Hallo QM-Leute,
Die Gewährleistung regelt den Anspruch auf die Mangelfreiheit oder sonstige Beschaffenheit einer vertraglich geschuldeten Sache.
Ist die Kaufsache oder das Produkt mit Mängeln behaftet, so haftet lt. Kaufvertrag ( Dienstvertrag, Werkvertrag, Mietvertrag) der Verkäufer dem Käufer, der Werkersteller (Hersteller) dem Werkbesteller nach den Grundsätzen der Sachmängelhaftung gemäß § 459 ff. BGB.
Beispiel:
Der Stoßfänger des Autos wurde beim rangieren aus der Einfahrt leicht beschädigt. und Die sofortige sachgemäße Reparatur in der Vertrags-Werkstatt hat den Schaden korrekt repariert. Es sind keine Folgeschäden zu erwarten, da es sich um eine kleine Delle im Stoßfänger handelte. Das Fahrzeug ist unversehrt und es sind keine Folgeschäden zu erwarten.
Ist dies als „unerheblicher Mangel“ lt. Gewährleistung zu betrachten oder muss im Kaufvertrag dies erwähnt bzw. darauf hingewiesen werden ?
Vielen Dank für Eure Antwort
Freundlicher Gruß
concitta