Gewährleistungspflicht versus Verjährungsfrist

Hallo,

in Italien (ähnlich wie in Deutschland) gilt bezüglich Gewährleistung beim Verbrauchgüterkauf Folgendes:

„Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Lieferung der Ware. Die Konsumenten haben 60 Tage ab Feststellung des Mangels Zeit den Mangel beim Händler oder Handwerker anzuzeigen. Die Möglichkeit einer Klage verjährt 26 Monate nach dem Kauf“.

Ich verstehe nicht ganz: wenn die Gewährleistungspflicht 24 Monate beträgt, was bringt es den Konsumenten dann, wenn die Verjährungsfrist 26 Monate beträgt, also zwei Monate mehr beträgt als die Gewährleistungspflicht? Nach 24 Monaten hat man als Konsument sowieso keinen Rechtsanspruch mehr, oder?

Vielen Dank

Martin Unterholzner

Hallo,

ich habe keine Ahnung von italienischem Recht, kann daher nur spekulieren.

Die Annahme, dass eine Gewährleistungsfrist immer nach zwei Jahren ablaufe, ist stark vereinfacht und damit im Grunde nichts anderes als falsch. Denn diese Frist ist nichts anderes als eine Verjährungsfrist. Verjährungsfristen können aber unterbrochen oder gehemmt werden; gewisse Zeiten werden also gar nicht eingerechnet, oder aber die Verjährungsfrist beginnt sogar von vorn zu laufen. M.a.W.: Es ist keineswegs so, dass die Gewährleistung nach 24 Monaten enden muss. Es handelt sich ja auch um keine Gewährleistungszeit, in der die Sache nicht kaputt gehen darf.

Wenn nun nach 26 Monaten keine Klage mehr erhoben darf, so könnte es sich um eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage selbst handeln. Damit wäre der Geltendmachung der Ansprüche nach 26 Monaten die endgültige Grenze gezogen.

Vorstellen kann ich mir das nicht so recht, aber eine bessere Erklärung fällt mir nicht ein. Bist du denn sicher, dass es sich so verhält, wie du geschrieben hast?

Levay

Hallo Levay,

schon mal vielen Dank für deine Interpretation.

Ich habe nochmals im italienischen Verbraucherschutzgesetz (D.Lgs. 6-9-2005 n. 206, Artikel 132) nachgeschaut und da steht wörtlich:

„Der Klageanspruch auf Geltendmachung von Vertragswidrigkeiten (der Verkäufer ist verpflichtet, den Verbraucher Sachen zu übergeben, die dem Kaufvertrag gemäß sind), die vom Verkäufer nicht vorsätzlich verheimlicht worden sind, verjährt in jeden Falle innerhalb einer Frist von sechsundzwanzig Monaten ab der Übergabe der Sache“.

Drei Absätze zuvor steht aber im selben Artikel:

„der Verkäufer haftet dem Verbraucher gegenüber für jede Vertragswidrigkeit, die zum Zeitpunkt der Übergabe der Sache besteht, wenn die Vertragswidrigkeit innerhalb der Frist von zwei Jahren ab der Übergabe der Sache offenbar wird“.

Etwas verwirrend finde ich das schon,

viele Grüße

Martin

Ich auch. An meinen Erklärungsversuch glaube ich auch immer weniger. Sorry, ich muss passen.

Levay

Hallo,

vielleicht verstehe ich die Frage nicht richtig, aber m.E. steht da folgendes: Haftung für vertragswidrige Beschaffenheit, sofern der Mangel innerhalb von 24 Monaten nach Übergabe offenbar wird (Entstehung des Anspruchs). Der Käufer hat 60 Tage Zeit, diesen Anspruch geltend zu machen. D.h. nach 26 Monaten ist das Spiel so oder so vorbei, unabhängig davon, ob der Mangel „rechtzeitig“ (also innerhalb der ersten 24 Monate) offenbar wurde.

Gruß
Christian

Hallo Christian,

du hast recht, so wird es zu verstehen sein. Habe einfach zu kompliziert über drei Ecken gedacht.

Einen schönen Gruß und Danke

Martin