Guten Tag,
Folgende Frage:
Wie würde sich eine Absenkung der Frist für Unternehmer für Sachmängel zu haften gem. Art. 5 Abs. 1 Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, §§424,437,438 BGB auf den Markt auswirken?
Hat die Erhöhung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie von in Deutschland ehemals 6 Monaten auf nunmehr volle zwei Jahre, sowie eine neue eingeführte Beweislastumkehr für 6 Monate (vgl. §476 BGB) im Gegensatz zur damaligen Beweispflicht für Arglist zu Lasten des Verbrauchers zu einer Verbesserung, oder zu einer Verschlechterung für die Allgemeinwirtschaft in Europa geführt.
Die Frage brennt mir unter den Nägeln. Ich hoffe, sie kann kompeten beantwortet werden!
Viele Grüße und vielen Danl im Voraus,
Michael
HI,
Sorry, ich bin Techniker, daher kann ich keine wirklich fundierte Antwort geben.
Eine Meinung dazu habe ich jedoch:
Haftungsfragen berühren die Wirtschaft nicht wirklich, sie werden einfach in den Preis eingerechnet.
Sie sind jedoch für die Einzelfirma sehr entscheidend:
Wenn ich schlechte Waren erstelle ist die Haftung für mich sehr wichtig.
Ich muss die Waren so konstruieren dass sie erst nach der Frist ausfallen oder ein Optimum zwischen ausfallenden Waren und Kostenersparnis finden.
Oder ich muss im Preis so niedrig sein dass der Kunde auch einen vorfristigen Ausfall nicht bemängelt.
Wenn ich Qualität produziere - sch… egal. Die Lebensdauer ist sowieso wesentlich länger ausgelegt.
Für die Umwelt ist alles kurzlebige Gift.
Daher bin ich der Meinung dass jegliche Fristverlängerung sowohl den Qualitätsproduzenten wie der Umwelt nützt und Billigmülllieferanten schadet.
Absolut gesehen ist immer eine Stärkung des schwächeren (Kunde) besser. (Amerikanische Verhältnisse mit unsinnig hohen Zahlungen für unsinnige Handlungen (z.B. Katze in Mikrowelle) sind natürlich auch Unsinn)
Gruß BA