Gewährleistungsumtausch - Verkäufer täuscht Kunden

Mahlzeit!

Zu folgender hypothetischen Geschichte möchte ich um eure Meinungen bitten:

_Max Mustermann kauft bei einem Onlineshop ein Fahrradrücklicht. Sagen wir mal, es gibt vom entsprechenden Hersteller diesen Rücklichttyp in drei Ausführungen - A (Basisversion), B (gehobene Version), C („Luxus“-Version mit Zusatzfunktionen). Max bestellt also die Ausführung C. Er erhält den Artikel ordnungsgemäß. Nach einem reichlichen halben Jahr bemerkt er, wie die Standlichthelligkeit kontinuierlich nachlässt. Letztlich beschließt er, das Rücklicht zu reklamieren, da die Helligkeit soweit abgesunken ist, dass sie kein Sicherheitsplus mehr einbringt.
Bereits hier wird ihm erstmal an den Kopf geknallt, sein Dynamo sei defekt und er solle den prüfen lassen. Daraufhin hat er nochmal mit Nachdruck erklärt, dass das eine absurde und aus der Luft gegriffene Behauptung ist. Der Verkäufer willigt den Umtausch ein, man solle das Rücklicht zurücksenden. Max schickt also das Rücklicht zurück. Geraume Zeit später kommt endlich das umgetauschte Rücklicht an. Schnell stellt Max fest, dass da was nicht stimmt. Er hat nämlich eindeutig die Ausführung B bekommen, auf der Verpackung befindet sich allerdings ein Kennungsaufkleber vom Verkäufer mit der Artikelbezeichnung der Ausführung C.

Also hat Max nochmal die Last auf sich genommen, den Verkäufer zu kontaktieren und anzubieten, dass er den Differenzbetrag von knapp 11 € zzgl. den ihm entstandenen Versandkosten von 4,80 € rückerstattet._

Wie ist diese Geschichte zu beurteilen? Könnte Max im Falle, dass sich der Verkäufer sträubt, mit Erfolgsaussicht Anzeige erstatten? Welcher Tatbestand liegt hier vor? Wäre das eine Unterschlagung, Täuschung oder gar Betrug? Oder würde es nur zu einem zivilrechtlichen Verfahren führen?

Danke für eure (versierten) Meinungen!

MfG,
Marius

Wie ist diese Geschichte zu beurteilen?

Ein Versehen des Verkäufers.

Kontakt aufnehmen, Vergleich anbieten. Oder Rücklicht gleich wieder zurückschicken mit den Hinweis, dass es erneut fehlerhaft sei (Komfortfunktionen fehlen).
Ich erinnere mich daran, dass es mal ein Urteil gab, dass eine einmal gewährte Nachbesserung dazu führt, dass der Verkäufer den Anspruch wegen Sachmängelhaftung anerkannt hat und nicht nachträglich zur Kulanzleistung erklären kann. (Daher findet man in den „Xy-Zeitung hilft“ Rubriken auch oft vom Händler den Spruch: „Gerne möchten wir Herr Mustermann als guten Kunden behalten, wir bedauern die Probleme mit unserem Produkt und bieten ihm aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Übernahme der Reparaturkosten zu 100% an.“)

Somit ist die erste Hürde schon genommen. Im echten Leben hätte man wohl kaum nachweisen können, dass die Ware schon zum Übergabezeitpunkt defekt war.

Einem Vergleich muss der Verkäufer nicht zustimmen.
Man muss ihm noch mal die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben.
Wenn diese dann endgültig gescheitert ist, dann erst kann der Kunde zurück treten oder eine Minderung des Kaufpreises vornehmen.

Könnte Max im Falle,
dass sich der Verkäufer sträubt, mit Erfolgsaussicht Anzeige
erstatten?

Strafanzeige? Nein.

Welcher Tatbestand liegt hier vor? Wäre das eine
Unterschlagung, Täuschung oder gar Betrug?

Keiner davon. Es fehlt die Absicht des Verkäufers. (Bzw. fehlt die Möglichkeit, ihm eine Absicht nachzuweisen.)

Oder würde es nur
zu einem zivilrechtlichen Verfahren führen?

Jawoll.

Ach: Die Rücksendekosten sind natürlich vom Verkäufer zu tragen!
§439 BGB, Absatz2:
„Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen“.

Hallo,

Wie ist diese Geschichte zu beurteilen?

Zunächst einmal stellt sich die Frage, ob hier überhaupt ein Anspruch auf Nacherfüllung vorliegt. Sehe ich bei den hier genannten Fakten eher nicht so. Schließlich regelt die Gewährleistung/Sachmängelhaftung, dass die Sache bei Gefahrübergang frei von Mängeln zu sein hat, nicht dass es nicht innerhalb von 2 Jahren nach Kauf keinerlei Probleme gibt. Und hier hört es sich so an, als wenn die Sache bei Gefahrübergang funktionierte, irgendwie Akku oder Batterie betrieben ist und nun die Leistung nachlässt. Hört sich für mich eher nach Verschleiß als nach „schon bei Kauf mangelhaft“ an.

Könnte Max im Falle,
dass sich der Verkäufer sträubt, mit Erfolgsaussicht Anzeige
erstatten? Welcher Tatbestand liegt hier vor?

M.E. keiner, solange man nicht feststeht, dass der Verkäufer bewusst den schlechteren Ersatzartikel in Täuschungsabsicht anders etikettiert hat. Das wäre natürlich auch nur einschlägig, wenn es einen tatsächlichen Anspruch gäbe. Gibt es keinen Anspruch und der Verkäufer ist so nett auf Kulanz etwas auszutauschen, muss er natürlich die Wünsche des Kunden nicht erfüllen.

Wäre das eine
Unterschlagung, Täuschung oder gar Betrug? Oder würde es nur
zu einem zivilrechtlichen Verfahren führen?

Zu den strafrechtlichen Sachverhalten ist ein Blick in das StGB, behelfsweise Wikipedia angebracht. Zum zivilrechtlichen Anspruch meine ich bereits alles gesagt zu haben…

Gruß

S.J.

Ach: Die Rücksendekosten sind natürlich vom Verkäufer zu
tragen!

gilt wann genau?

§439 BGB, Absatz2:
„Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten zu tragen“.

welche nacherfüllung liegt denn hier vor?

welche nacherfüllung liegt denn hier vor?

Ich bin mir nicht sicher, wo dein Verständnisproblem ist:

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__439.html

Hallo,

Wie ist diese Geschichte zu beurteilen?

Zunächst einmal stellt sich die Frage, ob hier überhaupt ein
Anspruch auf Nacherfüllung vorliegt.

Genau das.
Ich suche noch das Urteil, was sinngemäß Folgendes sagte:

Wenn ein Verkäufer eine defekte Ware, für die der Käufer Ansprüche aus Sachmangelhaftung geltend macht, annimmt und einen Nachbesserungsversuch unternimmt, dann gilt der Anspruch aus Sachmangelhaftung als vom Händler bestätigt und dieser kann sich bei fehlgeschlagener Nachbesserung nicht mehr darauf berufen, es habe gar kein Sachmangel vorgelegen.

Falls dieses Urteil nicht nur in meiner Phantasie existiert, wäre es nett, wenn es jemand finden und verlinken würde.

welche nacherfüllung liegt denn hier vor?

Ich bin mir nicht sicher, wo dein Verständnisproblem ist:

nacherfüllung gibt es genau dann, wenn auch ein anspruch wegen sachmangelhaftung besteht. den kann ich hier aber nicht erkennen. wo hast du ihn denn gesehen?

und ohne anspruch auf nacherfüllung besteht natürlich auch kein anspruch auf portoerstattung, logisch?

und ohne anspruch auf nacherfüllung besteht natürlich auch
kein anspruch auf portoerstattung, logisch?

Das Gespräch oder den Schriftwechsel kennen wir ja nun nicht.

Ich bin davon ausgegangen, dass der Händler lediglich eine offenbar unzutreffende Behauptung („Dynamo defekt“) vorbrachte, welche aber vom Käufer schnell widerlegt worden war.

Dass die Lieferung eines „mangelfreien“ Teils unter Vorbehalten geschah, war aus dem Ursprungstext nicht zu erkennen, daher habe ich das in meinen Erläuterungen auf der Basis argumentiert, ein Vorbehalt sei nicht erfolgt.

Der Händler hat durch seinen - somit vorbehaltlosen - Mangelbeseitigungsversuch (Lieferung eines mangelfreien Teils) das Vorhandensein eines zur gesetzlichen Nacherfüllung verpflichtenden, also eines Sachmangels der bei Gefahrübergang bestand, anerkannt.

Wäre die Ersatzlieferung unter dem Vorbehalt „Kulanz“ oder „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ erfolgt, dann wäre dies wohl nicht der Fall.

1 „Gefällt mir“