Gewährleistungen an Pflichten knüpfen?

Guten Tag,

Wenn ein Privatmann eine Gasanlage für ein Auto bei einem Betrieb kauft & einbauen lässt; kann der Verkäufer dann spezielle Bedingungen an die Gewährleistung knüpfen? (Vertraglich u./o. per AGB`s )

Kann er z.B. den vorgeschriebenen Inspektionintervall des Gasanlagenherstellers kürzen um die 24 Gewährleistung zu übernehmen?
Oder kann er diese Inspektionen ausschließlich an seine Werkstatt binden?
(Bzw. die Gewährleistung ausschließen, wenn die Inspektion woanders gemacht wird?)

KFZ Hersteller dürfen dies ja meines Wissens nach, seit einigen Jahren nicht mehr.

Welche Gesetze regeln hier diese „Ausnahmen“?

Vielen Dank schon mal!

Also soweit wie ich weiss kann er die Wartung an eine fachkundige werkstatt knüpfen, weil solche teile speziell gewartet werden müssen, ob das nun ausgerechnet die einbauwerkstadt sein muss keine ahnung

Hallo,
Du verwechselst offensichtlich Gewährleistung und Garantie. Über den Unterschied kannst Du Dich in faq:1152 informieren.
Gruß
loderunner (ianal)

„Leider“ nein.
Ich spreche ausdrücklich von der Gewährleistung!

Guten Morgen,

Wenn ein Privatmann eine Gasanlage für ein Auto bei einem
Betrieb kauft & einbauen lässt; kann der Verkäufer dann
spezielle Bedingungen an die Gewährleistung knüpfen?
(Vertraglich u./o. per AGB`s )

Ja und Nein.

Kann er z.B. den vorgeschriebenen Inspektionintervall des
Gasanlagenherstellers kürzen um die 24 Gewährleistung zu
übernehmen?

Ja.
Es ist zu unterscheiden:
Hersteller haftet gegenüber Betrieb für Funktion der Gasanlage unter bestimmten Voraussetzungen. Wie lange, ist ein anderes Thema. Sehr häufig geben Hersteller lediglich eine „Garantie“ von sechs Monaten, der Betrieb dagegen muss gegenüber Kunde eine längere Gewährleistungszeit hinnehmen. Es sind zwei unterschiedliche Vertragsverhältnisse.

Der Betrieb baut die Anlage ein, er haftet gegenüber Autobesitzer auch für den richtigen Einbau. Dahingehend kann er m.E. andere Bedingungen stellen. Wenn sich aus dem Einbau häufigere Inspektionsintervalle ergeben, kann er dies verlangen.

Entscheidend ist aber, dass sich die Gewährleistung eh nur auf eine mangelfreie Gesamtleistung zum Zeitpunkt der Übergabe bezieht. Alle weiteren Schäden sind dann Sache des Kunden.

Oder kann er diese Inspektionen ausschließlich an seine
Werkstatt binden?
(Bzw. die Gewährleistung ausschließen, wenn die Inspektion
woanders gemacht wird?)

Nein.
Etwas weit hergeholt, es würde schon gegen Wettbewerbsfreiheit verstoßen. Die Gewährleistung für seine mangelfreie Leistung zur Übergabe kann er grundsätzlich nicht ausschließen. Die Inspektion kann durch andere geeignete Fachbetriebe erfolgen.

Gruß
Der Franke

„Leider“ nein.
Ich spreche ausdrücklich von der Gewährleistung!

Und was hat das dann mit Inspektionen zu tun?

Entweder das Ding ist bei Lieferung mangelhaft oder nicht, so einfach.

Stefan