Das heisst in der Praxis, wenn ein Freiberufler ein
gebrauchtes altes Gerät aus seinem Büro verkauft, und der
Käufer innerhalb von 6 Monaten einen Mangel findet, dann muss
der Freiberufler dafür Gewähr leisten oder irgendwie beweisen
(was kaum möglich sein wird) dass der Mangel bei Lieferung
nicht bestanden hatte…
Ja, grundsätzlich ist das richtig, allerdings heißt es im BGB:
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
Darüber hinaus liegt die Beweislast, dass ein Defekt auch tatsächlich auf einen Mangel und nicht auf einen anderen Grund (Verschleiß, Fehlbedienung etc.) zurückzuführen ist beim Käufer. Außerdem lässt sich durch einen intensiven Test der Sache, möglichst vor Zeugen, schon ein Beweis antreten, dass, zumindest bestimmte Funktionen, einwandfrei funktionierten.
Und das lässt sich auch nicht durch eine Vereinbarung
ausschließen, sondern ist gesetzlich zwingend
vorgeschrieben?
Nein, siehe BGB § 475 Abweichende Vereinbarungen:
(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie
durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt.
Dann gibt man ja evtl. viele Gebrauchtgeräte doch lieber zum
E-Schrott, als sich möglicherweise Ärger aufzuhalsen…
Nein, man verkauft einfach an Unternehmer im Sinne des BGB, denn diesen gegenüber darf man bei gebrauchten Sachen die Garantie auschließen.
Es wird alles nicht so heiß gegessen, wie es gekocht wird. Man muss nur wissen, wie die Rechtslage wirklich ist und sich nicht von den Ebay Spinnern weißmachen lassen, dass nach EU-Richtlinie jeder 2 Jahre Vollgarantie gewähren müsse (größter Unsinn !).
Gruß
S.J.