Gewährleistungsrecht bei Folgeschäden

Hallo zusammen,

ich hätte gerne mal eure Meinung zu folgendem Beispielfall:

Mrs X kauft sich bei Händler A am 01. Januar ein gebrauchtes Auto.
Am 20. Juli desselben Jahres bleibt X mit diesem Auto liegen.
Zur Untersuchung des Defektes wird das Fahrzeug zu A gebracht.
Nach aufwändiger Untersuchung stellt A Folgendes fest:

  • defekte Lambda-Sonde
  • defekte Zündspule
    Aufgrund der Garantievereinbarungen erklärt A sofort, die Beschaffung und Installation der defekten Komponenten zu übernehmen.
    Wie A jedoch auch mitteilt, ist als Folgefehler der Katalysator geschmolzen. Die Reparatur desselben müsse X tragen.

Ist dies ein korrektes Verhalten von Seiten A? Oder gilt dabei, dass beim Eintreten eines Garantiefalles auch Schäden zu beseitigen sind, welche auf den Garantiefall zurückzuführen sind (was laut A auch der Fall ist)?

Was ist mit weiteren finanziellen Einbußen von X (beispielsweiße entgangene Provisionen bei Maklern oder Rufbereitschaft bei Ärzten)? Sind diese von A zu tragen? und ab welchenm Zeitpunkt?

Ab welchem Zeitraum hat X Anspruch auf eine Tagesentschädigung durch Nutzungsausfall (ähnlichen wie bei Unfällen) bzw. Anspruch auf ein kostenfreies Ersatzfahrzeug? Gibt es diesen Anspruch überhaupt bei einem Defekt ohne Unfalleinwirkung?

Bin mal gespannt, was ihr zu diesem Beispiel zu sagen habt

LG
Mrs Y

Hallo,
also, wenn der Händler Garantie gegeben hat, was ich nicht glaube, richtet sich der Ersatzumfang nur nach den Garantiebedingungen. Meist verkauft der Händler eine Gebrauchtwagengarantie von einem Versicherer mit. Auch in solchen Fällen Ersatz nur nach den vertraglichen Bedingungen.
In der Überschrift steht Gewährleistungsrecht, das meinen Sie wahrscheinlich. Dies wiederum ist im BGB gesetzlich geregelt. Die Frist beträgt grundsätzlich 2 Jahre, wird beim Gebrauchtwagen aber meist im Kaufvertrag auf ein Jahr reduziert, was auch zulässig ist.
Die Gewährleistung sagt, dass das Auto bei Übergabe in einem einwandfreien Zustand war. Tritt der Schaden innerhalb von 6 Monaten auf, geht man davon aus, dass er bei Übergabe auch schon da war. Der Verkäufer muss gegenteiliges beweisen. Nach 6 Monaten ist es umgekehrt. Der Kunde ist also in der Beweispflicht.
In Ihrem Fall hat der Händler die Gewährleistungspflicht anerkannt und will reparieren. Das ist in der Praxis oft nicht so :smile: Der Kunde hatte Glück.
Folgeschäden und dgl. sind von der Gewährleistung nicht abgedeckt, sie bezieht sich immer nur darauf, dass die Ware bei Übergang mangelfrei war.
Folgeschäden können allenfalls auf der Grundlage des Schadenersatzes geltend gemacht werden (auch im BGB geregelt). Hier gibt es Schadenersatz aus Gesetz und aus Vertrag. Das würde hier jetzt aber etwas zu kompliziert werden. Nur eins gilt in jedem Fall: Für Schadenersatz ist immer ein Verschulden notwendig, das der Anspruchsteller nachzuweisen hat.
Hoffe, ich konnte helfen. Aber für den Einzelfall brauchen Sie einen Anwalt…

Hallo

ich nehme an, dass Mrs. X eine Gebrauchtwagengarantie hat und darüber der Schaden abgewickelt werden soll. Wenn das richtig ist, muss Mrs. X die Gebrauchtwagengarantiebedingungen lesen. Darin ist genau geregelt welche Schäden bezahlt werden und welche nicht. Ich kenne allerdings keine GW Garantie welche den Katalysator nicht übernimmt. Die fachliche Aussage, dass dieser durch die defekte Lamda Sonde oder Zündspule geschmolzen ist halte ich für sehr fragwürdig. Dies sollte von einer unabhängigen Werkstatt überprüft werden.Allerdings wird diese Überprüfung von der GW Garantie sehr wahrscheinlich nicht übernommen, wie überhaupt Prüfarbeiten nicht in einer GW Garantie enthalten sind. Auch gibt es GW Garantien für die dieser Fall 3 Garantiefälle sind; 1. Lamda Sonde, 2. Zündspule und 3. Kat.d.h. es würde 3X die Selbstbeteiligung fällig werden.Hat denn vor dem Defekt die gelbe Motorcheckleuchte geleuchtet? Oder wie hat sich der Fehler geäußert? Anspruch auf Entschädigungen jedweder Art besteht bei GW Garantien grundsätzlich nicht.Um diesen Fall der Mrs. X beurteilen zu können müssten weitere Fakten bekannt sein.

hallo,

zunächst gilt es Garantie und Gewährleistung/Sachmängelhaftung zu unterscheiden, denn häufig wird dies vom Verbraucher nicht differenziert und es herrscht häufig die Auffassung, dass jede Sache nach Gesetz zwei Jahre halten muss. Dem ist aber nicht so. Auch hier werden die beiden Begriffe und Rechtslagen munter vermischt.

Der Verkäufer ist laut BGB verpflichtet, die Sache (den Kaufgegenstand) frei von Mängeln zu übergeben. Keinesfalls ist der Verkäufer verpflichtet dafür einzustehen, dass eine Sache eine bestimmte Zeit „hält“. Der Anspruch hierauf verjährt idR. nach 24 Monaten. Das heißt also, der Käufer hat 24 Monate Zeit, Mängel, die bei Übergabe schon vorhanden waren, zu reklamieren. Die Beweislast, dass ein Mangel bereits bei Übergabe bestand, liegt grundsätzlich beim Käufer. Die Ausnahme ist der so genannte Verbrauchsgüterkauf, also wenn ein Verbraucher etwas von einem Unternehmer erwirbt. Dann gilt in den ersten 6 Monaten nach Kauf eine Beweislastumkehr, so dass der Verkäufer beweisen muss, dass die Sache bei Übergabe frei von Mängeln war. Hierbei muss man aber wiederum berücksichtigen, dass nicht jeder Defekt auf einen Sachmangel zurückzuführen ist. Auch Missbrauch, mangelnde Pflege und Wartung, Vorsatz etc. können ursächlich sein. Die Beweislast, dass der Defekt auf einen Sachmangel und nicht auf andere Umstände zurück zu führen ist, trägt daher in jedem Fall der Käufer. Tritt nun also ein Defekt auf, ist es in der Regel schwer bis unmöglich für den Käufer zu beweisen, dass dieser auf einen Mangel zurückzuführen ist und der Mangel bereits von Anfang an bestand. Die übliche Gegenargumentation des Verkäufers, dass die Sache mit einem Mangel wohl kaum solange funktioniert haben kann, ist durchaus nachvollziehbar.

Um dem Käufer längerfristige Sicherheit zu geben, gewähren einige Händler oder Hersteller eine Garantie. Diese tritt grundsätzlich neben die Gewährleistung. Eine Verpflichtung eine Garantie abzugeben besteht aber nicht. Daher ist der Garantiegeber auch berechtigt die Bedingungen für die Garantie frei auszugestalten. Im Garantiefall ist also ausschließlich von Belang, was in den Garantiebedingungen geregelt ist.

Die Frage ist also auf Grund der vorliegenden Informationslage nicht zu beantworten.

Gruß

S.J.

Hallo,

der Unterschied zwischen der seit 2002 gesetzlichen Gewährleistungspflicht und der vom Händler angebotenen 1jährigen Gebrauchtwagengarantie ist bekannt.
Wie es in der Praxis fast zum Standard geworden ist, ist im Kaufvertrag die Gewährleistungspflicht auf ein Jahr reduziert.
Der Aussage von A ist zu entnehmen, dass der Defekt der beiden genannten Teile aber über die Gebrauchtwagengarantie abgewickelt wird. Dabei ist wohl das Interesse, dass der Kunde die Reparaturkosten nicht zulasten der Werkstatt produzieren soll. Zum Anderen ist es wahrscheinlich auch ein Wohlwollen gegenüber X, dass die ab dem siebten Monat in Kraft tretenden Beweislastumkehr damit nicht nötig wäre.
Was die Garantiebedinungen bezüglich dem Ersatz eines Katalysators angeht, kann ich nichts sagen, da ich ebenfalls diese Bedingungen nicht kenne.

Die fachliche Aussage der Werkstatt, dass der Kat durch den Defekt der beiden Teile geschmolzen ist, kann ich aufgrund meines begrenzten Autoverständnisses nicht beurteilen. Wobei ich aber bisher auch in der Annahme war, dass bei einer defekten Lambdasonde am Katalysator der Motor in ein Notprogramm schaltet um weiteren Schaden zu verhindern.
Als Zusatzinfo lässt sich aber noch sagen, dass nicht A diese Diagnose gestellt hat. Nach 2 Tagen vergeblicher Fehleranalyse hat sich A an einen Händler B gewandt, welcher auf Fahrzeuge dieser Automarke spezialisiert ist. Ob dies die Glaubwürdigkeit der Diagnose erhöht oder verringert, ist sicherlich auch subjektiv.

Noch eine Zusatzinfo:
Der Schaden hat sich bei X auf der Autobahn geäußert durch eine blinkende Motorkontrollleuchte und ein langsamer Geschwindigkeitsverlust

Gruß
Y

Hallo,

der Unterschied zwischen der seit 2002 gesetzlichen Gewährleistungspflicht und der vom Händler angebotenen 1jährigen Gebrauchtwagengarantie ist bekannt.
Wie es in der Praxis fast zum Standard geworden ist, ist im Kaufvertrag die Gewährleistungspflicht auf ein Jahr reduziert.
Der Aussage von A ist zu entnehmen, dass der Defekt der beiden genannten Teile aber über die Gebrauchtwagengarantie abgewickelt wird. Dabei ist wohl das Interesse, dass der Kunde die Reparaturkosten nicht zulasten der Werkstatt produzieren soll. Zum Anderen ist es wahrscheinlich auch ein Wohlwollen gegenüber X, dass die ab dem siebten Monat in Kraft tretenden Beweislastumkehr damit nicht nötig wäre.
Was die Garantiebedinungen bezüglich dem Ersatz eines Katalysators angeht, kann ich nichts sagen, da ich ebenfalls diese Bedingungen nicht kenne.

Die fachliche Aussage der Werkstatt, dass der Kat durch den Defekt der beiden Teile geschmolzen ist, kann ich aufgrund meines begrenzten Autoverständnisses nicht beurteilen. Wobei ich aber bisher auch in der Annahme war, dass bei einer defekten Lambdasonde am Katalysator der Motor in ein Notprogramm schaltet um weiteren Schaden zu verhindern.
Als Zusatzinfo lässt sich aber noch sagen, dass nicht A diese Diagnose gestellt hat. Nach 2 Tagen vergeblicher Fehleranalyse hat sich A an einen Händler B gewandt, welcher auf Fahrzeuge dieser Automarke spezialisiert ist. Ob dies die Glaubwürdigkeit der Diagnose erhöht oder verringert, ist sicherlich auch subjektiv.

Noch eine Zusatzinfo:
Der Schaden hat sich bei X auf der Autobahn geäußert durch eine blinkende Motorkontrollleuchte und ein langsamer Geschwindigkeitsverlust

Gruß
Y.

Sollte X trotz erkennbaren Mangels, d.h. auch für einen nicht Fachmann zu bemerken, weitergefahren sein, so trägt sie eine gewisse Mitschuld am Folgefehler, den sie dann auch selbt mittragen muss.
Verdienstausfall o.ä. müsste ganz konkret nachgewiesen werden und würde meiner Meinung auch erst nach einer Androhung und Setzung einer Frist entschädigt werden.
Dinge können nun mal kaputt gehen - und geschieht das in der Gewährleistungszeit, dann muss eben der Verkäufer auch die Möglichkeit bekommen, den Schaden in einer angemessenen Frist zu beheben.

Wie wäre es, wenn Sie Ihre Hausaufgaben im Jurastudium selbst lösen würden ?

Hallo,

Was die Garantiebedinungen bezüglich dem Ersatz eines
Katalysators angeht, kann ich nichts sagen, da ich ebenfalls
diese Bedingungen nicht kenne.

womit das ganze reine Kaffeesatzleserei ist.

Gruß

S.J.

Ich bin weder Student, Schüler, Praktikant, Umschüler,… noch im Jurabereich beruflich tätig.
Aber immer interessant zu sehen, dass es Menschen gibt die ohne sich ein Urteil bilden müssen ohne irgendwelches Hintergrundwissen zu besitzen.