Gewährleistungsfrage beim Autokauf

Hallo zusammen,

ich hatte ein kleines Problem mit meinem Motor bei meinem Auto. Gekauft 10/10, ersten Probleme 11/10. Nachdem der Wagen in der Werkstatt war, war angeblich zu wenig Öl drauf. Also Öl nachgefüllt. 300 km weiter. Öl wieder weg. Also Wagen wieder in die Werkstatt. Dort wurde ein Motorschaden festgestellt. Nach 5 Tagen, habe ich meinen Wagen wieder bekommen und bin glatt 7 Tage und 400 Km weiter auf der Autobahn liegen geblieben. Wieder in die Werkstatt, gleiche Problem.

Die Werkstatt, dort habe ich den Wagen auch gekauft, möchte jetzt das ich eine Garantieverzichtserklärung bzgl. des Motors unterzeichne. Nach langem hin und her, möchte mir die Werkstatt für das genannte Bauteil nun eine Firmen-eigenen-Garantie geben. Was passiert aber, wenn ich wegen dem Problem 1000 km entfernt etwas habe??? Zudem drohen sie, wenn ich die Erklärung nicht unterzeichne, muss ich die Hälfte der Materialkosten tragen.

Wobei handelt es sich hier eigentlich Gewährleistung oder Garantie???

Was haltet ihr von der Sache

Gruß

Hallo

also erst mal hat der Händler bis 12 Monate nach dem Kauf Dir gegenüber eine Sachmangelhaftung. D.h. er muß für alle Mängel haften, welche schon bei der Auslieferung vorhanden waren. Dies ist ja mit dem Motor der Fall. Wenn Du rechtsschutzversichert bist würde ich den Fall sofort einem Anwalt übertragen. Ansonsten brauche ich weitere Einzelheiten um Dir raten zu können. Du kannst mir deine Tel. Nr. schreiben, dann rufe ich Dich zurück, ich kenne mich da einigermaßen aus. Auf k e i n e n Fall eine Verzichtserklärung unterschreiben.

Hallo,

das lässt sich nur sehr pauschal beantworten:

Zunächst gilt es Garantie und Gewährleistung/Sachmängelhaftung zu unterscheiden, denn häufig wird dies vom Verbraucher nicht differenziert und es herrscht häufig die Auffassung, dass jede Sache nach Gesetz zwei Jahre halten muss. Dem ist aber nicht so.

Der Verkäufer ist laut BGB verpflichtet, die Sache (den Kaufgegenstand) frei von Mängeln zu übergeben. Keinesfalls ist der Verkäufer verpflichtet dafür einzustehen, dass eine Sache eine bestimmte Zeit „hält“. Der Anspruch hierauf verjährt idR. nach 24 Monaten. Das heißt also, der Käufer hat 24 Monate Zeit, Mängel, die bei Übergabe schon vorhanden waren, zu reklamieren. Die Beweislast, dass ein Mangel bereits bei Übergabe bestand, liegt grundsätzlich beim Käufer.

Um dem Käufer längerfristige Sicherheit zu geben, gewähren einige Händler oder Hersteller eine Garantie. Diese tritt grundsätzlich neben die Gewährleistung. Eine Verpflichtung eine Garantie abzugeben besteht aber nicht. Daher ist der Garantiegeber auch berechtigt die Bedingungen für die Garantie frei auszugestalten. Im Garantiefall ist also ausschließlich von Belang, was in den Garantiebedingungen geregelt ist.

Gruß

S.J.

ich hatte ein kleines Problem mit meinem Motor bei meinem
Auto. Gekauft 10/10, ersten Probleme 11/10. Nachdem der Wagen
in der Werkstatt war, war angeblich zu wenig Öl drauf. Also Öl
nachgefüllt. 300 km weiter. Öl wieder weg. Also Wagen wieder
in die Werkstatt. Dort wurde ein Motorschaden festgestellt.
Nach 5 Tagen, habe ich meinen Wagen wieder bekommen und bin
glatt 7 Tage und 400 Km weiter auf der Autobahn liegen
geblieben. Wieder in die Werkstatt, gleiche Problem.

Die Werkstatt, dort habe ich den Wagen auch gekauft, möchte
jetzt das ich eine Garantieverzichtserklärung bzgl. des Motors
unterzeichne. Nach langem hin und her, möchte mir die
Werkstatt für das genannte Bauteil nun eine
Firmen-eigenen-Garantie geben. Was passiert aber, wenn ich
wegen dem Problem 1000 km entfernt etwas habe??? Zudem drohen
sie, wenn ich die Erklärung nicht unterzeichne, muss ich die
Hälfte der Materialkosten tragen.

Wobei handelt es sich hier eigentlich Gewährleistung oder
Garantie???

Was haltet ihr von der Sache

Gruß

Hallo

Es handelt ich hierbei eindeutig um einen Gewährleistungsfall.

  1. Such dir sofort einen Anwalt. Empfehlenswert wäre eine Rechtschutzversicherung.
  2. Schreib dir alles in einer Tabelle in Ruhe auf was alles bei dem Fahrzeug nicht gestimmt hat und was von der Werkstatt gemacht wurde.
  3. Wenn der Händler während der Gewährleistung einen Mangel nach dem 2. Reparaturversuch nicht reparieren kann, hat man das Recht auf „Wandlung“. Das bedeutet er muss das Fahrzeug zurück nehmen und dir den vollen Kaufpreis und die Anmelde- bzw. Ummeldekosten zurückerstatten.
    Du hast aber auch das Recht auf ein anders - gleichwertiges Fahrzeug.

Also geh noch morgen zu einem Rechtsanwalt und ersuche ihn diesen Fall, den du nur gewinnen kannst, zu übernehmen.
Es gibt auch noch den Konsumentenschutz, der würde dir genauso helfen.

Mit freundlichen Grüßen
DI Klaus R. Tiefenbacher

Hallo,

leider kann ich bei diesem Fall nicht weiterhelfen. Ich würde aber mal bei der Verbraucherzentrale nachfragen oder ein Beratungsgespräch bei einem Anwalt in anspruch nehmen.

Peter