Hallo liebe Gemeinde,
ich habe am 03.06.11 eine gebrauchte Waschmaschine gekauft.
(jaja, das soll man ja nicht…)
Der Verkäufer sichert vertraglich 12 Mon. Gewährleistung zu. Nach ein paar Tagen fiel mir auf, dass die Maschine undicht ist. Ich versuchte, den Verkäufer zu erreichen. Das gelang am Pfingstsamstag.
Natürlich könne er nun nicht mehr vorbeikommen, aber am Dienstag nach Pfingsten wolle er sich melden zwecks Terminvereinbarung.
Das geschah dann aber nicht. Ich versuchte ihn mehrfach per Anruf, SMS und die Kontaktseite seiner Homepage zu erreichen - ohne Erfolg.
Nach ca. 1 1/2 Wochen rief ich ihn von einem anderen Telefon an und erreichte ihn.
Selbstverständlich werde er oder einer seiner Mitarbeiter am Samstag (25.06.) zwischen 10 und 12 vorbeikommen und die Maschine reparieren, ggf. vorerst eine gleichwertige als Ersatz liefern.
Hörte sich gut an, war nur vergebens. Niemand erschien.
Ich versuchte wieder, da hinterher zu telefonieren - keine Reaktion.
Was ist also nun zu tun?
Meinem ersten Impuls, da mal einen „Hausbesuch“ abzustatten, wollte ich bislang nicht nachgeben.
Aber inzwischen stapelt sich bei mir die Wäsche und so langsam ist meine Geduld zu Ende.
Kann man den Gewährleistungsanspruch einklagen?
Hat jemand Erfahrungen mit solchen Zeitgenossen?
Sicher lästig und unangenehm,den säumigen Händler zu mahnen.
Es geht aber hier wohl nicht anders. Am besten schriftlich und mit nun kurzer Frist (ca. 1 Woche ) innerhalb derer der Fehler behoben werden soll sonst würde man seine Kundenrechte wahrnehmen und wandeln(Rückgabe des Gerätes gegen Geld zurück).
Man ist nicht auf den guten Willen des Händlers angewiesen,man hat das Recht auf Fehlerbeseitigung mit Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung.
Übrigens,der Händler brauchte 12 Monate Gewährleistung nicht extra zuzusichern,weniger geht nicht nach dem Gesetz für Gebrauchtware.
Und in den ersten 6 Monaten hat man als Kunde die besseren Karten,weil da noch die Beweisumkehr gilt,Händler MUSS beweisen,die WM sei OK und der Fehler sei z.B. auf Kundenfehlverhalten zurückzuführen.
Was ja grundsätzlich sein kann !
Hoffentlich ist der Fehler(Leckage) aber auch auf Gerätefehler zurückzuführen,nicht etwa auf falschen Anschluß durch den Kunden.
Sicher lästig und unangenehm,den säumigen Händler zu mahnen.
Es geht aber hier wohl nicht anders. Am besten schriftlich und
mit nun kurzer Frist (ca. 1 Woche ) innerhalb derer der Fehler
behoben werden soll sonst würde man seine Kundenrechte
wahrnehmen und wandeln(Rückgabe des Gerätes gegen Geld
zurück).
„Wandeln“ gibt es nicht mehr.
Man muß dem Händler einen Termin zur Nacherfüllung setzen.(Schriftlich/Einschreiben/Rückschein)
Habe ich gerade bei einem Discounter mit einem Elektrogrill exerziert.
Hat geklappt.
Hallo duck313,
danke für die Antwort.
Vertraglich besteht ein Rückgaberecht innerhalb von 14 Tagen.
Da sich der Verkäufer nicht meldet und dadurch die Zeit verschleppt wurde, fällt Rückgabe wohl aus.
Der Tipp mit dem Einschreiben gefällt, das werde ich mal ansetzen.
Danke.
Aber: Was ist, wenn der wieder nicht reagiert?
Geht es dann nur noch per Gericht?