Hallo, ich habe hier eine Frage :
Ich habe mein Haus jetzt 20 Jahre. Damals musste ich eine Rigole bauen. Mein gesamtes Regenwasser läuft dort hinein und wird im Garten versickert. Jetzt soll ich Gewässerunterhaltungsgebühren zahlen. Gut - ich wohne ca. 4 km von einem Bach ( 2 m breit x 0,20 cm Hoch ) entfernt , aber mein Wasser läuft nicht in den Kanal , sondern wird unter der Erde versickert - ins Grundwasser. Ich habe jetzt versiegelte Flächen, bei denen das Regenwasser nicht versickern kann - laut Amt. Ich bin der Meinung ,das ist nicht richtig. Ich fang das Wasser auf und versickere 30 m weiter ins Grundwasser. - Wer hat das gleiche Problem - was kann man machen. Mein Einspruch wurde " formhalber " abgelehnt. O.K. Das Amtsgefasel versteht eh kein Mensch - wie soll ich da was schreiben. Ich habe nur Ausführlich und für jeden Menschen verständlich die Sache geschildert. Wer kann helfen ??
Hallo,
du sollst nicht gleich von dir auf andere schließen. Dass du das nicht verstehst, heißt noch lange nicht, dass das niemand anders es versteht. Wenn dir geholfen werden soll, musst du schon das Schreiben hier einstellen (persönliche Daten darin unkenntlich machen!), sonst wissen wir nicht, was die Behörde genau geschrieben hat!
Gruß
Christa
Hallo,
du solltest mal die Gebührensatzung für Abwässer deiner Stadt durchlesen.
Meine ist da recht eindeutig:
Niederschlagwasser ist nur dann gebührenpflichtig, wenn es direkt oder indirekt in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann.
Was steht da bei deiner Stadt?
jemand, der das amtliche Schreiben und die „formhalber“ (?) Ablehnung rechtlich deuten kann.
Du kannst aber auch selbst aufs Amt gehen und persönlich vorsprechen und dir die Sache erklären lassen. Vor Ort geht alles besser als telefonisch oder gar per Brief.
Wer sagt denn, der 4 km entfernte Graben und die offenbar neue Gebühr dafür hat irgendwas mit deiner Grundstücksentwässerung zu tun ?
Vielleicht müssen alle Bewohner nun etwas zahlen, weil der Bach wichtig ist für die Entwässerung des Dorfes allgemein.
Mfg
duck313
In der Überschrift steht nichts von Abwassergebühren. Da steht was von „Gewässerunterhaltungsgebühren“. Das sind bei uns grundflächenabhängige Gebühren. Völlig unabhängig von irgendwelchen Abwässern oder Niederschlägen. Verwendet werden diese Gelder von einem Unterhaltungsverband, der die Wasserläufe in seinem Bereich pflegt.
Gruß
damals
Absolut nicht ok.
Wahrscheinlich sind inzwischen alle Fristen verstrichen. Wenn Du aber nicht schreibst, was konkret in dem Bescheid drinsteht, wer ihn erlassen hat, an wen Dein Widerspruch gerichtet war und wie er begründet war, kann man Dir nicht helfen. Alleine die Bezeichnung als Einspruch ist kein Formfehler, der den Widerspruch gefährden könnte.
Das hier:
lässt an die Möglichkeit denken, dass Deinem Widerspruch vielleicht gar nicht zu entnehmen war, wogegen er sich richtete und wie Du ihn begründet hast. Aber das ist nur eine Vermutung.
Also:
Schreib, was in dem Bescheid steht, wann Du ihn bekommen hast und von wem er kam.
Schreib, was Du daraufhin an wen geschrieben hast.
Schreib, was in der Entscheidung zu dem Widerspruch steht.
Dann schaun wer mal.
Hübsch wäre übrigens auch zu wissen, wie (ganz unabhängig von der rechtlichen Grundlage für die Erhebung von Gewässerunterhaltungsgebühren) das Gelände in der weiteren Umgebung des Vorfluters beschaffen ist. Einen Vorfluter, der keinerlei Einfluss auf den Grundwasserspiegel hat und völlig isoliert vom Grundwasser ist, kann ich mir jetzt grade überhaupt nicht vorstellen. Wenn Du ein Extrem näher betrachten möchtest, kannst Du ja mal nach Berne fahren. Berne liegt zwar „gemittelt“ auf 6 m ü. NHN, aber es gibt dort bedeutende Flächen, die unter NHN liegen. Ohne Berne und Hunte würden zumindest die Dackel in Berne im Grundwasser ersaufen.
Schöne Grüße
MM
Oh je,
ich habe mich da vom Text „Regenwasser“ in die Irre leiten lassen.
Der Fragesteller vermutlich auch. Weshalb sein ‚Einspruch‘ dann auch nichts nutzen kann.
Gruß
damals
Schade, dass du deine Frage nur hingerotzt hast und auf Nachfragen nicht mehr reagierst.
Da kannst du nachlesen, warum jetzt nach 20 Jahren du nun die Gebühren zahlen musst, und dort steht auch das, worauf @damals aufmerksam gemacht hat:
In diesem Zusammenhang dürfen allerdings die Erhebung der
Niederschlagwassergebühr (Regenwassergebühr) und die Erhebung der
Gewässerunterhaltungsgebühr (§ 64 LWG NRW) nicht verwechselt werden.
Bei der Niederschlagswassergebühr sind nur diejenigen bebauten und/oder
versiegelten Flächen gebührenpflichtig, von denen Niederschlagswasser
abflusswirksam leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in den
öffentlichen Abwasserkanal eingeleitet wird. Der Grund hierfür ist darin
zu sehen, dass die Niederschlagswassergebühr (Regenwassergebühr) eine
Benutzungsgebühr (§ 6 KAG NRW) ist, die auch eine tatsächliche Benutzung
der öffentlichen Abwasserkanalisation durch die Einleitung von
Niederschlagswasser im Sinne der Abwasserdefinition in § 54 Abs.1 Satz 1
Nr. 2 WHG voraussetzt.
Bei der Gewässerunterhaltungsgebühr kommt es hingegen auf eine
Benutzung nicht an, denn diese ist keine Benutzungsgebühr (§§ 4 Abs. 2, 6
KAG NRW), sondern eine Gebühr zur Verteilung des Aufwandes, der dadurch
entsteht, dass eine Stadt die ihr obliegende Pflicht zur Unterhaltung
der Gewässer (u. a. Fluss, Bach) erfüllen muss (§ 62 Abs. 1 LWG NRW).
Führen Wasser- und Bodenverbände diese Aufgabe anstelle der Stadt durch
(§ 62 Abs. 3 LWG NRW), so können diese Wasser- und Bodenverbände den
ihnen entstehenden Aufwand wieder auf die Stadt abwälzen (§ 64 Abs. 2
Satz 1 LWG NRW). Die Stadt kann dann ihrerseits wiederum die
Gewässerunterhaltungsgebühr zur Refinanzierung dieser Verbandsbeiträge
von den Grundstückseigentümern erheben, die mit ihren Grundstücken im
seitlichen Einzugsgebiet eines Gewässers liegen.