Laut eines Urteils eines Landesgerichts (siehe letzte Ausgabe Finanztest) ist für private Verkäufer eine „allgemeine Formulierung“ eines Sachmängelhaftungsausschlusses wie z.B. „Sachmängelhaftung ausgeschlossen“ nicht wirksam, wenn es in fast jeder Auktion verwendet wird.
Heißt das, dass man jetzt jedesmal eine andere Formulierung wählen muss um die Gewährleistungs auszuschließen oder wie!?!
Angenommen ein Artikel wurde versteigert und der Käufer bezahlt nicht. Ist der VK dann nach ablaufen einer vorher gesetzten Bezahlfrist berechtigt ohne Zustimmung des Käufers vom Kaufvertrag zurückzutreten?
Laut eines Urteils eines Landesgerichts (siehe letzte Ausgabe
Finanztest) ist für private Verkäufer eine „allgemeine
Formulierung“ eines Sachmängelhaftungsausschlusses wie z.B.
„Sachmängelhaftung ausgeschlossen“ nicht wirksam, wenn es in
fast jeder Auktion verwendet wird.
sehr richtig, jede regelmäßig bzw. mehrmals verwendete Klausel kann als AGB angesehen werden. Das könnte evtl. schon bei 4-5 mal auf einmal sein, eine genaue Zahl ist gesetzlich nicht festgelegt.
Heißt das, dass man jetzt jedesmal eine andere Formulierung
wählen muss um die Gewährleistungs auszuschließen oder wie!?!
Wenn man viele Auktionen gleichzeitig laufen hat und nicht hintereinander, wäre schon zu überlegen ob man kein gewerblicher Verkäufer ist. Nicht der Gewinn macht die Gewerblichkeit sondern Gewinnerzielungsabsicht (und andere Faktoren).
Eigentlich braucht man einen Gewährleistungsausschluss doch auch nur für Technik und Elektronik. Wennn man Bücher, CDs oder Schmuck verkauft ist das doch hoffentlich kein solcher Schrott, dass es sofort auseinanderfällt. Und kein Privatverkäufer sollte aus seinem Privatbesitz mehr als 3-4 Elektoartikel auf einmal zu verkaufen haben.
Angenommen ein Artikel wurde versteigert und der Käufer
bezahlt nicht. Ist der VK dann nach ablaufen einer vorher
gesetzten Bezahlfrist berechtigt ohne Zustimmung des Käufers
vom Kaufvertrag zurückzutreten?
Der Verkäufer muss erstes eine reguläre Zahlungsfrist setzen, zweites bei Verstreichen eine Zahlungsnachfrist setzen und ankündigen, dass nach deren fruchtlosen Verstreichen der Kaufvertrag vom VK gekündigt wird. Dann ist hat VK keine Verpflichtungen gegenüber K mehr.
Wenn man viele Auktionen gleichzeitig laufen hat und nicht
hintereinander, wäre schon zu überlegen ob man kein
gewerblicher Verkäufer ist. Nicht der Gewinn macht die
Gewerblichkeit sondern Gewinnerzielungsabsicht (und andere
Faktoren).
Wenn ich das richtig Verstehe ist also das Problem, dass bei einer großen Anzahl gleichzeitig laufender Artikel ein Gewerbe vermutet wird und deshalb der Ausschluss nicht mehr möglich ist, richtig?
Also bei mir ist das so, dass ich meistens an einem Tag 2-8 Artikel einstelle, dann wieder 4-8 Wochen nichts, dann wieder auf einen Schlag mehrere Artikel.
Betrifft mich das dann oder kann ich alles so lassen wie es ist?
Falls nicht, gibt es eine bessere Formulierung/andere Möglichkeit die das Problem behebt?
Eigentlich braucht man einen Gewährleistungsausschluss doch
auch nur für Technik und Elektronik. Wennn man Bücher, CDs
oder Schmuck verkauft ist das doch hoffentlich kein solcher
Schrott, dass es sofort auseinanderfällt. Und kein
Privatverkäufer sollte aus seinem Privatbesitz mehr als 3-4
Elektoartikel auf einmal zu verkaufen haben.
Ja, aber sicher ist sicher denke ich mir. Was ist wenn ein Holzmodell das lange auf dem Speicher gelegen hat und noch gut aussah auseinanderfällt?
Angenommen ein Artikel wurde versteigert und der Käufer
bezahlt nicht. Ist der VK dann nach ablaufen einer vorher
gesetzten Bezahlfrist berechtigt ohne Zustimmung des Käufers
vom Kaufvertrag zurückzutreten?
Der Verkäufer muss erstes eine reguläre Zahlungsfrist setzen,
Was ist eine „reguläre Zahlungsfrist“ ist das irgendwie festgelegt wieviele Tage die betragen soll/muss?
Wenn man viele Auktionen gleichzeitig laufen hat und nicht
hintereinander, wäre schon zu überlegen ob man kein
gewerblicher Verkäufer ist. Nicht der Gewinn macht die
Gewerblichkeit sondern Gewinnerzielungsabsicht (und andere
Faktoren).
Wenn ich das richtig Verstehe ist also das Problem, dass bei
einer großen Anzahl gleichzeitig laufender Artikel ein Gewerbe
vermutet wird und deshalb der Ausschluss nicht mehr möglich
ist, richtig?
Eine Verknüpfung ist nicht unbedingt notwendig, bei mehrmalig verwendeten Klauseln hat man AGB (die Definition ergibt sich aus dem AGB Gesetz, evtl. nachschlagen).
Also bei mir ist das so, dass ich meistens an einem Tag 2-8
Artikel einstelle, dann wieder 4-8 Wochen nichts, dann wieder
auf einen Schlag mehrere Artikel.
Betrifft mich das dann oder kann ich alles so lassen wie es
ist?
Wie gesagt, darüber kann man streiten und es gibt keine klare Zahlenangaben im Gesetz. Du musst entscheiden ob du ein leichtes Risiko eingehen willst!
Falls nicht, gibt es eine bessere Formulierung/andere
Möglichkeit die das Problem behebt?
Ja, keine AGB, bzw. regelmäßig verwendete Klauseln! Nur da wo es absolut notwendig ist verwenden.
Was ist wenn ein
Holzmodell das lange auf dem Speicher gelegen hat und noch gut
aussah auseinanderfällt?
Z. B. auf Technik und Antiquitäten beschränken.
Angenommen ein Artikel wurde versteigert und der Käufer
bezahlt nicht. Ist der VK dann nach ablaufen einer vorher
gesetzten Bezahlfrist berechtigt ohne Zustimmung des Käufers
vom Kaufvertrag zurückzutreten?
Der Verkäufer muss erstes eine reguläre Zahlungsfrist setzen,
Was ist eine „reguläre Zahlungsfrist“ ist das irgendwie
festgelegt wieviele Tage die betragen soll/muss?
Eine angemessene Zahlungsfrist, in der der Käufer bequem die Zahlung vornehmen kann. Dabei ist zu beachten, dass auch deutsche Käufer europäische Banken haben können, von wo die Überweisung bis zu einer Woche dauern kann. Man muss die Frist selbst festlegen, ich würde aber sagen nicht unter einer Woche und habe persönlich zwei (sonst ist man wohl ständig damit beschäftigt säumige Zahler zu ermahnen und hat verärgerte Käufer).