Gewährleistungsfrist nach zwei Monaten abgelaufen?

Hallo Allerseits.
Meine (natürlich rein theoretische) Frage:
Ein Kunde kauft sich über Amazon bei einem dort vertretenen Händler eine Heißluftfritteuse.
Diese verfügt über zwei Drehregler: Einen für die Garzeit, einen anderen für die Temperatur.
Da sich innerhalb von zwei Monaten die Beschriftung des erstgenannten stark abzulösen beginnt (ohne dass der Käufer/Benutzer etwas dafür könnte), möchte er das Gerät zurückschicken, jedoch kein Ersatzgerät erhalten (da sein generelles Vertrauen in die Heißluftfritteusendrehreglerbeschriftungsfarbenbeständigkeit angeknackst ist und offenbar auch andere Geräte dieses Typs denselben Fehler aufweisen), sondern den Kaufbetrag zurückhaben.
Der Verkäufer weigert sich zunächst und bietet an, dass der Kunde das Gerät behalten darf und stattdessen nur 10 Euro erhält.
Der Kunde bezeichnet dies als Scherz und gibt das Problem (nachdem der Verkäufer in einer weiteren Mail angegeben hat, dass wegen des Verstreichens der Gewährleistungsfrist keine komplette Rückerstattung möglich sei) an Amazon weiter. Dann schickt er (wie von Amazon empfohlen) das Gerät an den Verkäufer zurück.
Wenige Tage darauf bekommt der Kunde dann doch sein Geld, schreibt aber zuvor eine Produktkritik, in der Gerät und Händler ihr Frittierfett wegbekommen.
Der Händler bittet den Kunden darauf, diese Kritik abzändern oder zu löschen, da er (der Händler) sich rechtens verhalten hat.
Nun meine Frage: Hat er?
Kann die Gewährleistungsfrist wirklich schon nach (fast auf den Tag genau) zwei Monaten abgelaufen sein?
Schöne Grüße.

Hallo,

Nein. Zumindest nicht in Deutschland. Hier gibt es zwei Jahre gesetzliche Gewährleistung.

Bei gebrauchter Ware kann ein Händler die Gewährleistung auf ein Jahr begrenzen. Aber zwei Monate? Das geht nicht.

Grüße
Pierre

P.S.: oder ist vielleicht das Recht auf „Rücktritt vom Kauf“ im Fernabsatz gemeint, also das Widerrufsrecht? Das war bereits nach 14 Tagen abgelaufen, sofern keine längere Frist vorher vereinbart wurde.

Ergänzend dazu würde ich bei einer Fritteuse die Temperaturwahl als nicht ganz unwichtig betrachten. Es könnte sich auch um einen Sachmangel handeln, wenn man keine Ahnung hat, ob das Teil bei 120 oder 180°c frittiert.

Hi!

Was Du willst, ist keine Gewährleistung, sondern eine „verlängerte“ Widerrufsfrist, die wie von @Pierre bereits festgestellt, lediglich 14 Tage beträgt, in der ein Artikel - auch ohne Begründung - zurückgeschickt werden kann und der Kaufpreis rückerstattet wird.

Und ja: Der Verkäufer hat sich rechtens verhalten, denn er ist nach zwei Monaten nicht mehr verpflichtet, das Gerät zurückzunehmen!
Deine Kritik ist falsch und eigentlich auch geschäftsschädigend, da du ihm sein rechtskonformes Verhalten als ungesetzlich vorwirfst.

Grüße,
Tomh

Der Händler hat sich anfangs nicht rechtens verhalten!
Kurzform:
Die gesetzliche Gewährleistungspflicht beträgt in dem Fall 2 Jahre. In den ersten 6 Monaten wird der Behauptung des Käufers geglaubt, daß der Mangel oder versteckter Mangel besteht und der Verkäufer muß nachweisen, daß dem nicht so ist. Nach 6 Monaten gibt es eine Beweislastumkehr.
Man hat etwas gekauft und der Kaufvertrag ist gültig. Bestehen Mängel muß man dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit der Nachbesserung geben und wenn die Nachbesserung keinen Erfolg hat, kann man dann Umtausch, Wandlung, Preisnachlass u.s.w. verlangen. Man kann z.B. nicht gleich wegen einem kaputten Sitz gleich das ganze Auto zurückgeben.
Ob die geschriebene Kritik richtig oder falsch ist und ob man die zurücknehmen muß oder nicht kann ich nicht sagen, weil ich deren Wortlaut nicht kenne.

Auch hi.
Wie gesagt: Ich HABE die Rücksendung begründet.
Und auch Grüße.

Auch hallo.
Ich habe diesbezüglich nur wiedergegeben, was der entsprechende Händler gesagt hat.
Und er sprach mehrfach von einer „Gewährleistungsfrist“.
Ist es ein „Rücktritt vom Kauf“, wenn der Artikel mindestens einen deutlichen Mangel aufweist, der ja auch angegeben wurde?
Auch Grüße,
Tremor

Das stimmt natürlich, doch handelte es sich - wie gesagt - um die (sicher auch nicht ganz unwichtige) Zeitschaltuhr.

Danke für die Erläuterung.
Ich hatte in der Kritik nur den Mangel benannt, dass sich der Händler anfangs gegen eine dem Kaufpreis entsprechende Rückerstattung gesträubt hat, und demzufolge von Fritteuse und Händler abgeraten.
Anfangs hatte ich mich übrigens (sorry: vergessen zu erwähnen) an den Hersteller gewandt, der mir sagte, dass dieser Fehler nicht zu beheben sei und mich an den Händler verwies.

Achtung: zwei Dinge dürfen nicht verwechselt werden:

  1. Das Widerrufsrecht, welches auch immer mal wieder „Rücktritt vom Kauf“ genannt wird. Kunden im (gewerblichen) Fernabsatz, also wenn sie etwas bestellen und sich zuschicken lassen, dürfen die Ware für 14 Tage begutachten und in einem relativ frei gefassten Rahmen auch testweise benutzen. Sie können in dieser Zeit den Kaufvertrag ohne Nennung von Gründen widerrufen, also den Kauf rückabwickeln.
  • der Händler kann dem Kunden ein längeres Widerrufsrecht einräumen, aber er kann es nicht verkürzen.
  • private Verkäufer können das Widerrufsrecht komplett ablehnen, müssen vor dem Verkauf das aber deutlich machen
  1. Das Recht auf Gewährleistung. Hier steht der Händler dafür gerade, dass der Artikel die Funktionen erfüllt, die dem Kunden in der Anleitung, der Werbung, dem Karton oder im mündlichen Gespräch zugesagt werden, oder die man für allgemein vorhanden erachten würde. Diese Pflicht zur Gewährleistung besteht 2 Jahre. In den ersten 6 Monaten geht man davon aus, dass ein Mangel am Produkt bereits ab Werk vorhanden war und der Händler muss dem Kunden beweisen, dass dieser den Mangel z.B. durch unsachgemäße Bedienung verursacht hat, falls er nicht gewähren möchte. Nach 6 Monaten kommt es zur s.g. Beweislastumkehr. Ab jetzt muss der Kunde beweisen, dass der Mangel bereits vorhanden war oder durch das Design des Produktes bereits während der Produktion angelegt war.
  • Wie schon erwähnt, kann der Händler bei gebrauchter Ware die Gewährleistung auf 12 Monate verkürzen, muss aber darauf vor dem Kauf hinweisen. Die 6-Monats-Frist bleibt unberührt.

Was trifft für Dich zu?
Da Du das Produkt bereits länger als 14 Tage hattest gibt es keinen Anspruch auf Widerruf mehr.

Man sollte davon ausgehen, dass Bedruckungen von Reglern länger als ein paar Monate halten, vor allem wenn sie für die Funktion eines Gerätes essenziell sind. Also kann man davon ausgehen, dass das Abrubbeln einen Mangel darstellt.

Wie ist so ein Fall geregelt? Der Gesetzgeber hat bestimmt, das mangelhafte Ware repariert werden kann, ausgetauscht, gemindert und zurück gegeben werden kann. Im Gesetz ließt es sich so, als könnte der Kunde frei entscheiden, wie er verfahren möchte. Dem haben allerdings schon mehrfach einen Riegel vorgeschoben. In der Regel muss der Kunde dem Händler erst einmal ein Recht auf Reparatur einräumen.

In Deinem Fall hat sich also der Händler recht kulant gezeigt, dass er den Artikel zurück genommen hat. Er hätte auch erst mal auf einem Reparaturversuch bestehen können. Ich kann also verstehen, dass der Händler darum bittet, dass seine negative Bewertung überarbeitet wird. Ich persönlich würde das auch tun. Zum Beispiel mit einem Satz wie „der Händler hat die Ware aber zurück genommen und ich habe die volle Kaufsummer ersetzt bekommen.“ Letzteres ist auch wichtig, denn der Händler könnte in so einem Fall eine „Benutzungsgebühr“ abziehen. (Ich möchte keine Diskussion anfangen wie hoch oder sinnvoll das bei zwei Monaten Benutzung wäre.)

Also ja, der Händler hat sich rechtens verhalten, auch wenn er sich bei der Sache mit den zwei Monaten Gewährleistung geirrt hat (oder versucht hat, einen Dummen zu finden).

Grüße
Pierre

P.S.: das Geschriebene stellt nur meine private Meinung und angelesene Erfahrung dar. Ich kann und will eine professionelle Rechtsberatung nicht ersetzen. Verbindliche Beratung kann man bei einem Anwalt oder einem Verbraucherschutzverein bekommen.

P.P.S.: in einem Punkt ist auch der Händler eine arme Socke. Das Geld hat Dir nicht der Händler zurück erstattet, sondern Amazon. Die wiederum ziehen das dem Händler vom Konto ab. Er hat also praktisch kaum Möglichkeiten, seine Rechtsposition durchzusetzen. Aber das muss und sollte jeder Händler wissen, der seine Produkte über Amazon vertreibt.

Danke für die ausführliche Antwort.
Doch ließe sich dieser Mangel laut Hersteller ja gar nicht reparieren (Wie auch?) und der Händler hat mir auch keine Reparatur angeboten.
Ich hätte also allenfalls ein Ersatzgerät von ihm erhalten, das aber (wie erwähnt) mit ziemlicher Sicherheit schon bald denselben Fehler aufgewiesen hätte.
Letztenendes hatte ich ein defektes Gerät und einen Händler, der mir den Kaufbetrag nicht zurückerstatten wollte.
Zu Deutsch: Ohne die Intervention durch Amazon wäre ich jetzt der Gelackmeierte.
War das wirklich kulant?

Das stimmt so pauschal nicht.

Gruß
Christa

Es wird angenommen, daß der Mangel zum Zeitpunkt des Kaufes schon bestand. Ein Mangel, der nach dem Kauf auftritt, ist keiner im Sinne der Sachmangelhaftung. Das ist bereits die Beweislastumkehr, d.h. der Händler muß in den ersten sechs Monaten beweisen, daß der Mangel nicht schon zum Zeitpunkt des Kaufes bestand.

Dementsprechend ist dieser Satz natürlich falsch. Nach sechs Monaten endet die Beweislastumkehr.

Im übrigen gilt die Beweislastumkehr nicht in jedem Falle. Wer mit einer vergammelten Orange oder einer kaputten Vase zum Händler geht, kann sich selbstredend nicht darauf berufen, daß in den ersten sechs Monaten der Händler beweisen muß, daß der Mangel zum Zeitpunkt des Kaufes noch nicht bestand.

Hi!

Pauschal auf gar keine Fälle, aber in diesem Fall, in dem Widerruf und Gewährleistung durcheinandergewürfelt wird.

Grüße,
Tomh

Hi!

Du kannst weiterhin begründen, was du willst, ein Widerruf ist nicht mehr möglich.
Der Verkäufer ist lediglich in der Pflicht, die Gewährleistung zu erfüllen, und diese erfüllt er mit Reparatur oder Austausch des Geräts, nicht aber mit der Rücknahme und Erstattung des Verkaufpreises.

Nochmals:

Du verwechselst Widerruf und Gewährleistung.

Grüße,
Tomh

Auch das stimmt nicht. Man hat im Falle der Gewährleistung das Recht auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag. Wenn der Hersteller sagt, der Fehler sei nicht zu beheben, hat man sehr wohl das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten, und das hat weder mit normalem nocht mit verlängertem Widerrufsrecht zu tun.

Gruß
Christa

Hi!

Und was habe ich anderes behauptet?
Und was hat der Hersteller mit der Gewährleistung zu tun?
Bei dem vom UP aufgeführten Mangel bei seinem Gerät, schließt lediglich der UP daraus, dass der Mangel bei allen Geräten bestehe, nicht der Hersteller, und auch nicht der Verkäufer - zumindest wurde bisher nichts anderweitiges angeführt.

Grüße,
Tomh

Das kann ich dir sagen:

Ich habe nichts davon gesagt, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass der Hersteller sagte, der Fehler sei zu beheben, daher bringt es auch nichts, dem Verkäufer das Recht auf Nachbesserung einzuräumen, und man hätte dann Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag. Innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist, wohlgemerkt.

Gruß
Christa