Gewährleistung per AGB auf eine bestimmte Person 'begrenzbar'?

Person A kauft per Direktvertrieb ein Küchengerät eines Markenherstellers. Der Markenhersteller begrenzt die Gewährleistung per AGB an den Käufer/Besteller (Person A), den er fortan als Vertragspartner bezeichnet.
Person A verkauft das Gerät unmittelbar nach Empfang und unbenutzt an Person B. Wenige Tage später zeigt das Gerät einen Defekt. Person B ruft die Service-Hotline des Verkäufers an, und erfährt dort, dass die Gewährleistung nicht von Person A auf Person B übertragbar ist. Die Begründung lautet, dass das Gerät nur im Direktvertrieb erhältlich ist, und das in den AGB klar geregelt ist.

Fragen zu diesem Sachverhalt:

  1. ist eine Gewährleistung per AGB rechtlich wirksam auf eine bestimmte Person begrenzbar, oder kann diese Person (Käufer/Person A) die Gewährleistung bei Weitergabe dieses Gerätes übertragen?
  2. gibt es in Deutschland einen zeitlich vorgegebenen, gesetzlichen Gewährleistungs- bzw. Garantieanspruch, der personenunabhängig ist?
  3. was kann Person B tun, um das Gerät im Rahmen der Gewährleistung reparieren zu lassen?

Bitte nur rechtlich fundierte Aussagen. Vermutungen helfen im konkreten Fall nicht.

Vielen Dank

Nein, die Gewährleistung ist nicht vom Gewährleistungspflichtigen begrenzbar.
Gewährleistungspflichtig ist jeder gewerblich Handelnde.

Die Gewährleistung ist gesetzlich fixiert und nicht verhandelbar.
Eingrenzenede oder Verzichts- Klauseln sind schlicht unwirksam.

Allein bei Privatgeschäften lässt sich die Gewährleistung begrenzen oder ausschliessen.

Anders sieht es mit einer Garantie aus.
Diese ist freiwillig und die darf der Garantiegeber an beliebige Bedingungen knüpfen.

Ich bin sicher, da irrst Du dich.

Die Gewährleistung ist ein Verpflichtung aus dem Kaufvertrag zw. Kunde und Händler.
Und zwar natürlich von dem Kunden der gekauft hat, nicht demjenigen, der vom ursprünglichen Kunden weitergekauft hat.

Garantie kann abweichend sein, die ist freiwillig und kann alle möglichen Zugeständnisse oder Einschränkungen enthalten.
Üblich gilt sie für jeden Eigentümer der Sache.

Im geschilderten Fall wäre es doch ein leichtes (gewesen), wenn B die Ware bei A reklamiert und A sich zwecks Gewährleistung an den Hersteller/Händler wendet.

MfG
duck313

Die Gewährleistung wird auf das Produkt gegeben.
An wen das Produkt ggf. weitergegegeben wurde ist völlig unerheblich.

Dass der Gewährleistungsfall über den (namentlich fixierten) Käufer (als alleinigem Vertragspartner) abzuwickeln ist, ist legitim.
Das dies noch als besondere Information gesondert ausgewiesen ist, verhindert nur Irritationen.

Jaja. Ich will als Händler bestimmte Angebote zum Weiterverkaf nutzen und eine kleine Marge einstreichen.

Für irgendwelche Rechtsauskünfte bin ich natürlich nicht berit zu zahlen. Genausowenig wie ich bereit bin, für Gewährleistungsansprüche einzutreten. Ich will doch nur abstauben!

Da ist a auch nicht zu helfen.

Bitte.

was sind Sie denn für einer, @gurgleurp?
der Threadersteller ist hier die Person B - also Leidtragender.
und Person B ist bereit für Rechtsberatung Geld auszugeben, und deshalb hat sie auch eine RSV - sie wollte lediglich nicht bis morgen warten.
Wenn hier noch jemand qualifizierte Aussagen machen kann und will, freut Person B sich über jede fundierte Aussage.

Blödsinn. Person B hat doch Anspüche gegen Person A. Falls Person B jedoch - um die letzten 5 Cent herauszuquetschen - von einem windigen Händler gekauft hat, dann bezahlt Person B jetzt Lehrgeld. So nennt man das. Erst wenn das Kind die heisse Herdplatte angefasst hat…

die sachmangelhaftung ergibt sich aus den „Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag“ (§ 433 BGB - Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag - dejure.org). wo genau soll der kaufvertrag denn sein zwischen hersteller und b?

aber es gibt ein schlupfloch: a kann für b rechte geltend machen. oder seine rechte an b im kaufvertrag abtreten. siehe http://www.it-recht-kanzlei.de/Thema/gewaehrleistung-maengelhaftung-faq.html (runterblättern bis zur überschrift „9. Gewährleistung auch beim Weiterverkauf durch Verbraucher?“).

das ist einfach nur falsch. lies: Gewährleistung – Wikipedia

und das:

ist nicht nur einfach nur falsch, sonder völlig, komplett, total, logischerweise falsch. wie du meinen ausführungen und links im andern posting ganz einfach entnehmen kannst.

wie wäre es beim nächsten mal mit einem blick ins gesetz, bevor du weiter unsinn behauptest? willst du dich blamieren oder ist es dir ganz einfach egal, wenn andere sich auf deine falschen informationen verlassen?

mag sein.
es könnte aber auch sein, dass da einer den zugang zum direktverkauf hat, die alte dame von nebenan aber nicht. und dann könnte a einfach…

oder a ist nicht halb so windig wie du glaubst und durchaus kooperativ und könnte dann einfach…

aber das schrieb ich ja schon.

Hier (click mich) sind praktisch alle Variationen abgehandelt.
Letzlich ist der Vertriebsweg rückabzuwickeln.

Hallo,

Möglicherweise kann die Gewährleistung des ersten Käufers via Abtretungserklärung an den zweiten Käufer übertragen werden. Bei einem privatem Autoverkauf, wo zuvor eine Fachwerkstatt „Murks“ verursacht hatte, war das schon mindestens einmal sehr erfolgreich…

Am besten mal den Passus in deren AGB suchen und diesen dann auf Gültigkeit prüfen oder prüfen lassen.

Gruß Oberberger