Gewährleistungen

Hallo,

anhand eines erfundenen beispiels wie würde der ablauf aussehen ?

Jemand kauft sich einen Fernseher übers Internet, somit hatt dieser ja auch dann 24monate Gewährleistung.
Nach 7 monaten empfängt der Fernseher plötzlich ohne jeglichen ersichtlichen Grun, kein Bild mehr. Muss hierfür der Käufer z.b. für die Abholung, Einsendung oder sogar Reparatur die kosten übernehmen oder sich beteiligen ?

Danke im voraus.

Das ist eine gute Frage… Denn nach 6 Monaten findet die so gennante Beweislastumkehr statt, das heißt nun ist der Käufer verpflichtet nachzuweisen, dass der Defekt schon seit Anfang an bestand und dass wird ihm kaum möglich sein. Da haben wir nämlich den großen Unterschied zur Garantie: Die Garantie ist freiwillig vom Hersteller und dieser würde das Gerät auch nach 12 Monaten kostenfrei reparieren. Aber bei Gewährleistung hat der Käufer meist schlechte Karten.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Beweislastumkehr
Hallo,

nur der Vollständigkeit halber:

Innerhalb der ersten 6 Monate nach Kauf gilt bei Verbrauchsgüterkäufen eine Beweislastumkehr, danach gilt das übliche, nämlich „wer behauptet, muss beweisen“.

Inhaltlich ist deine Aussage unter dem Strich zwar richtig, die Begriffe wendest Du aber falsch an.

Gruß

S.J.

Das ist eine gute Frage… Denn nach 6 Monaten findet die so
gennante Beweislastumkehr statt, das heißt nun ist der Käufer
verpflichtet nachzuweisen, dass der Defekt schon seit Anfang
an bestand und dass wird ihm kaum möglich sein. …

Hi,

Sofern es sich um ein Neugerät handelt stellt sich zum einen tatsächlich die Frage, ob eine Garantie für das Gerät vorliegt. Diese hat mit Fragen der Gewährleistung - wie schon richtig dargestellt - an sich nichts zu tun, sondern stellt einen selbständigen, vertraglich zugesicherten Grund zur Inanspruchnahme der Garantieleistung - wie auch immer diese ausgestaltet sind - dar.

Daneben kann ich gerne bestätigen, dass der Käufer innerhalb der ersten 6 Monate grds. den Nachweis, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war, nicht führen muss, wohl aber danach. Nachdem eine Funktionsbeeinträchtigung innerhalb der ersten 7 Monate nicht vorlag ist die Möglichkeit der BEweisführung diesbezüglich freilich dürftig ausgestaltet. Letztlich ist allerding im Einzelfall entscheidend, um welche Art Mangel es sich handelt, aus technischer Sicht. Grds. gilt jedoch vorgenanntes.

Gruß

Rich

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]