Gewährleistung bei 120 Euro-Gerät einklagen?

Hallo,
ich habe im Dez ein Smartphone (Ulefone Power) bei einem amazon-Händler (vermutlich aus China) gekauft, bei dem nach einigen Wechseln der microSD-Karte ein Kontaktpin abgebrochen ist.
Der Versuch, erst vom Verkäufer und dann vom Hersteller Ersatz oder Reparatur zu fordern läuft offenbar ins Leere. Die Antworten per E-Mail stammen entweder von einem auf Stichworte reagierenden Programm oder von Leuten die weder Deutsch noch Englisch annehmbar beherrschen.
Nach mehreren E-Mails hat der Verkäufer mich auf den Hersteller verwiesen, der wiederum nach 2-3 Mails mich gefragt hat ob ich Reparatur oder Ersatz vom Verkäufer wünsche. Ich sagte ich bevorzuge Ersatz, seitdem (vor über 3 Wochen) ist Funkstille.
Lohnt es sich zu versuchen die Gewährleistung einzuklagen?

Wo? In China?

PW:
F: Warum beantworten Sie alle meine Fragen mit Gegenfragen?
A: Warum nicht?

Die Antwort kennst du doch schon: Nein.

Gruß,
Steve

Du kaufst also in China ein, machst das Ding selber kaputt, verlangst dann Gewährleistung und willst die auch noch in China einklagen?

Mach nur. Wir lachen gerne.

Eben, selbst kaputt machen gilt nicht!

2 Like

Abgesehen davon, dass ein selbst verursachter Schaden nicht unter die Gewährleistung fällt, gibt es noch einen 2. Haken. Die Beweislastumkehr. Du wirst wohl nur schwerlich nachweisen können, dass der Schaden schon beim Kauf vorhanden war.

Wieso gehen alle davon aus, das wäre „selbst verursacht“? Ich habe es normal benutzt. Wenn beim Rausnehmen des Card-Trays der hintere Teil an einem Pin hängenbleibt so ist das in erster Linie ein Design-Fehler (wären die Pins bis nach unten abgerundet wäre sowas ausgeschlossen), in zweiter Linie ein Fertigungsfehler (offenbar war dieser Pin ein bisschen zu weit oben gelötet oder der Pin hatte eine Materialschwäche).
Als Benutzer ist eine „Fehlbedienung“ gar nicht möglich. Der Nutzer hat keine Kontrolle über den Anfang des Entriegelungsvorgangs wo der Abriss (falls es ein Abriss war) wahrscheinlich stattgefunden hat. Wenn man dann von Hand das Tray weiter rauszieht kann man sicherlich ein wenig beeinflussen ob der hintere Teil weiter oben oder unten ist indem man vorne entsprechend nach unten oder oben drückt. Aber da keine Warnung dabei war dass man das Tray beim Rausziehen nach unten drücken muss, kann man dem Nutzer doch keine fehlerhafte Bedienung vorwerfen?
Und wenn der Pin aufgrund von Materialschwäche durch die geringfügigen Biegevorgänge beim Reinstellen und Rausnehmen der Karten abgebrochen ist, dann ist das doch auch ein Gewährleistungsfall?
Selbst vorsätzlich wäre es für den Nutzer richtig schwierig, ein Pin in der hintersten Reihe abzubrechen. Da bräuchte man Feinwerkzeug und Fingerspitzengefühl.

Die Beweislastumkehr zählt nicht, es sei denn, es gilt das Datum der Anklage und nicht das Datum des Versuchs, Gewährleistung zu erhalten (war im April).

Hallo,

Wo der Händler seinen Firmensitz hat, sollte sich doch recht schnell ermitteln lassen. Einfach mal in die Details der Bestellung sehen!

Die erste Gegenfrage: (falls der Händler wirklich seinen Firmensitz in China hat) gibt es im chinesischen Recht eine Pflicht zur Gewährleistung wie im deutschen Recht?

Sollte der Händler doch seinen Firmensitz in Deutschland haben, unterliegt er natürlich der Gewährleistungspflicht nach dem BGB. Sollte zwischen dem Kauf und der Meldung des Schadens weniger als 6 Monate liegen, sehe ich recht große Chancen, dass eine Klage auf Erfüllung der Gewährleistung Erfolg haben kann. Wenn die Zeitspanne größer ist, tritt die schon erwähnte Beweislastumkehr ein.

Aber wie schon geschrieben: als erstes gilt es zu klären, wo der Händler seinen Firmensitz hat. Erst dann lohnt es sich, zu entscheiden ob man weitere Energie in die Sache steckt.

Grüße
Pierre

Nein, im deutschen amazon. Allerdings von einem Händler, dessen Geschäftsadresse offenbar in China ist.

Wieso gehen alle davon aus, das wäre „selbst verursacht“?
Ich habe es normal benutzt. Wenn beim Rausnehmen des Card-Trays der
hintere Teil an einem Pin hängenbleibt so ist das in erster Linie ein
Design-Fehler (wären die Pins bis nach unten abgerundet wäre sowas
ausgeschlossen), in zweiter Linie ein Fertigungsfehler (offenbar war
dieser Pin ein bisschen zu weit oben gelötet oder der Pin hatte eine
Materialschwäche).
Als Benutzer ist eine „Fehlbedienung“ gar nicht
möglich. Der Nutzer hat keine Kontrolle über den Anfang des
Entriegelungsvorgangs wo der Abriss (falls es ein Abriss war)
wahrscheinlich stattgefunden hat. Wenn man dann von Hand das Tray weiter
rauszieht kann man sicherlich ein wenig beeinflussen ob der hintere
Teil weiter oben oder unten ist indem man vorne entsprechend nach unten
oder oben drückt. Aber da keine Warnung dabei war dass man das Tray beim
Rausziehen nach unten drücken muss, kann man dem Nutzer doch keine
fehlerhafte Bedienung vorwerfen?
Und wenn der Pin aufgrund von
Materialschwäche durch die geringfügigen Biegevorgänge beim Reinstellen
und Rausnehmen der Karten abgebrochen ist, dann ist das doch auch ein
Gewährleistungsfall?
Selbst vorsätzlich wäre es für den Nutzer
richtig schwierig, ein Pin in der hintersten Reihe abzubrechen. Da
bräuchte man Feinwerkzeug und Fingerspitzengefühl.

Müsste ich’s denn in China einklagen? Da der Händler in D aktiv ist, sollte auch in D eine Klage möglich sein. Oder nicht?

Weil es eben so ist. ALLE Steckkontakte sind für normalen Gebrauch gedacht. Dazu gehört eben NICHT, dass man die Simkarte permanent tauscht - die wechselt man vielleicht zehnmal im Leben eines Handys. Im übrigen sind das Standardteile, die offensichtlich bei anderen durchaus funktionieren.

Aber ist ja alles kein Problem, du kannst ja versuchen nachzuweisen, dass das Ding bereits beim Kauf kaputt war. Denn genau darauf bezieht sich die Sachmangelhaftung: zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs muss das Ding mangelfrei sein. Und da mittlerweile mehr als 6Monate seit dem Kauf vergangen sind, musst du dies widerlegen und nicht der Händler das Gegenteil davon.

Wenn du das kannst: nur zu.

Ich habe nicht die Simkarte, sondern die Speicherkarte getauscht. Und ich denke selbst mehrfacher Wechsel einer Speicherkarte PRO TAG wäre noch normal. Ich schätze, nach mindestens 4 und höchstens 20 Wechseln brach der Pin. Das ist mindestens ums 100-fache unterhalb einer akzeptablen Lebensdauer.
Die Beweislastumkehr zählt nicht, es sei denn, es gilt das Datum der Anklage und nicht das Datum des Versuchs, Gewährleistung zu erhalten (war im April).