Hallo,
oft kann man in sog. "EULA"s bei Softwareprodukten die Bestimmung lesen (und es sei vorausgesetzt, dass man VOR dem Kauf diese Bestimmung vorfindet; nach dem Kauf sind EULAs ja unwirksam) :
„DIESE SOFTWARE UND DIE ZUGEHÖRIGEN DATEIEN WERDEN „WIE SIE SIND“ UND OHNE GEWÄHRLEISTUNG JEDER ART ZUR VERFÜGUNG GESTELLT. DER ANBIETER BIETET KEINE GARANTIE, DASS DIE SOFTWARE VOLLSTÄNDIG, KORREKT ZUVERLÄSSIG, MARKTGÄNGIG,…“
Software oder all. digitale Produkte werden ja in bestimmten Punkten schon anders als physische Güter behandelt (z.B. Widerrufsrecht/Fernabgesetz ->Rückgabe innerhalb 14 Tage gilt zB. nicht bei Software nach $312d, (4) BGB.)
Aber kann man einfach so pauschal jegliche Gewährleistung bei einem Produkt ausschliessen ? Pauschal, also ohne Differenzierung zwischen groben und kleinem Fehler/Mangel ?
Garantie ist ja ne freiwille Sache vom Hersteller, aber Gewährleistung die Sache des Händlers, wobei bei Softwareprodukten der Händler und Hersteller ein und dieselbe (juristische) Person sind.
Gruß
Henrik