Person A kauft per Direktvertrieb ein Küchengerät eines Markenherstellers. Der Markenhersteller begrenzt die Gewährleistung per AGB an den Käufer/Besteller (Person A), den er fortan als Vertragspartner bezeichnet.
Person A verkauft das Gerät unmittelbar nach Empfang und unbenutzt an Person B. Wenige Tage später zeigt das Gerät einen Defekt. Person B ruft die Service-Hotline des Verkäufers an, und erfährt dort, dass die Gewährleistung nicht von Person A auf Person B übertragbar ist. Die Begründung lautet, dass das Gerät nur im Direktvertrieb erhältlich ist, und das in den AGB klar geregelt ist.
Fragen zu diesem Sachverhalt:
ist eine Gewährleistung per AGB rechtlich wirksam auf eine bestimmte Person begrenzbar, oder kann diese Person (Käufer/Person A) die Gewährleistung bei Weitergabe dieses Gerätes übertragen?
gibt es in Deutschland einen zeitlich vorgegebenen, gesetzlichen Gewährleistungs- bzw. Garantieanspruch, der personenunabhängig ist?
was kann Person B tun, um das Gerät im Rahmen der Gewährleistung reparieren zu lassen?
Bitte nur rechtlich fundierte Aussagen. Vermutungen helfen im konkreten Fall nicht.
Die Gewährleistung ist ein Verpflichtung aus dem Kaufvertrag zw. Kunde und Händler.
Und zwar natürlich von dem Kunden der gekauft hat, nicht demjenigen, der vom ursprünglichen Kunden weitergekauft hat.
Garantie kann abweichend sein, die ist freiwillig und kann alle möglichen Zugeständnisse oder Einschränkungen enthalten.
Üblich gilt sie für jeden Eigentümer der Sache.
Im geschilderten Fall wäre es doch ein leichtes (gewesen), wenn B die Ware bei A reklamiert und A sich zwecks Gewährleistung an den Hersteller/Händler wendet.
Die Gewährleistung wird auf das Produkt gegeben.
An wen das Produkt ggf. weitergegegeben wurde ist völlig unerheblich.
Dass der Gewährleistungsfall über den (namentlich fixierten) Käufer (als alleinigem Vertragspartner) abzuwickeln ist, ist legitim.
Das dies noch als besondere Information gesondert ausgewiesen ist, verhindert nur Irritationen.
Jaja. Ich will als Händler bestimmte Angebote zum Weiterverkaf nutzen und eine kleine Marge einstreichen.
Für irgendwelche Rechtsauskünfte bin ich natürlich nicht berit zu zahlen. Genausowenig wie ich bereit bin, für Gewährleistungsansprüche einzutreten. Ich will doch nur abstauben!
was sind Sie denn für einer, @gurgleurp?
der Threadersteller ist hier die Person B - also Leidtragender.
und Person B ist bereit für Rechtsberatung Geld auszugeben, und deshalb hat sie auch eine RSV - sie wollte lediglich nicht bis morgen warten.
Wenn hier noch jemand qualifizierte Aussagen machen kann und will, freut Person B sich über jede fundierte Aussage.
Blödsinn. Person B hat doch Anspüche gegen Person A. Falls Person B jedoch - um die letzten 5 Cent herauszuquetschen - von einem windigen Händler gekauft hat, dann bezahlt Person B jetzt Lehrgeld. So nennt man das. Erst wenn das Kind die heisse Herdplatte angefasst hat…
ist nicht nur einfach nur falsch, sonder völlig, komplett, total, logischerweise falsch. wie du meinen ausführungen und links im andern posting ganz einfach entnehmen kannst.
wie wäre es beim nächsten mal mit einem blick ins gesetz, bevor du weiter unsinn behauptest? willst du dich blamieren oder ist es dir ganz einfach egal, wenn andere sich auf deine falschen informationen verlassen?
Möglicherweise kann die Gewährleistung des ersten Käufers via Abtretungserklärung an den zweiten Käufer übertragen werden. Bei einem privatem Autoverkauf, wo zuvor eine Fachwerkstatt „Murks“ verursacht hatte, war das schon mindestens einmal sehr erfolgreich…
Am besten mal den Passus in deren AGB suchen und diesen dann auf Gültigkeit prüfen oder prüfen lassen.