Gewährleistungsausschluss beim Gebrauchtwagenkauf vom Händler

Hallo,
Gebrauchtwagenverkäufer schreiben ja nun gerne „Verkauf ohne Gewährleistung“ unter den Kaufvertrag und geben „anstatt dessen“ eine seperat abgeschlossene Garantieversicherung bei.
Die allerdings erstattet abhängig von der Laufleistung nur anteilig einen Schaden.
Wie ist das; ich gehe mal davon aus dass die Garantieversichrung mehr dem Händler hilft sein Kostenrisiko zu reduzieren, da der Privatverkäufer ja wohl immer Gewährleistung hat und man ihm die nicht durch o.g. Klausel nehmen kann ?
D.h. bei einem Schaden muss der Händler im Rahmen der Gewährleistung gerade stehen, d.h. die Garantieversicherung erstattet den Schaden abhängig von der Laufleistung zu Zb 60% und die restlichen 40% zahlt dann der Händler ?
Oder bleibt der Kunde auf den 40% sitzen ?
Wie ist das ?
Danke !

Der private Verkäufer kann die gesetzliche Gewährleistung ganz ausschließen;
der Händler nicht, nur verkürzen auf ein jahr; zumindestens wenn er an privat bzw. an verbraucher verkauft.

Hallo,
der Passus „gekauft ohne Gewährleistung und Garantie“ ist in einem Kaufvertrag zwischen einer Firma( egal ob Kfz.-Händler oder anderer Firma ) und einem Privatverkäufer ungültig. Allerdings gibt es bei einem Gebrauchtwagenverkauf keine Gewährleistung im eigentlichen Sinne. Der Verkäufer unterliegt der sogenannten Sachmangelhaftung. Diese besagt, dass der Verkäufer 2 Jahre für Mängel haftet welche sich zum Zeitpunkt der Lieferung an dem Fahrzeug befanden. Die 2 Jahre können im Kaufvertrag allerdings auf 12 Monate begrenzt werden. Dies muss schriftlich in den Verkaufsbedingungen oder sonstigen Vereinbarungen niedergelegt sein. Nun kommt aber die eigentliche Schwierigkeit. In den ersten 6 Monaten nach Lieferung muss der Verkäufer beweisen, dass der angezeigte Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung nicht vorhanden war. Dies ist teilweise für den Verkäufer sehr schwierig weil kein Gutachten über den Zustand des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Auslieferung vorliegt. Dies wäre viel zu teuer. Ein GW Check wie ihn Dekra, TÜV oder andere anbieten reicht hier nicht aus. Also muss der Verkäufer in den meisten Fällen die Reparatur kostenlos für den Käufer abwickeln. Natürlich kann er den Käufer darum bitten, diesen Mangel der GW Garantie zu melden. Um es deutlich zu sagen; dies ist aber Versicherungsbetrug! Auf jeden Fall müsste der Verkäufer in den ersten 6 Monaten dann aber die SB des Kunden tragen. In den zeiten 6 Monaten ist der Käufer beweispflichtig, dass der angezeigte Mangel schon bei der Auslieferung vorhanden war. Dieser Beweis gelingt fast nie. Dann würde die GW Garantie einstehen wenn der Mangel unter die Garantie fällt. ( alle Mängel welche von der GW Garantie getragen werden sind im Garantieheft aufgelistet. Was nicht genannt ist fällt nicht unter die Garantie).2 Beispiele:3 Monate nach Auslieferung geht die Lichtmaschine nicht mehr. Der Händler muss beweisen, dass diese bei der Lieferung des Fahrzeuges noch voll in Ordnung war. Kann er nicht, es sei denn er hat eine Ladestrommessung zu diesem Zeitpunkt gemacht und dokumentiert. Er muss auf seine Kosten reparieren. Geht sie nach 7 Monaten kaputt wird der Käufer wohl den Schaden tragen müssen da er den genannten Beweis nicht erbringen kann und es sehr unwahrscheinlich ist, dass er 7 Monate mit einer schon verschlissenen Lima gefahren ist.
Grus 
A.A.

Hallo,

Allerdings gibt es bei einem Gebrauchtwagenverkauf keine
Gewährleistung im eigentlichen Sinne.

Sonst auch nicht, wenn Du schon das:
Der Verkäufer unterliegt

der sogenannten Sachmangelhaftung.

davon unterscheiden willst.


Also muss der Verkäufer in den meisten Fällen die Reparatur
für den Käufer abwickeln.

Das gilt nur dann, wenn es sich um einen Sachmangel handelt. Und das muss erst mal der Käufer beweisen. Was ihm meist noch schwerer fällt.

Natürlich kann er den
Käufer darum bitten, diesen Mangel der GW Garantie zu melden.
Um es deutlich zu sagen; dies ist aber Versicherungsbetrug!

Das ist schlicht Unsinn.

Auf jeden Fall müsste der Verkäufer in den ersten 6 Monaten
dann aber die SB des Kunden tragen.

Nur, wenn es sich um einen bewiesenen Sachmangel handelt.

3 Monate nach Auslieferung geht die
Lichtmaschine nicht mehr. Der Händler muss beweisen, dass
diese bei der Lieferung des Fahrzeuges noch voll in Ordnung
war.

Das ist falsch. Der Kunde muss beweisen, dass es sich um einen Sachmangel handelt. Was offensichtlich nicht der Fall ist - sie hat ja 3 Montae lang funktioniert.

Gruß
Testare_

3 Monate nach Auslieferung geht die
Lichtmaschine nicht mehr. Der Händler muss beweisen, dass
diese bei der Lieferung des Fahrzeuges noch voll in Ordnung
war.

Das ist falsch. Der Kunde muss beweisen, dass es sich um einen
Sachmangel handelt. Was offensichtlich nicht der Fall ist -
sie hat ja 3 Montae lang funktioniert.

Moment mal, genau für diesen Fall ist doch die 6 Monatsvermutung da !
In dem Fall wird eben davon aus gegangen dass ein versteckter Mangel vorgelegen hat der sich nach 3 Monaten zum -bemerkbaren- Totalausfall entwickelt hat !
D.h. der Händler muss ersetzen ! (?)

Btw, wie ist das wenn ein Unternehmer ein Fahrzeug gelegentlich unternehmerisch nutzt und dann die Kilometerpauschale steuerlich abrechnet. (d.h. Dienstfahrt am 1.1.2012 nach Stadt XY 400km zu Kunde so und so)
Das Fahrzeug sich aber nicht im Firmenvermögen befindet und mit der Versicherung eine „überwiegend private Nutzung“ vereinbart ist. D.h,zB 80% privat, 20% geschäftlich.
Kann so ein Fahrzeug noch unter Gewährleistungsausschluss verkauft werden oder gilt dann der Unternehmer bereits als „Händler“ i.s.D. der Gewährleistungspflicht obwohl das Fahrzeug ja sein Privateigentum war ?

3 Monate nach Auslieferung geht die
Lichtmaschine nicht mehr. Der Händler muss beweisen, dass
diese bei der Lieferung des Fahrzeuges noch voll in Ordnung
war.

Das ist falsch. Der Kunde muss beweisen, dass es sich um einen
Sachmangel handelt. Was offensichtlich nicht der Fall ist -
sie hat ja 3 Montae lang funktioniert.

Moment mal, genau für diesen Fall ist doch die 6
Monatsvermutung da !

Nein, das ist sie nicht. Es ist auch keine ‚Monatsvermutung‘ (was soll das denn sein???), sondern eine Beweislastumkehr. Und sie bezieht sich allein auf den Zeitpunkt des Auftretens des Sachmangels, nicht auf den Mangel selbst. Der Kunde muss immer noch beweisen, dass es sich um einen Sachmangel handelt und nicht etwa um Verschleiß oder Falschbenutzung. Bei einer gebrauchten Lichtmaschine, die nach dem Kauf immerhin noch 3 Monate funktioniert hat, wird dieser Beweis schwierig.
Siehe: http://autokaufrecht.info/2004/06/darlegungs-und-bew…