Gewährleistung vom Internethändler abgelehnt

Hallo zusammen,

es geht um einen im Juli 2012 über Groupon gekauften Saugroboter von Klarstein bei electronik-star.
Bei diesem Robotersauger brach nach 10 Monaten bei einem Saugvorgang die kleine Rolle vorn ab (ohne die funktioniert das Gerät nicht).
Der Sauger wurde nie unsachgemäß behandelt.
Denkbar wäre, dass ein Materialfehler vorliegt.
Auskunft von einem Mitarbeiter im Callcenter war, dass mit dem Produkt keine Garantie, sondern nur eine Gewährleistung erworben wurde. Weiterhin wurde zugesagt, dass elektonik-star sich der Sache annimmt und gegebenenfalls der Kaufpreis erstattet würde.

Tatsächlich hat elektronic-star lediglich Absage-Mails versendet und auf § 446 BGB verwiesen, demnach mit Verkauf die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Verschlechterung auf den Käufer übergeht.

Ist der Internethändler tatsächlich nicht in der Pflicht, hier für Ersatz oder Reparatur zu sorgen?
Muss man in dem Fall von „zufälliger Verschlechterung“ ausgehen?
Welche Schritte könnte man unternehmen?

Hallo!

der Händler muss 2 Jahre die gesetzliche Gewährleistung übernehmen. Innerhalb der ersten 6 Monate wäre es dem Kunden noch leicht einen angenommenen Herstellungsfehler als Ursache anzugeben.
Händler kann sicherlich kaum entgegenstehendes beweisen. Also müsste er für Reparatur oder ersatz sorgen.
Nach 10 Monaten nicht, jetzt darf sich der Kunde damit auseinandersetzen.
Bestellt Gutachten, das kommt zur Feststellung, ja, Gerät hatte bereits werkseitig diesen Fehler (Materialfehler, falsch konstruiert…),dann muss Händler ebenfalls haften.

Sonst sieht es schlecht aus.

Eine Garantie des Herstellers würde mehr helfen, wenn sie dieses Bauteil auch umfasst und es nicht heisst „Kundenfehler, fehlerhafter Gebrauch“.

Gewährleistung bedeutet leider nicht, man sichert 2 Jahre lang Beseitigung aller auftretenden Fehler zu.
Es geht nur um die Fehler(genauer Mängel), die bereits beim Kauf vorhanden waren, meist versteckt und nicht sofort auffallend.

Mfg
duck 313

Hallo Moooo,

Auskunft von einem Mitarbeiter im Callcenter war, dass mit dem Produkt keine Garantie, sondern nur eine Gewährleistung erworben wurde. Weiterhin wurde zugesagt, dass elektonik-star sich der Sache annimmt und gegebenenfalls der Kaufpreis erstattet würde

Grundsätzlich muss man zwischen „Garantie“ und „Gewehrleistung“ unterscheiden. Garantie ist eine freiwillige Leistung die der Hersteller gewähren kann, aber nicht muss. Bei der „Gewährleistung“ sieht das anders aus. Dazu ist der Verkäufer (mit dem hat man ja einen Vertrag, nicht mit dem Hersteller) verpflichtet und kann diese nicht ausschließen.

Dabei muss man aber folgendes bedenken, was den meisten Kunden nicht bekannt ist:

Die Gewehrleistung (bei Neuwaren) beträgt zwar effektiv 24 Monate, aber in den allermeisten Fällen nutz dem Kunden die Gewährleistung nur in den ersten 6 Monaten etwas. Und das aus folgendem Grund.

In den ersten 6 Monaten geht der Gesetzgeber zu Gunsten des Kunden davon aus dass ein aufgetretener Schaden schon beim Kauf vorhanden war, aber nicht bemerkt wurde (z.B. Materialfehler). In diesen ersten 6 Monaten müsste der Händler (nicht der Hersteller, mit dem hat man ja keinen Vertrag) dafür sorgen dass dieser Schaden ohne Kosten für den Kunden beseitigt wird. Sollte der Händler das ablehnen wollen, dann müsste er beweisen (nur behaupten reicht nicht aus) dass der Schaden beim Verkauf noch nicht vorhanden war, sondern erst nachträglich aufgetreten ist. Dass ist natürlich schwer zu beweisen, außer wenn z.B. etwas gewaltsam abgebrochen wurde, oder ähnliches. Deswegen ist im Allgemeinen in diesen ersten 6 Monaten davon auszugehen dass der Händler sehr wenige Chancen hat die Gewährleistung abzulehnen.

In der restlichen Zeit (ab Monat 7 bis Monat 24) dreht sich allerdings Beweislast um. Dann geht der Gesetzgeber erst mal zu Gunsten des Händlers davon aus dass beim Verkauf kein Schaden (z.B. Materialfehler) vorhanden war. Möchte der Kunde erreichen dass der Händler in dieser Zeit für die kostenlose Beseitigung des Schadens zu sorgen hat, dann müsste nun der Kunde beweisen (nur behaupten reicht nicht aus) dass der Schaden schon beim Kauf vorhanden war. Das ist natürlich für den Kunden auch sehr schwer zu beweisen. Daher hat der Kunde im Allgemeinen sehr wenige Chancen nach 6 Monaten noch etwas über die Gewährleistung zu erreichen.

Zusammenfassend kann man sagen dass der Händler zwar grundsätzlich eine Gewährleistungspflicht von 24 Monaten hat, aber den Nutzen hat der Kunde in der Praxis davon nur in den ersten 6 Monaten.

Gruß
N.N

Hallo,

In den ersten 6 Monaten geht der Gesetzgeber zu Gunsten des
Kunden davon aus dass ein aufgetretener Schaden schon beim
Kauf vorhanden war, aber nicht bemerkt wurde (z.B.
Materialfehler).

Du solltest dringend darauf hinweisen, dass ein „Schaden“ noch lange kein „Sachmangel“ ist. Und deshalb der Kunde diesen Punkt AUCH IN DEN ERSTEN 6 MONATEN zunächst mal beweisen muss!
Gruß
kb

Ich würde zunächst mal versuchen, den Schaden auf Kulanz repariert zu bekommen. Vielleicht klappt das.

Der Fall ist ja schon aus 2013. Das Ergebnis würde mich mal interessiert. Hast du den Schaden ersetzt bekommen?