angenommen jemand sucht einen TV mit bestimmten Eigenschaften (Darstellung von 24hz) und wird bei einem Toshiba LCD TV fündig.
Toshiba wirbt mit der 24hz-Kompabilität, die Toshiba-Hotline bestätigt mehrmals, dass der TV das Feature kann und auf der Toshiba Homepage wird sogar damit geworben, dass der TV diese 24hz ohne interne Umwandlung originalgetreu darstellen kann.
Ca. 2 Monate nach dem Kauf bei einem Online-Shop, stellt sich heraus, dass der TV dieses Feature doch nicht beherrscht, wie beworben…
Ein Toshiba-Pressesprecher gibt auf der IFA zu, dass immer noch intern umgewandelt werden muss und die 24hz als 50hz dargestellt werden, was zur Folge hat, dass das Bild bei entsprechender Quelle immer noch ruckelt… Eigentlich sollte das Ruckeln durch die 24hz-Kompabiltät ausgeschaltet werden.
Auch der Toshiba-Support bestätigt nun, anders als vor 2 Monaten, dass dieser LCD doch nicht in 24hz darstellt…
Auf gut deutsch wurde das, was in der Werbung und auf der Homepage versprochen wurde nicht eigehalten. Der Käufer wurde quasi belogen…
Wie ist jetzt vorzugehen?
Das Problem ist durch eine Reparatur nicht zu beheben, auch ein Austauschgerät schafft keine Abhilfe!
Könnte man nun vom Kauf zurücktreten oder eine Preisminderung verlangen? Richtig?
Wenn man sich an einen Anwalt wendet, wird er den Online-Händler anschreiben oder Toshiba?
Ich meine Toshiba ist ja schuld, da sie die falsche Eigenschaft beworben haben, nicht der Händler…
Hilfreich wäre es für den Käufer, wenn hier ein Sachmangel vorliegen würde. Da hilft der Anruf bei der Hotline wohl nicht weiter, vielleicht aber die öffentliche Werbung. Hier ein Auszug aus § 434 BGB:
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
—> Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der —> Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
Hier gibt der verantwortliche Produktmanager von Toshiba zu, dass dies wohl falsch sei, und das wohl eine Umwandlung stattfindet (von 24hz zu 60hz), was dazu führt, dass ein Bildruckeln weiterhin besteht.
ein Auszug aus einer Email von Toshiba:
"Sehr geehrter Herr xxx
>
> Leider dauerte es etwas länger bis wir die Infos beschaffen konnten.
>
> Inzwischen wurde uns bestätigt, dass bald folgende Modellreihen über 24P nativ
> verfügen und somit der Bildinhalt 1:1 dargestellt wird. Alle anderen Modellen
> (C3000, X3000) sind 24p kompatible was explizit mit dem Logo dargestellt wird.
> Bei diesem Verfahren muss nachwievor umgerechnet werden was zur Folge hat dass
> das ruckeln nicht behoben ist.
>
>
> Wir hoffen Ihnen mit diesen Angaben geholfen zu haben und verbleiben
>
> mit freundlichen Grüssen / meilleures salutations / best regards
>
> TOSHIBA Europe GmbH
> Urs Murbach
> Consumer Products Division -
> Head Service
In dieser Mail gibt Toshiba also zu, dass die x3000 Serie doch kein 24hz kann! Also ist das, was unter Link 1 steht eine Lüge, oder nicht?
Wäre eine Email an den Onlineshop, wo das Prodkut gekauft wurde, wie folgender, ein guter erster Schritt?
"Sehr geehrte Damen und Herren,
im Mai habe ich mir in Ihrem Online-Shop den LCD-Tv Toshiba 42X3030D gekauft und ihn in Gelsenkirchen abgeholt.
Leider hat es sich in der Zwischenzeit herausgestellt, das Toshiba in Bezug auf diesen Fernseher falsche Produktionformationen herausgegeben hat und Werbeversprechungen nicht eingehalten hat.
Leider musste Toshiba nun eingestehen, dass diese Aussage falsch ist, da der Fernseher nicht in 24hz darstellt, sondern intern wieder auf 60hz hochrechnet.
In diesem Fall wird das Signal im 3:2-Rhythmus dargestellt, welcher genau das provoziert, was Toshiba in seinen Werbeaussagen verspricht zu verhindern: Das Bild ruckelt!
Da somit ein Mangel an der Kaufsache vorliegt, habe ich ein Recht auf Nacherfüllung.
Da dieser Mangel mit einer Reparatur oder einem Austauschgerät nicht behoben werden kann, bitte ich Sie um Stellungnahme und um einen Vorschlag, wie der Mangel behoben werden kann.