Gewerbe

Hallo,
ich hatte im Sommer ein Gewerbe auf Promotion angemeldet. Die Taetigkeit ist nun vorbei.
Muss ich das Gewerbe auch wieder abmelden oder wie laeuft das?

jima

Hallo,

ich hatte im Sommer ein Gewerbe auf Promotion angemeldet. Die
Taetigkeit ist nun vorbei.
Muss ich das Gewerbe auch wieder abmelden oder wie laeuft das?

basierend auf den Erfahrungen einer Freundin: Müssen mußt Du nicht, Du solltest aber schon. Wenn Du das Gewerbe nicht abmeldest, sind die Chancen nicht gering, daß Du in den nächsten Jahren vom Finanzamt immer wieder darauf angesprochen wirst, wie es denn mal mit einer Umsatzsteuerzahlung aussieht.

Gruß
Christian

nenene…

basierend auf den Erfahrungen einer Freundin: Müssen mußt Du
nicht, Du solltest aber schon.

hi,

wenn du mal in § 14 Abs. 1 Nr. 3 GewO schaust:

§ 14 Anzeigepflicht

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muß dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das gleiche gilt, wenn

[…]
3. der Betrieb aufgegeben wird.

siehste die pflicht.

gruss vom

showbee

hmmm…
Hallo,

ich glaube Dir gerne, aber ist jemand, der mit Zetteln und Zeug auf der Straße steht (Promotion), ein stehender Betrieb? Klar, er steht, aber so ist das laut GewO wohl nicht gemeint, oder? :wink:.

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes

siehste die pflicht.

Meinung nachwievor unverändert? :wink:

Im Ernst: Ich weiß es nicht, aber meine Bekannte hat seinerzeit (auch so´n Promozeug) vom Gewerbeaufsichtsamt oder wem auch immer die Auskunft bekommen, daß sie die Abmeldung nicht vorzunehmen brauche und es vielleicht sogar besser sei, das nicht zu tun, um sich die Anmeldung im nächsten Jahr sparen zu können.

Gruß
Christian

antwort unverändert…
hi,

ob reisegewerbe oder stehendes… wurscht! schau mal in § 55c GewO:

„Wer als selbständiger Gewerbetreibender auf Grund des § 55a Abs. 1 Nr. 3, 9 oder 10 einer Reisegewerbekarte nicht bedarf, hat den Beginn des Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit er sein Gewerbe nicht bereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 anzumelden hat. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 4, 6 bis 8 und 9 bis 11 sowie § 15 Abs. 1 gelten entsprechend.“

hier vorrangig der letzte satz: die abmeldevorschriften sind entsprechend anzuwenden.

problem beim reisegewerbe: eine promotionsarbeit kann man auf viele produkte ausdehene. daraus folgt, will man ggf. nochmals sowas machen, nicht abmelden.

beim stehenden gewerbe ist der gewerbezweck enger gefasst. wenn der eigentliche zweck nicht mehr ausgeübt wird muss abgemeldet werden.

dies ist immer von fall zu fall zu unterscheiden, denn meist haengen an gewerbeerlaubnis IHK, BGN usw. an kosten…

wer mag die schon freiwillig abdrücken, wenn er eh keinen umsatz macht!

gruss vom

showbee

Wieviel muss man eigentlich löhnen, für eine Gewerbe anmeldung??

Kann man das auch anmelden wenn man keinen Umsatz macht, oder eben nur zum Eigenbedarf einkauft??.

Danke

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

hi,

die gewerbeanmeldung an sich kostet je nach gemeinde ein paar eur gebühren (bei uns 20 EUR). jedoch kommen noch andere kosten: IHK pflicht, BGN? etc.

da du kein gewerbe betreibst sondern nur zum schein dich anmelden willst, solltest du die finger davon lassen, macht mehr ärger als es bringt (auch ärger mit FA).

gruss vom

showbee