ich habe eine kleine Frage.
Wenn man im Dezember 2007 einen Fernsehr bei z.B. Mediamarkt kauft, zusammen mit einer Plusgarantie, welche die Herstellergarantie auf 5 Jahre verlängert.
Dann der Fernseher bereits dreimal wegen dem selben Fehler abgeholt, repariert und zurückgebracht wurde… hat man dann Ansrpuch auf einen neuen Fernseher bzw. eine Rückzahlung des Kaufpreises?
Die von Servicebereich bei MM meinten, dass eine solche Wandlung nur geltend gemacht werden kann, wenn der Fehler das erste mal innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf aufgetreten ist.
So ist wohl nichts zu machen, als froh zu sein, dass eine Garantieverlängerung vereinbart wurde, welche die ganzen nächsten Reparaturen übernimmt.
Was mir ja in Bezug auf §439BGB einleuchtet…
Als der Fernseher nun aber zum dritten Mal abgeholt wurde, meinten die TV Fahrer , dass sie bereits viele neue Fernseher übergeben haben und dass ein neuer bei drei Reparaturen gewährleistet wird…
Nun meine Frage… was ist nach dem deutschen Recht geltend zu machen bzw. Was kann man tun?
da in diesem Fall die gesetzliche Gewährleistung nicht mehr greift, muß man sich auf die 5-jährige Garantie berufen. Das ist eine freiwillige Leistung des Herstellers und deshalb gelten auch nur die in dieser Garantie vereinbarten Regeln. Da muß man sich einfach die Garantiebedingungen des Herstellers durchlesen, um solche Fragen beantworten zu können. Was die Fahrer, die das Gerät bei Dir abholen dazu für eine Meinung haben, interessiert den Hersteller natürlich kein bißchen.
da in diesem Fall die gesetzliche Gewährleistung nicht mehr
greift, muß man sich auf die 5-jährige Garantie berufen.
die gesetzliche gewährleistung greift „nicht mehr“ ? und wohin ist sie denn verschwunden ? also die einzelnen gewährleistungsrechte sind jedenfalls noch nicht verfristet.
warum greifen sie also nicht mehr ?
weil man ab 6 Monaten nach dem Kauf beweisen müsste, daß ein
Herstellungsfehler vorliegt. Und das zu beweisen, dürfte wohl
kaum gelingen.
der fernseher wurde doch schon mehrmals repariert. trat der mangel dabei nicht erstmals innerhalb der ersten 6 monate auf ?
ob es schwierig ist, dass der mangel nach 6 monaten bei gefahrübergang vorlag, bestimmt sich nach der art des mangels.
selbst wenn die erste Reparatur innerhalb der ersten 6 Monate stattgefunden hätte, spielt das jetzt keine Rolle mehr. Jetzt sind die ersten 6 Monate auf jeden Fall vorbei, so daß der Käufer die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren nur in Anspruch nehmen kann, wenn er beweisen kann, daß der Mangel bereits beim Kauf vorhanden war. Das könnte er mit Hilfe eines Gutachters machen, der wahrscheinlich mehr kosten wird als das ganze Gerät wert ist, und ob dadurch der gewünschte Beweis erbracht werden kann, ist doch mehr als fraglich.
Deshalb habe ich in meiner ersten Antwort auch geschrieben, daß man sich in diesem Falle wohl nicht mehr auf die gesetzliche Gewährleistung berufen kann. Juristisch gesehen natürlich schon, aber praktisch eben nicht.
Da bleibt dem Käufer nur die Garantie des Herstellers, bzw die Kulanz des Herstellers oder auch des Händlers.