Ich bin Dipl. Modedesignerin und möchte mich jetzt (evt. erstmal als Kleinunternehmerin)selbstständig machen. Nun habe ich gelesen, daß nicht für jede Tätigkeit eine Gewerbeanmeldung nötig ist. Aus dem Text geht hervor, daß freiberufliche Tätigkeiten, u.a. künstlerische Tätigkeiten (das ist meine Tätigkeit eindeutig :o)) oder auch Dienstleistungen höherer Art (ist es eine Dienstleistung höherer Art, wenn ich von mir maßgeschneiderte Kleidung verkaufe?..) keinen Gewerbeschein benötigen. kann ich als Freiberuflerin arbeiten???
Gruß, Eileen
Servus Eileen,
vergiss die „Dienstleistungen höherer Art“. Es gilt hier im Gewerberecht die Abgrenzung, die durch das Einkommensteuerrecht in § 18 I EStG vorgegeben ist.
Eine ausführlichere Schilderung der Problematik gibts z.B. hier:
http://www.existenzgruender.de/expertenforum/gruendu…
Und zum Nachlesen den 18 I EStG:
http://bundesrecht.juris.de/estg/__18.html
Schöne Grüße
MM
Hallo Eileen,
wenn Du nur die Entwürfe machen würdest, dann könnte das was werden mit
der Freiberuflichkeit. Aber da Du die SAchen ja wohl herstellen
(schneidern) und verkaufen willst, wird es ein Gewerbe.
vE
Richard
Hallo Richard,
diese einfache Unterscheidung wurde vor einiger Zeit (war glaube ich 1958) vom BFH aufgegeben. Es geht um die „Schaffenstiefe“ (was immer das auch sein mag), die entscheidet, ob die Ergebnisse künstlerisch oder gewerblich geprägt sind. Wenn sie künstlerisch geprägt sind, können das durchaus auch greifbare Kleidungsstücke sein.
Schöne Grüße
MM
Hallo und erstmal danke, daß sich jemand „meinen Kopf“ macht…;o)
leider bin ich jetzt auch nicht schlauer, denn § 18 hatte ich schon vorher gelesen und der beantwortet meine Frage nicht. Den anderen Link kann ich nicht öffnen:o(…
Tja, wo ist da jetzt die Grenze, denn meine Kleidung sind wirklich kleine Kunstwerke, aber das Problem ist wohl, daß ich sie eben auch verkaufen möchte, zwar an Privatpersonen, aber das tut wohl nichts zur Sache.
Könnte der Steuerberater oder das Finanzamt wissen, ob ich freiberuflich arbeiten kann? Oder wer könnte da sonst noch helfen?
Gruß, Eileen
Hallo Eileen,
Tja, wo ist da jetzt die Grenze, denn meine Kleidung sind
wirklich kleine Kunstwerke, aber das Problem ist wohl, daß ich
sie eben auch verkaufen möchte, zwar an Privatpersonen, aber
das tut wohl nichts zur Sache.
Also ich denke auch, dass es so ist, wie der User Martin M. es bereits geschildert hat. Es wird letztlich wohl auch darauf ankommen, in welchem Umfang Du Deine „Kreationen“ (= Kunstwerke) an den Mann bzw. die Frau bringen willst. M.E. kann man bei kleineren Stückzahlen durchaus den § 18 (1) heranziehen und sich auf den künstlerischen Gehalt berufen. Geht es schon eher in die Richtung „Massenproduktion“, wird man den Gewerbebetrieb wohl nicht mehr ausschließen können. Hier geht das Künstlerische dann wohl in der Masse unter.
Könnte der Steuerberater oder das Finanzamt wissen, ob ich
freiberuflich arbeiten kann? Oder wer könnte da sonst noch
helfen?
Also der Steuerbertaer sollte es schon wissen. Beim FA … weiss nicht. Erfahrungsgemäß hat man dort oftmals eine etwas andere Auffassung der steuerrechtliche relevanten Sachverhalte
)
VG
TraderS
Servus,
die Beurteilung erfolgt im Einzelfall und nach dem Gesamtbild der Verhältnisse.
Könnte der Steuerberater
der wird sich nicht festlegen, er wird je nach Höhe der fraglichen Gewerbesteuerbelastung entweder versuchen, die freiberufliche Tätigkeit durchzudrücken, oder auch davon abraten, das Rechtsbehelfsverfahren zu verfolgen: Wenn es nämlich mehr kostet als es bringt. Das wird wegen der teilweisen Anrechnung der Gewerbesteuerlast auf die ESt in den meisten Fällen gegeben sein. So dass die Bemühungen der StB um das „Durchsetzen“ von freiberuflicher Tätigkeit in Grenzfällen ziemlich nachgelassen haben - mit Recht: Warum soll man viel Geld zahlen, um weniger Geld damit herauszuholen?
oder das Finanzamt wissen,
erstmal nicht: Für das FA wird die Frage dann interessant, wenn erstmalig ein Gewerbesteuermessbescheid ergangen ist, und der Steuerpflichtige diesen per Einspruch angegangen ist. Wenn der Gewerbeertrag unter 24.500 € liegt, gibt es keine Möglichkeit, gegen eine Veranlagung mit Einkünften aus Gewerbebetrieb vorzugehen, weil keine Beschwer vorliegt (= kein steuerlicher Nachteil daraus entsteht). In Zweifelsfällen (= alle Grenzfälle, zu denen noch keine konkrete Rechtsprechung und damit keine konkrete Anweisung in den Richtlinien/Hinweisen vorliegt) werden grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb veranlagt, und die Entscheidung im Einzelfall ggf. der Rechtsbehelfstelle bzw. dem Finanzgericht überlassen.
Betreffend Unterlassen einer Gewerbeanmeldung kann meines Erachtens keine Ordnungswidrigkeit vorliegen, wenn ein echter (und nicht bloß konstruierter) Zweifelsfall vorliegt.
Gleiches gilt für die Kammermitgliedschaft.
Schöne Grüße
MM
Hallo MM,
naja, 1958 ist ja lange her. Vielleicht erinnern sich die Menschen da
nicht mehr dran. Ich bleibt dabei: Entwurf, Produktion und Verkauf von
greifbaren Kleidungsstücken, vor allem, wenn sie getragen werden
können, sind gewerbepflichtig.
Grüßerle
Richard
Hallo Eileen!
Die Frage Freiberufler oder Gewerbetreibender ist insbesondere für folgende Fälle von Bedeutung:
- Gewerbesteuer, sofern der Freibetrag überschritten wird.
- Ort der Ausübung der Tätigkeit. Die Gemeinde kann in reinen Wohngegenden etwas dagegen haben, evtl. auch der Vermieter.
- Kammerzugehörigkeit
- Das FA kann einem Gewerbetreibenden bei Verletzung steuerlicher Obliegenheiten die Ausübung des Gewerbes untersagen. Einem Freiberufler kann die Tätigkeit nur durch ein Gericht verboten werden. Aber dafür müßte wirklich Schwerwiegendes vorliegen, Gefahr für Gesundheit und Leben o. ä…
Ich würde kein Gewerbe anmelden, statt dessen die freiberufliche Tätigkeit dem FA anzeigen. Die Herrschaften werden sich melden, wenn sie Fragen oder Einwände haben.
Gruß
Wolfgang
Servus,
naja, 1958 ist ja lange her. Vielleicht erinnern sich die
Menschen da nicht mehr dran.
Sollten sie aber. Ich weiß, dass das von mir verlinkte Existenzgründer-Forum vom Minister langsam lädt, daher mal kürzer ein paar Punkte:
(Zitat Oberlander, wie unten)
Bis zur BFH-Entscheidung (BFH = Bundesfinanzhof) vom 17.7.1958 führte eine gewerbliche Zweckbestimmung dazu, dass eine gestalterische Leistung generell nicht als eine künstlerische Tätigkeit eingestuft wurde. Seither hat sich die Rechtsprechung - hier zum Grafik-Design - jedoch grundlegend geändert:
“Für die Gerichte ist seitdem allein entscheidend, ob der Grafikdesigner ohne Rücksicht auf die spätere Verwendung seiner Arbeit schöpferische Leistungen vollbringt, also Leistungen, in denen sich seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft widerspiegeln und die neben einer hinreichenden Beherrschung der Technik der betreffenden Kunstart eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreichen.“
(Zitat Oberlander Ende)
Ich bleibt dabei: Entwurf, Produktion und Verkauf von
greifbaren Kleidungsstücken, vor allem, wenn sie getragen
werden können, sind gewerblich.
Wo steht das?
In dem von mir im gleichen Thread an anderer Stelle verlinkten Beitrag schreibt Dr. Willi Oberlander vom Institut für Freie Berufe an der Universität Erlangen-Nürnberg im Dezember 2006:
(Zitat)
Wenn Sie also Einzelstücke entwerfen und anfertigen, dann können Sie den Status einer Designerin in dem hier beschriebenen Sinn für sich in Anspruch nehmen. Bei einer Fertigung für die „Stange“ in der Boutique oder im Kaufhaus sieht es anders aus, hier würde man in der Regel ein Gewerbe annehmen.
(Zitat Ende)
Ich lasse ihm jetzt einfach mal den Vortritt; ich selber habe mich an anderer Stelle ausführlich mit dem 18 I EStG beschäftigt (Definition des „ingenieurähnlichen Berufes“) und dabei höchst überraschende Dinge gefunden. Auf jeden Fall darf ich das Fazit ziehen: In diesem einigermaßen fummeligen Zusammenhang führt bloße Wiederholung einer These nicht dazu, dass sie gültig wird.
Schöne Grüße
MM
Servus Wolfgang,
zu der Liste käme wohl noch das Stichwort „Künstlersozialkasse“ hinzu.
Das ändert aber nichts an dem vorgeschlagenen Vorgehen, das pragmatisch und vernünftig ist.
Schöne Grüße
MM
Hallo Martin!
zu der Liste käme wohl noch das Stichwort
„Künstlersozialkasse“ hinzu.
Ja! Das kann sogar der finanziell bedeutsamste Punkt sein. Günstiger wird die Fragestellerin eine Kranken- und Rentenversicherung nirgends bekommen.
Gruß
Wolfgang
DANKE, DANKE, DANKE an Euch!
Mein Bild von der Sache wird ganz langsam klarer!
Also es ist so, daß ich NUR Einzelstücke anfertige, die ich auch in der Form nicht ein zweites Mal anfertigen werde, da ich von den Stoffen immer nur in geringen Stückzahlen einkaufe, was das Ganze natürlich sehr abwechslungsreich gestaltet. Außerdem bin ich ja schließlich Designerin und keine Näherin, die immer das Gleiche macht und damit zufrieden ist…
Ich werde einen Termin bei unserem Steuerbrater machen, denn die Steuererklärung von 2006 (mein Mann, ich verdien´ja noch nix;o))ist eh noch offen.
Was ist das für eine „Künstlersozialkasse“…? Hab ich noch nie gehört!
Krankenversicherung?
Gruß, Eileen
Hallo,
ja das ist die Krankenkasse für „Künstler“ und künstlerische Berufe.
Da braucht man wie als normaler Arbeitnehmer bei gesetzlichen KK nur den Arbeitnehmeranteil zahlen…
Beatrix