Gewalt gegen Psychisch labile Menschen

Hallo Guten Tag:

Eine kleine Frage:

Wenn ein Rechtsberater/ -anwalt gegen einen Menschen, den der Rechtsberater/ -anwalt selber als psychisch labil sieht und psychisch labil einschätzt, sexuelle Gewalt gegen diesen Menschen ausübt, stellt dieser Vorgang eine besondere Schwere der Tat seitens des Täters oder ist es eine normale Straftat?

Hoffentlich ist das einigermaßen deutlich ausgedrückt.

Der Rechtsberater findet den Mandanten als psychisch labil und sagt ihm dies auch und nimmt den Mandanten nach Hause und dort geschehen sexuelle Übergriffe.
Ist das eine besondere schwere Tat?

Danke im Voraus
Gruß
Rafael

http://dejure.org/gesetze/StGB/177.html

Und wo ist da die Antwort auf die Frage versteckt?

Und wo ist da die Antwort auf die Frage versteckt?

Hallo:
Meinst du die Erste Antwort oder mein Beitrag?
Gruss

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Naja, der Threadersteller kann sich diesen § selber durchlesen. Und kann dann ersehen ob es sich um eine schwere oder normale Straftat der sexuellen Nörigung / vergewaltigung handelt, von der er spricht.

Aus diesem Paragraphen ist zu entnehmen, dass psychisch labile überhaupt gar nicht erfasst werden.

Die Frage ist also sozusagen gar nicht zu beantworten. :wink:

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falls du auf § 177 II stgb abstellst (?), http://dejure.org/gesetze/StGB/177.html , würde ich sagen nein.

ein in Abs.2 S.2 einschlägiges regelbeispiel erkenne ich nicht und auch keinen vergleichbaren fall.

aber das macht m.E. nicht viel aus. denn das ausnutzen einer besonderen vertrauensstellung wird natürlich vom gericht bei der strafzumessung beachtet (vorausgesetzt, der tatbestand ist überhaupt erfüllt).
zugleich wird hier kein minder schwerer fall nach § 177 V stgb vorliegen, so dass das strafmaß ähnlich wie bei § 177 II stgb ausfallen wird.

Aus diesem Paragraphen ist zu entnehmen, dass psychisch labile
überhaupt gar nicht erfasst werden.

da es sich bei § 177 II 2 stgb um einen nicht abgeschlossenen katalog von regelbeispielen handelt, kann nicht per se gefolgert werden, dass obiger fall nicht erfasst wird.
es ist weiter zu prüfen, ob der obige fall mit den aufgelisteten fällen von der art und schwere vergleichbar ist.

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Hallo Ahnung:
Vielen Dank.
Die ausgenutzte Lage ist, dass es um Bleiben in Deutschland ging.
Der Betroffene hatte Angst aus Deutschland ausgewiesen zu werrden.
Grüsse
Rafael.

Naja, der Threadersteller kann sich diesen § selber
durchlesen.

Wow! Okay, was diskutieren wir hier überhaupt noch groß rum? Gesetze sind öffentlich zugänglich, man muss sie nur lesen und keine Frage ist mehr offen.

Und kann dann ersehen ob es sich um eine schwere
oder normale Straftat der sexuellen Nörigung / vergewaltigung
handelt, von der er spricht.

Nein, das kann er eben gerade nicht! Wenn in einem Strafgesetz „in der Regel“ steht, dann heißt das, dass das Nachfolgende nur beispielhaften Charakter hat und der Gesetzgeber die Entscheidung, ob ein schwerer Fall vorliegt oder nicht, ausdrücklich der Richterschaft übertragen haben will.

Aus diesem Paragraphen ist zu entnehmen, dass psychisch labile
überhaupt gar nicht erfasst werden.

Deswegen darf man psychisch labile Menschen auch betrügen oder ihre Sachen klauen? Steht ja nix von im Gesetz!

Die Frage ist also sozusagen gar nicht zu beantworten. :wink:

Und hier ist dann die richtige Aussage versteckt gewesen. Ja, so ist es! Aber das ist in der Jurisprudenz die - sic! - Regel. Man darf aber durchaus die Vorschrift auslegen und darüber diskutieren, ob ein schwerer Fall vorliegt oder nicht.

Deswegen darf man psychisch labile Menschen auch betrügen oder ihre Sachen klauen? Steht ja nix von im Gesetz!

Doch tut es. Denn überall wo „Wer“ steht, wird jeder Mensch gemeint.

Und was ein Mensch ist, ist genau definiert. Ein Fötus wird nämlich genau dann zum Menschen (für das StFb), wenn er aus der Gebärmutter ausgestoßen wird.

Doch tut es. Denn überall wo „Wer“ steht, wird jeder Mensch
gemeint.

Und was ein Mensch ist, ist genau definiert. Ein Fötus wird
nämlich genau dann zum Menschen (für das StFb), wenn er aus
der Gebärmutter ausgestoßen wird.

was ein mensch ist, wird genau definiert ? schön wäre es… es fehlt eine legaldefinition, daher auch höchst umstritten z.b. iRd einwirkung auf den fötus (ob etwa tötung oder „nur“ schwangerschaftsabbruch…)

selbst im zivilrecht ist es umstritten - wenn auch weitestgehend geklärt. so beginnt der schutz des nasciturus mit einsetzen der eröffnungwehen und nicht mit „abstoßen“ des fötus…

p.s. im strafrecht beginnt der schutz des menschen mit beginn des geburtsaktes = einsetzen der eröffnungswehen (h.L., z.b. tröndle/fischer vor § 211 Rn2)