gewährleistungspflicht ?

hallo experten,
wie würde es im folgenden fall sein?
man kauft in einem laden einen usb stick. dieser hat ein bändchen und einen schlüsselring dran. nach dem kauf macht man sich sofort das teilchen an den schlüsselbund. gleich zuhause wird das fehlen des stickes bemerkt. der schlüsselring mit der einbettung sind noch dran aber der rest ist verloren. kein anzeichen von gewalteinwirkung sind zu erkennen, ganz normaler gebrauch eines hausschlüsselbundes.
welches recht hätte man, auf grund von sachmängelhaftung ersatz zu bekommen, weil ja schließlich das band wozu es da ist nicht gehalten hat.

hauptmann

Hallo,

kannst Du nachweisen, dass Du es richtig angebracht hast? Kannst Du nachweisen, dass dein Schlüsselbund in einem guten Zustand ist und es nicht daran lag, dass der Stick fehlt? Hast Du geprüft ob der Stick fest am Schlüsselbund war?

Genauso gut könnte es natürlich sein, dass Du den Stick einfach verloren hast.

Ich würde sagen, da wird es kompliziert, die Firma wird sich hier darauf zurückziehen, dass es kein Fehler am Produkt gab.

Wer etwas von einem anderen will muss nachweisen, dass er im Recht ist. Beim Nachweis sehe ich hier echte Probleme.

Gruß
who_knows

Entweder der Verkäufer vespricht eine gewisse Produkt-Eigenschaft wie „USB-Stick mit farbigem/stabilem/unzerreißbarem Bändel an einem Schlüsselring“ -

oder eine solche Zusage einer Produkt-Eigenschaft ergibt sich konkludent/stillschweigend aus den Umständen.

Mein Tipp: Aus der Kombination von Schlüsselring und Bändel und Produkt ergibt sich schon der Eindruck, man könne das Produkt sorglos am Gürtel befestigen.

Wobei „sorglos“ wohl eher „stabil“ als „unzerreißbar“ bedeuten sollte.

Angerufene Gerichte bemühen deshalb auch gerne die Formel: „Wenn ein durchschnittlich verständiger Kunde den Eindruck gewinnen musste, dass“ usw., hier also, „dass das Bändel ohne grobe Gewalteinwirkung mindestens bis zu Hause halten müsste“,

weshalb hier eine Gewährleistungspflicht für einen solchen Verlust mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben ist.

Gesetzt den Fall, dass auf dem Heimweg nichts Seltsames unternommen worden war …

Gruß aus Berlin, Gerd

Wer etwas von einem anderen will muss nachweisen, dass er im
Recht ist. Beim Nachweis sehe ich hier echte Probleme.

Das ist grundsätzlich richtig. Aber wie bei jedem Grundsatz gibt es Ausnahmen. Bei einem Verbrauchsgüterkauf gilt im ersten halben Jahr eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Verbrauchers, § 476 BGB. Das bedeutet, der Verkäufer muss nachweisen, dass die Sache bei Gefahrübergang nicht mangelhaft war.

Der Käufer hat hier einen USB-Stick, an einem Schlüsselanhänger, verbunden durch ein Band als Ganzes erworben. Das Band ist - aus welchen Gründen auch immer - gerissen. Der Verkäufer muss nun nachweisen, dass das Band nicht von Anfang an mangelhaft war. Die Frage ist natürlich, wie ihm das gelingen soll. Als Verbraucher hat man im ersten halben Jahr ganz gute Karten.

Auf Grund des Wertes der Sache dürfte das aber ein theoretisches Problem bleiben. Kein Mensch wird wegen sowas klagen, weder auf der einen, noch auf der anderen Seite.

Der Käufer hat hier einen USB-Stick, an einem
Schlüsselanhänger, verbunden durch ein Band als Ganzes
erworben. Das Band ist - aus welchen Gründen auch immer -
gerissen. Der Verkäufer muss nun nachweisen, dass das Band
nicht von Anfang an mangelhaft war.

Er könnte aber auch behaupten, das Band sei gar nicht von selbst gerissen. Für die Frage, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt, gilt § 476 BGB gerade nicht. Der Tatbestand dieser Vorschrift verlangt vielmehr, dass sich ein Sachmangel „zeigt“. Welcher Sachmangel zeigt sich hier, könnte man fragen.

Hallo,

weshalb hier eine Gewährleistungspflicht für einen solchen
Verlust mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben ist.

wie würdest Du in der Praxis diesen Anspruch geltend machen, beweisen und durchsetzen wollen, wenn die Kaufsache verloren gegangen ist?

Abgesehen davon handelt es sich nur um eine Vermutung, dass das Teil wegen eines Sachmangels verloren gegangen ist.

Gruß

S.J.

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Moin,

Bei einem Verbrauchsgüterkauf gilt im
ersten halben Jahr eine Beweislastumkehr zu Gunsten des
Verbrauchers, § 476 BGB. Das bedeutet, der Verkäufer muss
nachweisen, dass die Sache bei Gefahrübergang nicht mangelhaft
war.
Als Verbraucher hat man im ersten halben Jahr ganz gute Karten.

hat sich denn allein aufgrund der Behauptung des Käufers, er hätte ohne Gewalteinwirkung den Stick verloren, schon gezeigt, dass ein Sachmangel vorlag?

Auf Grund des Wertes der Sache dürfte das aber ein
theoretisches Problem bleiben. Kein Mensch wird wegen sowas
klagen, weder auf der einen, noch auf der anderen Seite.

Wie sähe das denn z.B. bei einem wesentlich teureren Schmuckstück aus, von dem der Käufer behaupten würde, er hätte es nur verloren, weil der Verschluß mangelhaft war. Hätte er in diesem Fall auch gute Karten?

Schöne Osterfeiertage wünscht
Pontius

Das ist grundsätzlich richtig. Aber wie bei jedem Grundsatz
gibt es Ausnahmen. Bei einem Verbrauchsgüterkauf gilt im
ersten halben Jahr eine Beweislastumkehr zu Gunsten des
Verbrauchers, § 476 BGB.

Die Beweislastumkehr des § 476 BGB begründet lediglich eine in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass ein Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorliegt. Für das tatsächliche Vorliegen eines Sachmangels greift die Beweislastumkehr für den Verbrauchsgüterkauf jedoch nicht – dies muss der Käufer beweisen.

Glaubst du nicht?

Google mal nach „Zahnriemenurteil BGH“

Ich hab schon vermutet, dass so etwas kommt.

Es ist richtig, dass der Käufer die den Sachmangel begründenden Tatsachen beweisen muss. Das bedeutet, er muss im Wesentlichen beweisen, dass ein Kaufvertrag geschlossen wurde und dass ein Mangel vorliegt. Der Kaufvertrag dürfte unstreitig abgeschlossen worden sein. Auch ein Mangel liegt vor - das Band ist gerissen. Grundsätzlich muss der Käufer auch darlegen und beweisen, dass der Mangel bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Nur bei einem Verbrauchsgüterkauf gilt letzteres nicht: Hier muss der Verkäufer im ersten halben Jahr nach Gefahrübergang beweisen, dass die Sache nicht mangelhaft war, das Band also bspw. nicht angeschnitten oder angerissen war oder keinen sonstigen Materialfehler aufwies.

Das von Dir zitierte Urteil sagt nichts anderes und steht dem nicht entgegen. Außerdem ist der vom BGH entschiedene Fall nicht mit diesem vergleichbar: Der BGH hatte darüber zu urteilen, ob die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichtes zutreffend war. Der Käufer hatte einen Gebrauchtwagen erworben und innerhalb kurzer Zeit einen Motorschaden erlitten. Die erste Instanz kam auf Grund des Gutachtens des beauftragten Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass der Mangel auf einem vorzeitig verschlissenen Zahnriemen beruhte. Dies hielt der rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil der Sachverständige auch ausgeführt hat, dass der Schaden ebensogut durch falsches Schalten hätte auftreten können. Dies hatte das erstinstanzliche Gericht nicht zutreffend gewürdigt.

Um es mal auf diesen Fall zu übertragen: das Band kann auch durch Gewalteinwirkung abgerissen sein. Dann hättest Du Recht und es läge kein anfänglicher Sachmangel vor, auch eine Beweistlastumkehr würde nicht helfen. Das war aber nicht die Fragestellung. Ausgangslage war, dass der Stick einfach verschwunden war, ohne Gewalteinwirkung. Wie das passieren konnte, ist nicht bekannt. Das müsste ein Sachverständiger klären. Die Beweislast liegt aber auch dann beim Verkäufer.

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Moin,

Moin,

hat sich denn allein aufgrund der Behauptung des Käufers, er
hätte ohne Gewalteinwirkung den Stick verloren, schon gezeigt,
dass ein Sachmangel vorlag?

Das Band ist mangelhaft, es ist gerissen. Die entscheidende Frage ist, ob es bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, also möglicherweise angerissen war, Materialermüdung aufwies etc. Nur dann liegt ein Sachmangel im Sinne des Sachmängelgewährleistungsrechtes vor.

Auf Grund des Wertes der Sache dürfte das aber ein
theoretisches Problem bleiben. Kein Mensch wird wegen sowas
klagen, weder auf der einen, noch auf der anderen Seite.

Wie sähe das denn z.B. bei einem wesentlich teureren
Schmuckstück aus, von dem der Käufer behaupten würde, er hätte
es nur verloren, weil der Verschluß mangelhaft war. Hätte er
in diesem Fall auch gute Karten?

Nein. Im ersten Fall hat er zumindest ein gerissenes Band vorzuweisen. Wenn der Schmuck weg ist, dürfte es ihm schwerfallen darzulegen, dass der Verschluss mangelhaft war. Wenn dem Käufer bereits zuvor Probleme mit dem Verschluss aufgefallen sind, wird er sich die Frage gefallen lassen müssen, warum er ihn dann noch getragen hat.

Aber die Frage ist interessant. Da könnte man fast einen Aufsatz drüber schreiben. *g*

Schöne Osterfeiertage wünscht
Pontius

Danke, ebenso.

Er könnte aber auch behaupten, das Band sei gar nicht von
selbst gerissen. Für die Frage, ob überhaupt ein Sachmangel
vorliegt, gilt § 476 BGB gerade nicht. Der Tatbestand dieser
Vorschrift verlangt vielmehr, dass sich ein Sachmangel
„zeigt“. Welcher Sachmangel zeigt sich hier, könnte man
fragen.

Das kann er behaupten. Aber er muss es beweisen. Man würde einen Sachverständigen beauftragen, der das Band untersucht. Man dürfte feststellen können, ob das Band unter großer Krafteinwirkung abgerissen ist, ansonsten aber in Ordnung war. Die Beweislast sagt dann etwas zu der Frage, was passiert, wenn sich so etwas gerade nicht mehr feststellen lässt.

Er könnte aber auch behaupten, das Band sei gar nicht von
selbst gerissen. Für die Frage, ob überhaupt ein Sachmangel
vorliegt, gilt § 476 BGB gerade nicht. Der Tatbestand dieser
Vorschrift verlangt vielmehr, dass sich ein Sachmangel
„zeigt“. Welcher Sachmangel zeigt sich hier, könnte man
fragen.

Das kann er behaupten. Aber er muss es beweisen.

Das sehe ich anders. Wie gesagt: Für das Vorliegen eines Sachmangels bleibt es bei der üblichen Beweislastregelung. Es muss mithin jeder die ihm günstigen Tatsachen beweisen.

Man würde
einen Sachverständigen beauftragen, der das Band untersucht.

Das hat allerdings mit der Beweislast nichts zu tun.

Man dürfte feststellen können, ob das Band unter großer
Krafteinwirkung abgerissen ist, ansonsten aber in Ordnung war.

Wenn man das feststellen kann, spielt die Beweislast keine Rolle mehr. Darum verstehe ich nicht, wieso du dich auf der einen Seite auf die Beweislast beziehst und dann davon sprichst, dass es sowieso ein klares Beweisergebnis geben wird.

Die Beweislast sagt dann etwas zu der Frage, was passiert,
wenn sich so etwas gerade nicht mehr feststellen lässt.

Eben.

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Das überzeugt mich. Du hast Recht.

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Du willst Jura studiert haben?

Auch ein Mangel liegt vor - das Band ist gerissen.

Das ist kein Mangel sondern ein Defekt. Offensichtlich ist Dir der Unterschied nicht bekannt. Insofern verrennst Du Dich in einer völlig falschen Interpretation.

Wie Du auf die Idee kommst, dass jeder Defekt automatisch auf einen Mangel zurück zu führen ist, erschließt sich mir nicht. Es ist auf jeden Fall falsch, denn Defekte müssen nicht zwangsläufig auf einen Mangel zurück zu führen sein.

Für jemanden, der laut sich laut Vika als Jurist bezeichnet, ein echtes Armutszeugnis.

S.J.