Guten Tag!
Angenommen, der Kunde X bringt ein Fahrzeug zu einer Werkstatt, da es Kühlerflüssigkeit verliert. Weiter angenommen, Werkstattsbesitzer A nimmt den Auftrag (mündlich) an. Da A kurz danach in den Urlaub fährt, übernimmt sein Mitarbeiter B den Auftrag. Er kommt zu der Erkenntnis, dass die Zylinderkopfdichtung ausgetauscht werden muss. Kurz danach stellt er X diese Reparatur mit 700 Euro netto in Rechnung, allerdings auf seinen eigenen Namen.
Nach ein paar Wochen merkt X, dass das Fahrzeug bereits wieder Kühlerwasser verliert. Er fährt wieder zu der Werkstatt, worauf sich A daraufhin damit entschuldigt, dass B ohne Absprache eigenhändig und auf eigene Rechnung gehandelt hat. A übernimmt aber die weitere Reparatur. Es stellt sich heraus, dass die Wasserpumpe defekt ist und als Folge auch der Kühlergrill ausgetauscht werden muss. X kommt mit A überein, den Zahnriemen zusammen mit einer Wasserpumpe auszutauschen, zudem einen Glühkerzensensoren, etc. da diese Reparaturen ohnehin fällig waren. Als Summe wurden weitere 700 Euro brutto vereinbart. A verlangt nun aber darüber hinaus weitere 450 Euro für den Kühlergrill. X möchte aber diese Summe nicht zahlen, da er für die seiner Meinung nach die Reparatur des Kühlwasserverlustes bereits bezahlt hat und dies als Gewährleistungsleistung ansieht. Wer hat nun Recht?