Hallo,
angenommen Person A ist Verkäufer eines Autos(privat). In diesem Auto befindet sich z.B. ein Sportfahrwerk. Person B(privat) kauft dass Auto von Person A. Nach einiger Zeit ist das Fahrwerk defekt, richtig defekt. Person A hatte Person B eine Rechnung von dem Fahrwerks beim kauf des Autos mitgegeben. Person B schreibt die entspr. Firma an, worüber Person A das Fahrwerk bezogen hatte und schilderte den Fall. Wir nehmen an, dass Fahrwerk ist noch kein Jahr alt. Wie sollte man umgehen wenn z.B. die entspr. Firma folgendes schreiben würde:
"
Hallo,
da Sie nicht der Käufer der Ware sind und der Besitz der Ware nicht mehr
beim Käufer der Ware ist, haben Sie leider keinen Anspruch auf
Gewährleistung. Wir können Ihnen allerdings Ersatzteile zum Sonderpreis"
Dies ist nur ein Beispiel, aber wie könnte man dem entgegen treten, und hat Person B überhaupt das Recht Ansprüche geltend zu machen ?
Desweiteren, was könnte er noch machen, bedingt durch den Fahrzeugausfall, steht dieses still, weil es lebensgefährlich ist zu fahren. Müßte die entspr. Firma auch für Fahrzeugausfall Ersatz leisten usw.? Wrkstattersatzwagen usw. ?
Danke schonmal für eure Antworten
Martin
anbieten.
Hallo,
in Ermangelung eines Vertragsverhältnisses hat B keine Ansprüche gegen den Verkäufer. A könnte diese aber an B abtreten, sofern dies nicht vertraglich ausgeschlossen wurde.
Ungeachtet dessen ist Grundlage für einen Anspruch, dass
1.) Ein Sachmangel und nichts anderes für den Defekt ursächlich ist
2.) Dieser Sachmangel schon bei Kauf bestand
3.) Der Anspruchsteller den Beweis für 1.) und 2.) erbringt
Gruß
S.J.
angenommen Person A ist Verkäufer eines Autos(privat). In
diesem Auto befindet sich z.B. ein Sportfahrwerk. Person
B(privat) kauft dass Auto von Person A. Nach einiger Zeit ist
das Fahrwerk defekt, richtig defekt. Person A hatte Person B
eine Rechnung von dem Fahrwerks beim kauf des Autos
mitgegeben. Person B schreibt die entspr. Firma an, worüber
Person A das Fahrwerk bezogen hatte und schilderte den Fall.
Wir nehmen an, dass Fahrwerk ist noch kein Jahr alt. Wie
sollte man umgehen wenn z.B. die entspr. Firma folgendes
schreiben würde:
"
Hallo,
da Sie nicht der Käufer der Ware sind und der Besitz der Ware
nicht mehr
beim Käufer der Ware ist, haben Sie leider keinen Anspruch auf
Gewährleistung. Wir können Ihnen allerdings Ersatzteile zum
Hallo,
in Ermangelung eines Vertragsverhältnisses hat B keine
Ansprüche gegen den Verkäufer. A könnte diese aber an B
abtreten, sofern dies nicht vertraglich ausgeschlossen wurde.
Was müßte B machen, damit er das Recht hat Ansprüche geltend zu machen ? Müßte A das schriftlich abtreten an B, oder reicht es auch mündlich?
Könnte B dann an die entspr. Firma schreiben dass A die Gewährleistung an B abgetreten hat, und somit eine Gewährleistung vorliegt ?
Gruß Martin
Ungeachtet dessen ist Grundlage für einen Anspruch, dass
1.) Ein Sachmangel und nichts anderes für den Defekt
ursächlich ist
2.) Dieser Sachmangel schon bei Kauf bestand
3.) Der Anspruchsteller den Beweis für 1.) und 2.) erbringt
Gruß
S.J.
angenommen Person A ist Verkäufer eines Autos(privat). In
diesem Auto befindet sich z.B. ein Sportfahrwerk. Person
B(privat) kauft dass Auto von Person A. Nach einiger Zeit ist
das Fahrwerk defekt, richtig defekt. Person A hatte Person B
eine Rechnung von dem Fahrwerks beim kauf des Autos
mitgegeben. Person B schreibt die entspr. Firma an, worüber
Person A das Fahrwerk bezogen hatte und schilderte den Fall.
Wir nehmen an, dass Fahrwerk ist noch kein Jahr alt. Wie
sollte man umgehen wenn z.B. die entspr. Firma folgendes
schreiben würde:
"
Hallo,
da Sie nicht der Käufer der Ware sind und der Besitz der Ware
nicht mehr
beim Käufer der Ware ist, haben Sie leider keinen Anspruch auf
Gewährleistung. Wir können Ihnen allerdings Ersatzteile zum
Was müßte B machen, damit er das Recht hat Ansprüche geltend
zu machen ? Müßte A das schriftlich abtreten an B, oder reicht
es auch mündlich?
Theoretisch reicht mündlich, aber es ist alles eine Frage der Beweiskraft…
Könnte B dann an die entspr. Firma schreiben dass A die
Gewährleistung an B abgetreten hat, und somit eine
Gewährleistung vorliegt ?
Ja. Genau genommen tritt er nicht die Gewährleistung, sondern die Ansprüche ab. Es sei denn, dass, wie bereits erwähnt, das Abtreten der Gewährleistung einzelvertraglich oder per AGB ausgeschlossen wurde. Selbst wenn die Abtretung nicht ausgeschlossen wurde, liegt nicht automatisch ein Anspruch vor, denn da ist immer noch die Frage, nach der Beweisbarkeit des Sachmangels bei Gefahrübergang vor einem Jahr. Der Verkäufer könnte die durchaus plausible Argumentation anführen, dass eine Sache, die ein Jahr fehlerfrei ist, kaum bereits bei Übergabe mangelhaft gewesen sein kann.
Gruß
S.J.