Gewährleistungsrecht / Garantie

Hallo Experten!

Und zwar hat sich eine Person „B“ bei einem Anbieter, nennen wir Ihn „Schnäpp“ am 07.02.2003 eine Digitalkamera aus dem Internet gekauft. Das Problem was „B“ jetzt aber hat ist, dass die Digitalkamera im Dezember 2004 defekt wurde.
Nachdem „B“ mit dem Anbieter telefoniert habe, sagte er ihm, dass er sie doch zu Canon schicken solle. Das hat er dann auch getan. Nach zwei Wochen hat er dann wieder Post von Canon bekommen, dass Sie nur die Reparatur mit einer Garantiekarte durchführen.
Weiterhin teilte Canon ihm mit, dass die Kamera über die britische Canon-Niederlassung vertrieben wurde und ein Garantieanspruch nur bestände wenn er die „registration card“ eingeschickt hätte.
Das Problem ist aber dass er keine Garantiekarte für dieses Gerät habe, sondern nur die Rechnung von dem Anbieter.
Er hat aber alle Datenblätter immer in meinen Ordner einsortiert und da war leider keine Garantiekarte oder „registration card“ dabei!

Nach nochmaligen telefonieren mit dem Händler „Schnäpp“, sagte er dem „B“ frech ins Telefon das er als Gewerbetreibender bei Ihm laut §8c (AGB´s) nur 1 Jahre Gewährleistung hätte und die wären sowieso schon verstrichen.

§ 8c - AGB
Schäden, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Maßnahmen des Kunden, bei Aufstellung, Anschluss, Bedienung oder Lagerung hervorgerufen werden, begründen keinen Anspruch gegen den Verkäufer. Ist der Kunde Vollkaufmann und erfolgt die bestellte Leistung für seinen Gewerbebetrieb, so verjähren seine Ansprüche bei Mängeln mit Ablauf von einem Jahr ab Erhalt der Ware.

Kann er die Gewährleistung einfach mit seinen AGB´s für Gewerbetreibende schon nach einem Jahr aushebeln???

Händler „Schnäpp“ meinte danach nur noch, wenn „B“ von Ihm was wolle, solle er einen Anwalt einschalten.

Aber für ca. 350€ ist es wohl unratsam, oder???
Wie sieht euer Rat aus???

Danke!!!
Andre

Hallo Andre,

als Verbraucher hast du seit 2002 zwei Jahre gesetzliche Gewährleistung auf Verbrauchsgüter. Allerdings liegt nach den ersten sechs Monaten die Beweislast beim Käufer, daß es sich um einen Gewährelsistungsfall handelt. D.h. du müsstest dem Händler nachweisen daß es sich um einen Gewährleistungsfall handelt, was ziemlich schwierig sein dürfte.

CANON als Hersteller gibt zwar eine Garantie, diese ist jedoch freiwillig und kann an frei bestimmbare Bedingungen geknüpft sein. Wenn CANON in seinen Garantiebedingungen eine Registration Card vorschreibt und du keine eingesandt hast dürfte die Weigerung zur kostenlosen Reparatur berechtigt sein.

Da der Defekt erst 1 1/2 Jahre nach dem Kauf aufgetreten ist müsstest du wohl dem Verkäufer nachweisen dass die „Schuld“ nicht bei dir liegt. CANON dürfte wohl aus dem Schneider sein, da deren Garantiebedingungen aufgrund der nicht vorliegenden Karte nicht erfüllt wurden.

Dietmar

Hallo,

sofern kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, also die Sache von Unternehmer an Unternehmer verkauft wurde, kann die Gewährleistung per AGB oder individueller Vereinbarung auf ein Jahr eingeschränkt werden. In dem geschilderten Fall würde daher keinerlei Anspruch bestehen.

Ich bin mir aber sicher, dass diese Probleme nur in einem solch abtrakten Fall eintreten würde. Im echten Leben sollte doch jeder Kaufmann wissen, welche Ansprüche er hat.

Da wird auch nichts ausgehebelt, sondern es handelt sich um eine Vereinbarung, geregelt durch die AGB des Verkäufers, konform zur deutschen Gesetzgebung.

Gruß

Matthias

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Kein Verbrauchsgüterkauf
Hallo,

hier handelt es sich ganz offensichtlich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf, womit deine Antwort das Thema verfehlt.

Gruß

Matthias

als Verbraucher hast du seit 2002 zwei Jahre gesetzliche
Gewährleistung auf Verbrauchsgüter. Allerdings liegt nach den
ersten sechs Monaten die Beweislast beim Käufer, daß es sich
um einen Gewährelsistungsfall handelt. D.h. du müsstest dem
Händler nachweisen daß es sich um einen Gewährleistungsfall
handelt, was ziemlich schwierig sein dürfte.

CANON als Hersteller gibt zwar eine Garantie, diese ist jedoch
freiwillig und kann an frei bestimmbare Bedingungen geknüpft
sein. Wenn CANON in seinen Garantiebedingungen eine
Registration Card vorschreibt und du keine eingesandt hast
dürfte die Weigerung zur kostenlosen Reparatur berechtigt
sein.

Da der Defekt erst 1 1/2 Jahre nach dem Kauf aufgetreten ist
müsstest du wohl dem Verkäufer nachweisen dass die „Schuld“
nicht bei dir liegt. CANON dürfte wohl aus dem Schneider sein,
da deren Garantiebedingungen aufgrund der nicht vorliegenden
Karte nicht erfüllt wurden.

Dietmar

Hallo Matthias,

hier handelt es sich ganz offensichtlich nicht um einen
Verbrauchsgüterkauf, womit deine Antwort das Thema verfehlt.

woraus schließt Du das?

Gruß
Axel

Aus der Frage im Ursprungsposting:

„Kann er die Gewährleistung einfach mit seinen AGB´s für Gewerbetreibende schon nach einem Jahr aushebeln???“

Offensichtlich ist hier ein Vertrag zwischen Unternehmern geschlossen worden, daher kein Verbrauchsgüterkauf.

Gruß

Matthias

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Hallo Matthias,

Aus der Frage im Ursprungsposting:

„Kann er die Gewährleistung einfach mit seinen AGB´s für
Gewerbetreibende schon nach einem Jahr aushebeln???“

Offensichtlich ist hier ein Vertrag zwischen Unternehmern
geschlossen worden, daher kein Verbrauchsgüterkauf.

Wieso lässt sich daraus entnehmen, dass der Käufer das FÜR seinen Gewerbebetrieb gekauft hat?
Evtl. weiß der Verkäufer bloß nicht, dass auch ein Unternehmer als Privatmann kaufen kann und dann wäre das sehr wohl ein Verbrauchsgüterkauf

Gruß
Peter

Unternehmer kann kein Verbraucher sein
Hallo,

das grenzt jetzt wirklich an Haarspalterei. Tritt jemand als Unternehmer auf und schließt als solcher Kaufverträge, kann sich dieser wohl kaum später als Verbraucher darstellen.

Wie kann ein „Klempnereibetrieb Meyer“ als Verbraucher Verträge schließen ?

Ein Unternehmer ist ein Unternehmer und kann nicht als Verbraucher aufteten. Dies würde das gesamte BGB ad absurdum führen.

Eine solche Argumentation dürfte kaum Bestand haben.

Gruß

Matthias

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Hallo,

das grenzt jetzt wirklich an Haarspalterei. Tritt jemand als
Unternehmer auf und schließt als solcher Kaufverträge, kann
sich dieser wohl kaum später als Verbraucher darstellen.

Wie kann ein „Klempnereibetrieb Meyer“ als Verbraucher
Verträge schließen ?

1.Wo steht denn in der Sachverhaltsbeschreibung, dass der Käufer als Unternehmer aufgetreten ist?
„…Und zwar hat sich eine Person „B“ bei einem Anbieter, nennen wir Ihn „Schnäpp“ am 07.02.2003 eine Digitalkamera aus dem Internet gekauft. Das Problem was „B“ jetzt aber hat ist, dass die Digitalkamera im Dezember 2004 defekt wurde…“
Ich habe eher den Eindruck, dass dem Verkäufer nachträglich, vielleicht durch Schriftverkehr, bekannt wurde, dass der Käufer Auch Gewerbetreibender ist.
2. Dein Hinweis mit dem Klempnereibetrieb geht schon deshalb fehl, weil in §13 BGB die Verbrauchereigenschaft nur natürlichen Personen zugesprochen wird.

„§ 13 BGB
Verbraucher
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.“

Allerdings scheint die Materie nicht ganz so trivial zu sein, wie Du das siehst und wie man meinen könnte, dass sie sich aus §13 ergibt:

http://www.ratgeberrecht.de/fragen/view/rf09973.html

"wer ist bei einem Verbrauchsgüterkauf „Unternehmer“?

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person (z. B. GmbH, Aktiengesellschaft) oder eine rechtsfähige Personengesellschaft (z. B. OGH, KG), die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Vgl. § 14 BGB."

http://www.recht-in.de/urteile/urteil.php?urteilID=1…

"…Der Wortlaut des § 13 BGB läßt allerdings nicht erkennen, ob der Geschäftszweck, von dem die Verbrauchereigenschaft nach §§ 13, 474 BGB abhängt, subjektiv oder objektiv zu bestimmen ist (MünchKommBGB/Micklitz, 4. Aufl., § 13 Rdnr. 30). Die Frage, inwieweit sich der Geschäftszweck nach dem erklärten Parteiwillen - also nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt des Vertrages - oder gegebenenfalls nach davon abweichenden tatsächlichen Gegebenheiten richtet, kann aber in dem hier zu beurteilenden besonderen Fall der bewussten Täuschung des Vertragspartners über den Geschäftszweck dahinstehen…

…Auch die Gesetzgebungsmaterialien zum Verbraucherbegriff sprechen gegen eine Anwendung der Verbraucherschutzvorschriften, wenn dem Unternehmer ein gewerblicher Geschäftszweck vorgetäuscht wird. Die Formulierung des § 13 BGB geht zurück auf die im wesentlichen gleichlautende Legaldefinition in Art. 29 EGBGB. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu dieser Vorschrift wird ausgeführt, daß es für die Einordnung eines Vertrages als Verbrauchergeschäft entscheidend auf die erkennbaren Umstände des Geschäfts ankomme; könne die leistungspflichtige Partei auch bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht erkennen, daß ein Geschäft nach dem Willen des Leistungsempfängers weder seiner beruflichen noch seiner gewerblichen Tätigkeit dienen solle, so müsse das Geschäft ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Absichten des Leistungsempfängers so eingeordnet werden, wie es sich nach den Umständen darstelle (BT-Drucks. 10/504, S. 79)…"

Gruß
Peter