Gewährleistungs-Verweigerung/Eigentums-Entsorgung

Man stelle sich folgenden Sachverhalt vor: ein Fahrradträger für die Anhängerkupplung bricht an einer entscheidenen Stelle innerhalb der Gewährleistungsfrist von 6 Monaten nach Kauf (NP 550 Euro). Der Träger wird zum Hersteller eingesandt, der verweigert die Gewährleistung und bietet eine Reparatur für 80 Euro an oder Rücksendung gegen Gebühr an. Sollte er innerhalb von 2 Wochen keinen Auftrag dafür erhalten, kündigt er eine „stoffliche Verwertung“ an. Erstens halte ich es für rechtswidrig, die Gewährleistung in diesem Fall abzulehnen, zweitens scheint mir die stoffliche Verwertung ein unzulässiges Druckmittel zu sein. Darf er das überhaupt mit so kurzer Frist? So schnell bekommt man kaum einen Anwaltstermin. Ich freue mich auf sachdienliche Diskussionsbeiträge!

die gewährleistungsrechte gelten gegenüber dem verkäufer, der nicht zwangsläufig mit dem hersteller personenidentisch ist.
der hersteller gibt meist dem enverbraucher meist eine garantie.

wie ist es hier ?

3 Jahre Herstellergarantie, aber nur auf Verarbeitungs- und Materialfehler. Der Bruch im Bereich von zwei Nietstellen sei aber auf „Fehlbedienung“ zurückzuführen…

3 Jahre Herstellergarantie, aber nur auf Verarbeitungs- und
Materialfehler. Der Bruch im Bereich von zwei Nietstellen sei
aber auf „Fehlbedienung“ zurückzuführen…

Was der Garant laut §443 (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__443.html) im Zweifelsfall zu beweisen hätte.

Grundsätzlich gilt zudem, was in den Garantiebedingungen geregelt ist.

Gruß

S.J.

Hallo,

Sollte er innerhalb
von 2 Wochen keinen Auftrag dafür erhalten, kündigt er eine
„stoffliche Verwertung“ an.

Deines Eigentums? Lass dich nicht beeindrucken. Übliches Geschreibsel. Das werden sie nicht machen, und falls doch, werden sie Ersatz leiten müssen.

Weshalb kündigst du nicht die Einschaltung eines Anwalts an? Wenn es momentan verständlicherweise zeitlich eng ist?

Grüße
Tommy

Hallo,

Deines Eigentums? Lass dich nicht beeindrucken. Übliches
Geschreibsel. Das werden sie nicht machen, und falls doch,
werden sie Ersatz leiten müssen.

und auf welcher Grundlage? Ich unterstelle mal, dass in den Garantiebedingungen entsprechende Regelungen enthalten sind.

Weshalb kündigst du nicht die Einschaltung eines Anwalts an?

Das wird den Hersteller natürlich zutiefst beeindrucken. Auch die Androhung des Einsatzes von Nuklearwaffen oder des großen Bruders soll ja Wunder wirken.

Gruß

S.J.

Hallo,

Deines Eigentums? Lass dich nicht beeindrucken. Übliches
Geschreibsel. Das werden sie nicht machen, und falls doch,
werden sie Ersatz leiten müssen.

und auf welcher Grundlage?

Weil sie fremdes Eigentum zerstören?

Welcher Eigentumsvorbehalt seitens des Verkäufers und Garantieleistenden könnte denn noch bestehen, wenn die Ware seinerzeit bezahlt wurde?

Ich unterstelle mal, dass in den
Garantiebedingungen entsprechende Regelungen enthalten sind.

Dass bei einer Reklamation innerhalb der Garantie/Gewährleistung die Zerstörung des Eigentums des Reklamierenden vereinbart ist?

Grüße
Tommy