim Händler beschweren, der hat die Macht, das zu regeln. Alles andere wird wohl eher teuer…

Grüße

Johnny

Hallo gabis,

da werde ich dir wenig Helfen können, da ich nicht weiß wie die einzelnen Vereinbahrungen im Vertrag festgehalten wurden. Schaue doch im Vertrag nach, wie die Bestimmungen laufen und gehe dementsprechend vor.

Gruß

Dima

Helfen kann ich euch da zwar nicht so wirklich, aber habt Ihr keine Reparatur Auftragsbestätigung oder so etwas in der Art mitbekommen. Da muß doch auch drauf stehen, an welchem Tag das Handy zur Reparatur abgegeben worden ist. Dann passt doch alles. Ist doch im Zeitrahmen. Wenn die Mitarbeiter in der Werkstatt zu spät das Handy begutachten, dafür können die euch ja nicht für verantwortlich machen.
Ich würde mich an dem Verkäufer wenden, wo das Handy gekauft worden ist. Soll er sich darum kümmern, das die Reparatur über die Garantie läuft. Ihr habt vom Zeitrahmen her keinen Fehler gemacht, also muss
die Rep. auch über die Garantie laufen und bezahlt werden.

L G
Schucki

Hallo

Wenn Sie das Handy innerhalb der Garantiezeit abgegeben habe sind Sie im Recht. Sie können ja nichts dafür das der Händler das HAndy nicht selbst repariert und der Versand so lange dauert . Im Notfall können Sie ja den Konsumentenschutz einschalten.

Redet mal besser mit einem Anwalt, der kennt sich am besten mit sowas aus, aber auch die Firmen haben bescheidene Klauseln, nur damit sie keine Verluste machen müssen.
Viel Erfolg

Wenn das iPhone tatsächlich nur ein Jahr Garantie hat, was ich eine ziemliche Sauerei fände, liegt die Verantwortung meiner Meinung nach beim Händler, da er es ja im Prinzip verbockt hat, das Telefon rechtzeitig abzuschicken.

Viele Grüße

Hm, das wundert mich doch sehr.
Aber wenn ihr alles schriftlich habt, dann könnt ihr doch beweisen, dass es rechtzeitig war oder habt ihr Rechnung und Einlieferungsschein beim Händler nicht mehr?
Ansonsten muss der Händler bestätigen, dass es rechtzeitig abgegeben wurde.
LG von Dani