wenn jemand einen Geräteschaden hat, z. B. zerbricht ein Hörgerät beim normalen Herausnehmen aus dem Ohr. Wenn dann der Lieferant sagt,
„Eine Gewährleistung auf die zerbrochene Schale von 2 Jahren ist ausgeschlossen, hierdrauf besteht nur maximal ein halbes Jahr Garantie, da eine unsachgemäße Handhabung im Alltag nicht ausgeschlossen werden kann.“
ist das erlaubt? Mit der Formulierung " da eine unsachgemäße Handhabung im Alltag nicht ausgeschlossen werden kann", meine ich, könnte man jegliche Gewährleistung ausschließen.
„Eine Gewährleistung auf die zerbrochene Schale von 2 Jahren
ist ausgeschlossen, hierdrauf besteht nur maximal ein halbes
Jahr Garantie, da eine unsachgemäße Handhabung im Alltag nicht
ausgeschlossen werden kann.“
da hat der lieferant völlig recht.
sachmangelhaftung bezieht sich ausschließlich auf schäden, die bereits zum zeitpunkt des kaufs vorliegen. und das muss der käufer BEWEISEN.
siehe http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html
Es kommt darauf an warum das Hörgerät zerbrochen ist. Handelt es sich um einen Mangel, der zum Übergabszeitpunkt schon vorgelegen ist oder nicht - das ist die relevante Frage. Es gibt ja Mängel, die zum Übergabszeitpunkt schon vorliegen, die sich aber später erst zeigen. Das festzustellen ist natürlich eine Beweisfrage und die Frage der Beweislast daher in praxi sehr wichtig.
Daher stimmt die Aussage so generell nicht, man kann aber aus dem UP die Frage rechtlich nicht beantworten, weil zwei denkbare Sachverhaltsvarianten daraus hervorgehen.