Gewährleistungsausschluss beim Verbrauchsgüterkauf

Hallo liebe Experten,

in der Uni hatten wir mal einen Fall bearbeitet, der nannte sich „Der defekte MP3-Player“. In dem Fall sollte gelernt werden, dass ein gewerblicher Verkäufer die Gewährleistungsrechte des Käufers (natürliche Person) nicht ausschließen kann.
Welcher Paragraph des BGB regelt diese Angelegenheit?

VG und Danke D-T

Tag :smile:

§ 475 Abs. 2 BGB

Schöne Grüße

Der regelt nur die Verjährung. Ich bin für Abs. 1.
https://dejure.org/gesetze/BGB/475.html
Gruß
anf

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Ich hatte mich direkt auf Abs. 2 gestürzt, weil da ausschließlich § 437 genannt ist, von dem aus sich ohnehin alles ableiten lässt. Insoweit wehre ich mich auch dagegen, es „nur die Verjährung“ zu nennen :smiley:, weil es auch bei der Verjährung technisch immer noch um einen Anspruch geht und um die Frage, wie lange dieser durchsetzbar ist.

Dem Abs. 1 kann ich mich aber ebenfalls anschließen.

Der Absatz 2 beginnt mit:
„Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche …“.
Ist Deine Logik kaputt? Oder wie kommst Du zu

Du hast schlicht und ergreifend falsch gelegen, das ist alles. Wieder ein Beweis mehr, dass Du nie im Leben Jurist bist.
Gruß
anf

Falsch liegen darf man als Jurist also nie?^^

:smiley:

Du bist weit davon entfernt, die Juristerei auf einem ernsthaften Niveau anzugehen, daher fehlt dir jede Fantasie, mich zu verstehen. Als würde das von reinem Faktenwissen abhängen.
Gewährleistung zeichnet sich zu einem wesentlichen Teil dadurch aus, wie sie die Verjährung des eigentlichen vertraglichen Anspruchs modifiziert. Das ist nicht einfach „nur“ eine Verjährung und weiter nichts, sondern das ist sehr wohl bedeutungsvoll.

Durchaus, aber der Fehler war sogar mir als Nicht-Juristin aufgefallen, ich war nur zu faul, um zu schreiben. Jetzt habe ich es doch gemacht. :stuck_out_tongue:

Mir ist auch aufgefallen, dass in dem Brief, den mein Anwalt an die gegnerische Versicherung geschrieben hat, ein durchaus noch dümmerer Fehler enthalten war: der von ihm genannte Paragraph hatte nicht im Geringsten mit meinem Fall zu tun.

Hier im Forum ist es mir ziemlich egal, wer welche Paragraphen schreibt, weil man keine Rechtsberatung erteilen darf, von meinem Anwalt habe ich durchaus mehr erwartet. Er hat’s als „Formulierungsfehler“ abgetan. Du machst es hier ähnlich …

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Ich sag ja, als Jurist sieht man das differenzierter. Abs. 2 regelt den gefragten Inhalt nicht weniger als Abs. 1. Je nach Argumentation kann man auch auf einen der beiden Absätze verzichten oder sie nur im Zusammenspiel für sinnvoll halten.

Als Nichtjurist sieht man das halt nicht.

Ich mache Fehler; dazu stehe ich dann auch. Übrigens ist ein Jurist, der Fehler macht, immer noch ein Jurist.

Es gibt viel gravierendere Dinge. Ich werde nie vergessen, wie anf argumentierte, eine Bank würde sich im Rahmen einer Sicherungsübereignung nicht das Eigentum übertragen lassen und dies hätte auch keinen Sinn. Darüber spricht natürlich keiner :smiley: Stattdessen will er mir immer wieder erklären, er hätte mehr Ahnung von der Materie.

„Er hat’s als „Formulierungsfehler“ abgetan. Du machst es hier ähnlich …“

Schau an, dann bin ich also doch Jurist …

'tschuldige, aber wenn es für Juristen (in meinem Fall für einen Fachanwalt) gang und gäbe ist, peinliche Fehler zu machen, dann könntest du auch einer sein.

Deine Auseinandersetzungen mit anf gehen mich nichts an, mir war lediglich hier aufgefallen, dass du auf einen Absatz Bezug genommen hast, in dem speziell die Verjährung und nicht allgemein den Ausschluss der Gewährleistung erwähnt wird.

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Nichts für ungut; es ist natürlich nicht in Ordnung, ständig Fehler zu machen und die dann herunterzuspielen. Das schie mir nur eine günstige Gelegenheit, mit anf auf ironische Weise über das Juristsein weiterzudiskutieren :smile:

Bei den alleruntersten Basics? Beim rausscuhen des richtigen Absatzes in einem völligen Allerweltsparagraphen?

Mach Dich doch nicht lächerlich!

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Du verstehst meine Antwort einfach nicht. Vielleicht ja doch; aber das ist angesichts deiner Kommentare genauso egal.

Absatz 2 regelt den gefragten Aspekt nicht weniger als Absatz 1.