Gewährleistungsausschluss

Hallo,

Steht da wo genau? §631 bis 638 behandeln den Werkvertrag als
solches. Wo genau steht denn, dass die Gewährleistung nicht
ausgeschlossen werden darf?

Okay. Heut hab ich’s echt schwer :smile:
In §633 steht, das das Werk (die Reparatur) frei von Sachmängeln zu liefern ist.
In §634a steht, das Ansprüche im Mangelfall nach zwei Jahren verjähren (Ausnahme Bauwerke, da üblicherweise fünf Jahre).
In §309 Nr. 8 b) ff) steht dann, das diese Verjährungsfrist nicht unter ein Jahr verkürzt werden darf. Von daher lagst Du mit dem 309 schon richtig, hatte ich falsch in Erinnerung.

Steht wo?

Siehe oben.

Das ist der einzige §, in dem ich hierzu etwas finden konnte.
Da alles erlaubt ist, was nicht gegen geltendes Recht
verstößt, müsstest Du schon mal die Quelle nennen, die regelt,
dass die Gewährleistung bei Werkverträgen nicht ausgeschlossen
werden darf.

Okay, jetzt hab ich mir echt Mühe gegeben :smile:
Für heute hab ich genug, wenn’s nicht reicht kapitulier ich für den Rest des Abends.

Ich lasse mich aber gerne eines besseren belehren…

Ich hab’s versucht.

Schönen Abend wünsch ich :smile:

Gruß vom

Dicken MD.