Gewaltentrennung

Hallo,

im Lexikon der Politikwissenschaft von Nohlen habe ich unter „Inkompatibilität“ folgendes gelesen:
„Im Präsidentialismus gilt die strikte Inkompatibilität zwischen Regierungsamt und Abgeordnetenmandat, während im Parlamentarischen Regierungssystem die Regierung i. d. R. (teilweise sogar verfassungsrechtlich geboten) personell aus dem Parlament hervorgeht und ihre Mitglieder Abgeordnete bleiben“.
Das widerspricht doch der Gewaltentrennung. Seit wann bleibt ein Regierungsmitglied auch Abgeordneter? Dann wäre doch auch ein Regierungsmitglied im Parlament stimmberechtigt. Was habe ich da nicht richtig verstanden?

Vielen Dank
Martin Unterholzner

Hallo!

Das widerspricht doch der Gewaltentrennung. Seit wann bleibt
ein Regierungsmitglied auch Abgeordneter?

In Deutschland schon immer. Anders ist das nur beim Bundespräsidenten, der darf keinem Parlament angehören, Art. 55 GG.

Dann wäre doch auch
ein Regierungsmitglied im Parlament stimmberechtigt.

Richtig. Was im übrigen auch gerade dem Prinzip der parlamentarischen Demokratie entspricht.

Was habe
ich da nicht richtig verstanden?

Nichts.

Gruß,

Florian.

Hallo!

Dass das dem Prinzip der parlamentarischen Demokratie entspricht, hat Florian ja schon erklärt.

Vielleicht im Rechtsvergleich dazu die österreichische Rechtslage: In Österreich gilt seit 1929 das Prinzip der parlamentarischen Demokratie mit präsidentiellem Einschlag (=> also ein Fall einer „österreichischen Lösung“, wie man so sagt)

Es gibt keine Unvereinbarkeit zwischen Abgeordnetenmandat und Mitgliedschaft in der Regierung (parlamentarische Demokratie). Dafür wird die Bundesregierung vom Bundespräsidenten ernannt, also der Bundeskanzler vom Bundespräsidenten und der Rest der Bundesregierung vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundeskanzlers (präsidentieller Einschlag). Dafür hat der Bundespräsident die Bundesregierung zu entlassen, wenn der Nationalrat dies verlangt (Misstrauensvotum, parlamentarisches Prinzip).

Allerdings gibt es in Österreich die Usance, dass Mitglieder der Bundesregierung ihr Abgeordnetenmandat niederlegen, sobald sie angelobt sind, sodass rein faktisch eigentlich Regierungsmitglieder nie im Parlament sitzen (also sie sitzen schon dort, aber auf der Regierungsbank).

Weil es grad aktuell ist: Man sieht hier den großen Einfluss des Bundespräsidenten auf die Regierungsbildung in Österreich. Ohne Zustimmung des Bundespräsidenten gibt es keine Bundesregierung. Diese Macht hat BPräs Klestil 2000 dazu genutzt, um nur gemäßigte FPÖ Mitglieder als Regierungsmitglied anzugeloben, womit er sich bei den Koalitionsparteien sehr unbeliebt gemacht hat.

Gruß
Tom

Das widerspricht doch der Gewaltentrennung. Seit wann bleibt
ein Regierungsmitglied auch Abgeordneter? Dann wäre doch auch
ein Regierungsmitglied im Parlament stimmberechtigt.

Genau so ist es. Und um die anderen Antworten noch zu ergänzen:

Es gibt im (deutschen) Verfassungsrecht kein abstraktes Prinzip
der „Gewaltentrennung“ an dem bestimmte Maßnahmen zu prüfen wären. Die Gewaltenteilung geht so weit (oder eben nicht) wie es das Grundgesetz
bestimmt. Und Mandatstätigkeit von Ministern ist eben nicht verboten.

Es gibt noch so eine ganze Menge anderer „Verstöße“ gegen die Gewaltentrennung wie sie sich der eine oder andere Staatsphilosoph idealtypischerweise gedacht hat.
Falls Du hier die Diskussion um formelle und materielle Gesetze mit gelesen hast: Diese nicht formellen, rein materiellen Gesetze (z.B. Rechtsverordnungen) erlässt in D die Exekutive (z.B. Regierung !) - nicht der Bundestag - obwohl es „klassische“ legislative Tätigkeit ist.

Gruß, trobi

Hallo!

Vielleicht im Rechtsvergleich dazu die österreichische

Rechtslage: In Österreich gilt seit 1929 das Prinzip der
parlamentarischen Demokratie mit präsidentiellem Einschlag
(=> also ein Fall einer „österreichischen Lösung“, wie man
so sagt)

Es gibt keine Unvereinbarkeit zwischen Abgeordnetenmandat und
Mitgliedschaft in der Regierung (parlamentarische Demokratie).
Dafür wird die Bundesregierung vom Bundespräsidenten ernannt,
also der Bundeskanzler vom Bundespräsidenten und der Rest der
Bundesregierung vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des
Bundeskanzlers (präsidentieller Einschlag). Dafür hat der
Bundespräsident die Bundesregierung zu entlassen, wenn der
Nationalrat dies verlangt (Misstrauensvotum, parlamentarisches
Prinzip).

Allerdings gibt es in Österreich die Usance, dass Mitglieder
der Bundesregierung ihr Abgeordnetenmandat niederlegen, sobald
sie angelobt sind, sodass rein faktisch eigentlich
Regierungsmitglieder nie im Parlament sitzen (also sie sitzen
schon dort, aber auf der Regierungsbank).

Gruß
Tom

Hallo Tom,

wenn in Wien das Plenum des Nationalrates tagt, sind dann die Mitglieder der Bundesregierung anwesend?
Der Nationalrat besteht aus 183 Abgeordneten. Wenn ein Mitglied aus der Regierung sein Abgeordnetenmandat zurücklegt, rückt doch automatisch der nächstgereihte Anwärter für das Parlament nach? Das heißt es gibt 183 Abgeordnete und eine bestimmte Anzahl von Regierungsmitglieder, die in diesen 183 nicht enthalten sind?

Grüße
Martin Unterholzner

Hallo!

wenn in Wien das Plenum des Nationalrates tagt, sind dann die
Mitglieder der Bundesregierung anwesend?

Sie dürfen anwesend sein. Sie müssen anwesend sein, wenn dies der Nationalrat oder der Bundesrat verlangt (Zitationsrecht).

Der Nationalrat besteht aus 183 Abgeordneten. Wenn ein
Mitglied aus der Regierung sein Abgeordnetenmandat zurücklegt,
rückt doch automatisch der nächstgereihte Anwärter für das
Parlament nach? Das heißt es gibt 183 Abgeordnete und eine
bestimmte Anzahl von Regierungsmitglieder, die in diesen 183
nicht enthalten sind?

Ja genau. Nur sitzen die Regierungsmitglieder eben auf der Regierungsbank und nicht auf Abgeordnetensesseln.

Gruß
Tom