Gewährleistung oder Garantie bei Reklamation einer Eigentumswohnung Neubau schlüsselfertig

Guten Tag.
Ich habe mir vor 1.5 Jahren eine schlüsselfertige ETW von einem Bauträger gekauft.
Mit 5 Jahren Gewährleistung nach VOB.
Nun habe ich Probleme mit einem Handwerker.
Dieser rechnt einen Mangel (an einer Armatur) nicht über die Garantie ab.
Stellt mir also eine Rechnung aus.
Lt. Hersteller ist dies ein klarer Garantiefall! Dies habe ich auch dem Handwerker gemeldet.
Doch dieser gewährt keine Garantie (angeblich Verschleiß).

Frage:
Normalerweise sollte dies doch über die Gewährleistung des Bauträgers gehen.
Dieser Gegenstand wurde ja schlüsselfertig übergeben. Also nicht nachträglich eingebaut.
Oder geht sowas über die Garantie und dem Handwerker, welcher dies eingebaut hat?
Auf alle Fälle sollte dies doch über die Gewährleistung oder Garantie gehen.

Wie verhält man sich in einem solchen Fall?

Dankeschön

Hi.

Du hast doch bei einer ähnlichen Frage am 25.02. schon Antworten bekommen. Diese wären hier auch anwendbar.

Irgendwie passt das nicht zusammen.

Kann es ein, auch Du verwechselst jetzt wieder Garantie(Hersteller der Armatur) und Gewährleistung nach Baurecht ?

Der Armaturenhersteller gibt (freiwillig) eine Garantie, für was weißt nur Du. Meist (immer) sind Verschleißteile ausgeschlossen. Typisch also die Kartusche .
Der Handwerker gibt auch keine Garantie. Sollte ein Garantiefall vorliegen, dann wendet sich der Handwerker an den Hersteller und rechnet mit ihm seine Arbeit und Ersatzteil ab.

Also, was nun ?
hat GROHE nun versprochen, „Wir, Firma Grohe, versprechen, unsere Armatur hält mind. 2 Jahren und wenn ein Teil vorher kaputt geht, ersetzen wir es für Sie kostenfrei“ ?

MfG
duck313

hi,

was mir so grob auffällt:
Du wirfst Gewährleistung und Garantie munter durcheinander.
Das sind 2 komplett verschiedene Dinge.

Wenn du das Haus vom Bauträger hast, was spielt der Handwerker für eine Rolle?

grüße
lipi

Genau. Daher auch mein Verweis auf seine frühere Frage.

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Hallo,

die Gewährleistung auf das Material beträgt 2 Jahre mindestens wenn nicht anders geregelt.
Daher sollte hier eigentlich im Rahmen der Gewährleistung gearbeitet werden.

Nun aber das große ABER:
Wer wurde hier beauftragt? Der Handwerker oder der Bauträger?
Die Gewährleistung liegt zunächst mal beim Verkäufer. Demnach also beim Bauträger.
Somit ist dieser auch der 1. Ansprechpartner.
Dieser kann dann den Handwerker beauftragen eine Reparatur durchzuführen, oder eben nicht.

Wenn man den Handwerker selbst beauftragt, dann ist dies natürlich kein Gewährleistungsfall. Denn hier hat man sich nicht an seinen Verkäufer gewandt, sondern an einen Handwerker. Das dieser nun eine Rechnung stellt ist natürlich klar.

Dieses Problem kennen wir nur zu gut und haben es regelmäßig.
Daher:
Auch wenn es immer blöd ist: Immer den Weg über den Bauträger gehen. Für solche Fälle hat dieser in der Regel einen Sicherheitseinbehalt von 5 % der Rechnung des Handwerkers einbehalten.

Viel Erfolg!
Gruß
Marcel