Hallo Experten!
Und zwar hat sich eine Person „B“ bei einem Anbieter, nennen wir Ihn „Schnäpp“ am 07.02.2003 eine Digitalkamera aus dem Internet gekauft. Das Problem was „B“ jetzt aber hat ist, dass die Digitalkamera im Dezember 2004 defekt wurde.
Nachdem „B“ mit dem Anbieter telefoniert habe, sagte er ihm, dass er sie doch zu Canon schicken solle. Das hat er dann auch getan. Nach zwei Wochen hat er dann wieder Post von Canon bekommen, dass Sie nur die Reparatur mit einer Garantiekarte durchführen.
Weiterhin teilte Canon ihm mit, dass die Kamera über die britische Canon-Niederlassung vertrieben wurde und ein Garantieanspruch nur bestände wenn er die „registration card“ eingeschickt hätte.
Das Problem ist aber dass er keine Garantiekarte für dieses Gerät habe, sondern nur die Rechnung von dem Anbieter.
Er hat aber alle Datenblätter immer in meinen Ordner einsortiert und da war leider keine Garantiekarte oder „registration card“ dabei!
Nach nochmaligen telefonieren mit dem Händler „Schnäpp“, sagte er dem „B“ frech ins Telefon das er als Gewerbetreibender bei Ihm laut §8c (AGB´s) nur 1 Jahre Gewährleistung hätte und die wären sowieso schon verstrichen.
§ 8c - AGB
Schäden, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Maßnahmen des Kunden, bei Aufstellung, Anschluss, Bedienung oder Lagerung hervorgerufen werden, begründen keinen Anspruch gegen den Verkäufer. Ist der Kunde Vollkaufmann und erfolgt die bestellte Leistung für seinen Gewerbebetrieb, so verjähren seine Ansprüche bei Mängeln mit Ablauf von einem Jahr ab Erhalt der Ware.
Kann er die Gewährleistung einfach mit seinen AGB´s für Gewerbetreibende schon nach einem Jahr aushebeln???
Händler „Schnäpp“ meinte danach nur noch, wenn „B“ von Ihm was wolle, solle er einen Anwalt einschalten.
Aber für ca. 350€ ist es wohl unratsam, oder???
Wie sieht euer Rat aus???
Danke!!!
Andre