Gewaltsamkeit erlaubt oder nicht?

hallo liebe leser ,

ich weiß nicht ob ich es richtig im kopf habe,meine aber mal gehört zu haben , das wenn man jemanden bei einer straftat (verbrechen)beobachtet hat und der täter im begriff ist zu flüchten, man das recht hat,ihn (wenn nötig mit körperlicher gewalt) in gewahrsam nehmen darf,bis das die polizei vor ort ist!

mich würde sehr interessieren, ob das in irgendeiner weise zutrifft,und unter welcher adresse man das ggf. nachlesen kann.

vielen dank

gruß
einervonvielen

Hallo, Du hast richtig gehört. Siehe StPO:
§ 127 (Vorläufige Festnahme)
(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163 b Abs. 1.

Gruß vom Dachs

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Hi,
da gibt es allerdings noch das Problem der Angemessenheit der Mittel, vor allem wenn eine solche Gewaltanwendung in einer Körperverletzung oder gar Tötung endet.

A.

Hi,
da gibt es allerdings noch das Problem der Angemessenheit der
Mittel, vor allem wenn eine solche Gewaltanwendung in einer
Körperverletzung oder gar Tötung endet.

Nicht das das kein Problem wäre, aber ist nicht ganz so tragisch.
Der Festhaltende (F) ist durch 127 StPO gerechtfertigt - hier soll körperliche Gewalt, jedoch nicht der Einsatz von Waffen erlaubt sein - wehrt sich der Täter nun gegen das Festhalten durch F, ist dieser wiederum durch Notwehr in seiner Verteidigung gegen z.B. eine Körperverletzung durch den Täter gerechtfertigt. Die Notwehrrechte sind sehr weitreichend.

M.