Gewerbe abmelden: Fragebogen zur Beendigung der

Hallo Allerseits,
falls jemand nach fünf Jahren selbstständiger Tätigkeit das Gewerbe abgemeldet hätte müsste dieser Jemand dem Finanzamt folgenden Fragebogen auszufüllen, nicht wahr:

Fragebogen zur Beendigung der gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit.

Wie würde denn die Angabe der Gegenstände erfolgen, die so jemand privat weiternutzen würde und vor allem wie und wo müsste man dies dem Finanzamt mitteilen?

Dort sind ja unter 5. drei Spalten:
Bezeichnung | Buchwert | gemeiner Wert

Also angenommen jemand würde gerne folgendes behalten wie rechnet man nun die Steuer zusammen und wo gibt man dies dem Finanzamt an?

Was ist mit GwGs geringwertigen Wirtschaftsgütern, die ja voll abgeschrieben sind? Stehen die mit 1,- € in der Spalte Buchwert?
Können / sollen diese mit 0,- € drin stehen?

Was ist wenn jender Gegenstand noch 20,- € als gemeinen Wert hat? Wie rechnet man die Steuer dafür aus und wo wird dies angegeben?

Monitor | 1,- € | 20,- €
Drucker | 1,- € | 10,- €
Speicherkarte | 1,- € | 5,- €
Bürotisch IKEA | 1,- € | 10,- €
Büromaterial | 1,- € | 5,- €

Vielen Dank für Euere Hinweise und Ratschläge

Salve,
einfacher Grundsatz:
alles was betrieblich genutzt wurde und aus dem Betrieb entnommen wird, ist mit dem gemeinen Wert zu bewerten.
Ist dieser höher als der Buchwert, entsteht insoweit ein Gewinn.
Dazu Umsatzsteuer, falls kein Kleinunternehmer.
Der Gewinn aus den Entnahmen führt erst dann zu einer Steuer, wenn sich insgesamt ein Überschuß ergibt, also lfd Gewinn und evtl Aufgabegewinn.

Beispiel:
lfd Gewinn: 1.000 € Verlust
Monitor gemeiner Wert 100 €, Buchwert 1 € = Gewinn 99 €

keine Einkommensteuer weil Verlust 1000 - 99 = 901 Verlust

falls kein Kleinunternehmer: 16 € Umsatzsteuer für Entnahme Monitor

Der Aufgabegewin wird zusammen mit der Jahressteuererklärung im Folgejahr abgegeben.
Falls erheblicher Gewinn, dann evtl schon Vorauszahlungen aufgrund Angaben in Abmeldung

gruß
donsenilo

Betriebsaufgabe
Hi,

herzlich willkommen

einfacher Grundsatz:
alles was betrieblich genutzt wurde und aus dem Betrieb
entnommen wird, ist mit dem gemeinen Wert zu bewerten.

Einfache Grundsätze haben oft den Schönheitsfehler, dass sie knapp daneben sind. Bei Einnahmeüberschussrechnung ist eine Aufgabebilanz zu erstellen und der Wechsel der Gewinnermittlungsart durchzuführen.

Ist dieser höher als der Buchwert, entsteht insoweit ein
Gewinn.
Dazu Umsatzsteuer, falls kein Kleinunternehmer.
Der Gewinn aus den Entnahmen führt erst dann zu einer Steuer,
wenn sich insgesamt ein Überschuß ergibt, also lfd Gewinn und
evtl Aufgabegewinn.

und Freibetrag zu prüfen § 16 EStG
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__16.html

falls kein Kleinunternehmer: 16 € Umsatzsteuer für Entnahme
Monitor

seit geraumer Zeit haben wir schon 19% Umsatzsteuer. Wann hast du aufgehört zu arbeiten…:wink:

Schöne Grüße
C.

@cirwalda

Einfache Grundsätze haben oft den Schönheitsfehler, dass sie
knapp daneben sind. Bei Einnahmeüberschussrechnung ist eine
Aufgabebilanz zu erstellen und der Wechsel der
Gewinnermittlungsart durchzuführen.

Was ändert das an der Bewertung mit dem gemeinen Wert?

und Freibetrag zu prüfen § 16 EStG
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__16.html

nachschauen lohnt sich nur, wenn älter als 54 Jahre

falls kein Kleinunternehmer: 16 € Umsatzsteuer für Entnahme
Monitor

seit geraumer Zeit haben wir schon 19% Umsatzsteuer. Wann hast
du aufgehört zu arbeiten…:wink:

am Dreisatz scheitern heute ja schon Abiturienten:
rechne mal 19% aus 100 € gemeinem Wert heraus…

mfg
donsenilo