Gewährleistungsausschluss bei Gebrauchtwaren

Hallo,

kurze Frage: Ein Unternehmer darf ja die Gewährleistung beim Verkauf nicht ausschließen.

Angenommen, ein Freiberufler verkauft ein älteres Elektronikgerät bei eBay. Gibt es hier keine Möglichkeit, die Gewährleistung auszuschließen? Bei Gebrauchtartikeln lohnt es sich ja oft nicht mehr, die zu verkaufen, wenn man hinterher 1 Jahr geradestehen muss, dass die funktionieren. Das kann man ja oft selbst nicht einschätzen, deshalb verkauft man die ja günstig bei eBay.

Nur weil man Freiberufler ist und das Teil im Büro hatte, muss man 1 Jahr Gewähr geben, und wenn ein Privatmann das unter sonst identischen Bedingungen verkauft, dann nicht?

Viele Grüße
Frank

Hallo,

dener Mailadresse nach bist du Österreicher; ich antworte trotzdem mal mit deutschem Recht:

kurze Frage: Ein Unternehmer darf ja die Gewährleistung beim
Verkauf nicht ausschließen.

Angenommen, ein Freiberufler verkauft ein älteres
Elektronikgerät bei eBay. Gibt es hier keine Möglichkeit, die
Gewährleistung auszuschließen?

Entscheidend kommt es darauf an, ob der Verkäufer ein Unternehmer ist. Das ergbt sich aus § 14 und umfasst auch Freiberufler. Die Frage ist aber, ob das Gerät zu freiberuflichen Tätigkeit des Verkäufers gehört. Denn nur dann verkauft er die Sache „als“ Unternehmer.

Bei Gebrauchtartikeln lohnt es
sich ja oft nicht mehr, die zu verkaufen, wenn man hinterher 1
Jahr geradestehen muss, dass die funktionieren.

Das ist zwar ein weit verbreiteter, aber eben trotzdem ein Irrtum: Es wird nur gewährleistet, dass die Sache bei Gefahrenübergang (Verkäufer gibt Käufer die Sache) frei von Mängeln war. Mehr nicht! Alles andere wäre eine Garantie, und die ist nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Levay

Hallo,

danke für die Antwort!

dener Mailadresse nach bist du Österreicher; ich antworte
trotzdem mal mit deutschem Recht:

Ja bin schon ewig in diesem schönen Lande :smile:

Die Frage ist aber, ob das Gerät zu
freiberuflichen Tätigkeit des Verkäufers gehört. Denn nur dann
verkauft er die Sache „als“ Unternehmer.

Also wenn er das gute Stück zuvor im Rahmen seines Berufes genutzt hat (z.B. einen Laserdrucker), dann wäre dies sicher erfüllt…

Das ist zwar ein weit verbreiteter, aber eben trotzdem ein
Irrtum: Es wird nur gewährleistet, dass die Sache bei
Gefahrenübergang (Verkäufer gibt Käufer die Sache) frei von
Mängeln war. Mehr nicht! Alles andere wäre eine Garantie, und
die ist nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Ah, das sieht natürlich schon besser aus, danke!

Aber: wie ist hier die Beweislast verteilt? Und wie lange hätte der Käufer nach Erhalt Zeit, einen Mangel nachzuweisen, der angeblich schon bei Gefahrenübergang vorhanden war (manchmal treten Mängel ja erst nach etwas Gebrauch auf bzw. wenn man eine Funktion - beim Laserdrucker z.B. irgendwas wie Briefumschlag-Einzug - das erste mal nutzt?).

Viele Grüße
Frank

Hallo!

Aber: wie ist hier die Beweislast verteilt? Und wie lange
hätte der Käufer nach Erhalt Zeit, einen Mangel nachzuweisen,
der angeblich schon bei Gefahrenübergang vorhanden war
(manchmal treten Mängel ja erst nach etwas Gebrauch auf bzw.
wenn man eine Funktion - beim Laserdrucker z.B. irgendwas wie
Briefumschlag-Einzug - das erste mal nutzt?).

Innerhalb der ersten 6 Monate liegt die Beweislast beim Verkäufer, dass die Sache zum Zeitpunkt der Übergabe mängelfrei war. Danach gilt die ganz normale Beweislastregel, also wenn der Käufer dann einen Anspruch behauptet, muss er ihn beweisen.

Gruß
Tom

Hallo Tom,

danke für die Antwort, und:

Innerhalb der ersten 6 Monate liegt die Beweislast beim
Verkäufer, dass die Sache zum Zeitpunkt der Übergabe
mängelfrei war.

Das heisst in der Praxis, wenn ein Freiberufler ein gebrauchtes altes Gerät aus seinem Büro verkauft, und der Käufer innerhalb von 6 Monaten einen Mangel findet, dann muss der Freiberufler dafür Gewähr leisten oder irgendwie beweisen (was kaum möglich sein wird) dass der Mangel bei Lieferung nicht bestanden hatte…

Und das lässt sich auch nicht durch eine Vereinbarung ausschließen, sondern ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben?

Dann gibt man ja evtl. viele Gebrauchtgeräte doch lieber zum E-Schrott, als sich möglicherweise Ärger aufzuhalsen…

Viele Grüße
Frank

Und das lässt sich auch nicht durch eine Vereinbarung
ausschließen, sondern ist gesetzlich zwingend
vorgeschrieben?

Nope, als Gewerblicher kannst du das nicht ausschließen.

Dann gibt man ja evtl. viele Gebrauchtgeräte doch lieber zum
E-Schrott, als sich möglicherweise Ärger aufzuhalsen…

flexibel denken, dann kommst du sicher drauf wie du das umgehen kannst :wink:

Hallo!

danke für die Antwort, und:

Innerhalb der ersten 6 Monate liegt die Beweislast beim
Verkäufer, dass die Sache zum Zeitpunkt der Übergabe
mängelfrei war.

Das heisst in der Praxis, wenn ein Freiberufler ein
gebrauchtes altes Gerät aus seinem Büro verkauft, und der
Käufer innerhalb von 6 Monaten einen Mangel findet, dann muss
der Freiberufler dafür Gewähr leisten oder irgendwie beweisen
(was kaum möglich sein wird) dass der Mangel bei Lieferung
nicht bestanden hatte…

Und das lässt sich auch nicht durch eine Vereinbarung
ausschließen, sondern ist gesetzlich zwingend
vorgeschrieben?

Dann gibt man ja evtl. viele Gebrauchtgeräte doch lieber zum
E-Schrott, als sich möglicherweise Ärger aufzuhalsen…

Das kommt halt dann drauf an, wie man das machen will. Wenn du das verkaufst und es macht jemand einen Gewährleistungsanspruch geltend, dann kannst du es ja einfach anstandslos zurücknehmen und immer noch zum Schrott bringen. Du kannst also, wenn du willst, einfach nachgeben, egal ob jetzt zu Recht oder zu Unrecht, einfach um einen Prozess zu vermeiden. Normalerweise geht es da ja eh nicht um Unsummen und bevor man etwas gleich zum Schrott gibt, kann man ja einfach kulant sein.

Gruß
Tom

Das heisst in der Praxis, wenn ein Freiberufler ein
gebrauchtes altes Gerät aus seinem Büro verkauft, und der
Käufer innerhalb von 6 Monaten einen Mangel findet, dann muss
der Freiberufler dafür Gewähr leisten oder irgendwie beweisen
(was kaum möglich sein wird) dass der Mangel bei Lieferung
nicht bestanden hatte…

Ja, grundsätzlich ist das richtig, allerdings heißt es im BGB:

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Darüber hinaus liegt die Beweislast, dass ein Defekt auch tatsächlich auf einen Mangel und nicht auf einen anderen Grund (Verschleiß, Fehlbedienung etc.) zurückzuführen ist beim Käufer. Außerdem lässt sich durch einen intensiven Test der Sache, möglichst vor Zeugen, schon ein Beweis antreten, dass, zumindest bestimmte Funktionen, einwandfrei funktionierten.

Und das lässt sich auch nicht durch eine Vereinbarung
ausschließen, sondern ist gesetzlich zwingend
vorgeschrieben?

Nein, siehe BGB § 475 Abweichende Vereinbarungen:

(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie
durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt.

Dann gibt man ja evtl. viele Gebrauchtgeräte doch lieber zum
E-Schrott, als sich möglicherweise Ärger aufzuhalsen…

Nein, man verkauft einfach an Unternehmer im Sinne des BGB, denn diesen gegenüber darf man bei gebrauchten Sachen die Garantie auschließen.

Es wird alles nicht so heiß gegessen, wie es gekocht wird. Man muss nur wissen, wie die Rechtslage wirklich ist und sich nicht von den Ebay Spinnern weißmachen lassen, dass nach EU-Richtlinie jeder 2 Jahre Vollgarantie gewähren müsse (größter Unsinn !).

Gruß

S.J.

flexibel denken, dann kommst du sicher drauf wie du das
umgehen kannst :wink:

Legal und rechtlich einwandfrei kann man so etwas nicht umgehen. Insofern sind solche Hinweise wenig hilfreich.

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Hallo!

Nein, siehe BGB § 475 Abweichende Vereinbarungen:

(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer
getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von
den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den
Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer
sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften
finden auch Anwendung, wenn sie
durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann
vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch
Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu
einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn
von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von
weniger als einem Jahr führt.

Ja aber gerade aus dieser Bestimmung ergibt sich doch der einseitig zwingende Charakter beim Verbrauchergeschäft, daher verstehe ich deine Antwort nicht ganz. Es ging ja um die Gewährleistung beim Verbrauchergeschäft.

Da der Fragesteller in Österreich wohnt: Die korrespondierende österreichische Rechtslage würde lauten

§ 924 ABGB
Der Übergeber leistet Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind. Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt. Die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.

§ 6 Abs. 1 KSchG
Für den Verbraucher sind besonders solche Vertragsbestimmungen im Sinn des § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen
[…]
11. dem Verbraucher eine Beweislast auferlegt wird, die ihn von Gesetzes wegen nicht trifft

§ 9 Abs. 1 KSchG
Gewährleistungsrechtes des Verbrauchers (§§ 922 bis 933 ABGB) können vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Die Vereinbarung eines kürzeren als der gesetzlichen Gewährleistungsfrist ist unwirksam, doch kann bei der Veräußerung gebrauchter beweglicher Sachen die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden, sofern dies im Einzelnen ausgehandelt wird. Bei Kraftfahrzeugen ist eine solche Verkürzung nur dann wirksam, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

Gruß
Tom

Hallo,

meine Antwort, bzw. die Frage war vielleicht etwas verwirrend:

Und das lässt sich auch nicht durch eine Vereinbarung ausschließen, Antwort: Nein sondern ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben? Antwort: Ja

Gruß

S.J.

Hallo!

Nein, siehe BGB § 475 Abweichende Vereinbarungen: