Gewerbe anmelden für Nebenjob

Hallo!

Angenommen jemand möchte bei einem Kumpel in der Kneipe etwas dazuverdienen.
Der Gastwirt schlägt vor, dass der jemand ihm für die geleisteten Arbeitsstunden monatlich eine Rechnung schreibt (kommts so zu weniger Papierkram für den Kneipier?)
Dafür muss der Jemand ja selbständig werden (um Rechnungen zu schreiben), oder?

Meine Fragen hierzu:

  1. Muss der jemand noch etwas anderes als einen Gewerbeschein beim Amt besorgen?
    2.a) ganz doofe Frage: muss jeder, der einen Gewerbeschein hat in eine private Krankenkasse wechseln? sry, habe da aber gar keine Ahnung, aber Selbstständige müssen ja meines Wissens nach in die Private wechseln. b) Wieviel darf man höchstens an Rechnung schreiben um nicht in die Private wechseln zu müssen?
  2. Wenn man nur an eine Firma/Person Rechnungen schreibt, wird das (soweit ich mich eingelesen habe) ja als „Scheinselbständigkeit“ bezeichnet. Darf man diesen Begriff auf dem Amt und anderswo legal benutzen oder darf man einen Gewerbeschein gar nicht mit der Intention nur für eine Firma zu arbeiten (also nur zum Schein selbständig zu sein) beantragen? (Scheinselbständigkeit hört sich so nach Täuschung und Illegal an.)
  3. Also Rechungen kennt man ja^^. Was gäbe es denn ausser der Mehrwertsteuer von einen „Scheinselbständigen“ an Steuern an den Staat abzuführen?
  4. Ganz doofe Frage: Wenn jemand jetzt einen Gewerbeschein hat, was muss alles an Angaben auf die Rechung drauf? Wo bekommt man die Kontodaten her wohin man die Mehrwertsteuer abführen muss?
  5. Da bestimmt noch weitere Fragen auftauchen: Gibt es sowas wie einen Mieterverein/Mieterschutzbund, wo man kostenlos beraten wird bzw. wenn man in dem Verein für wenig Geld Mitglied wird, auch für Steuern?

Freue mich auf Antworten (gerne auch auf Links, falls jemand welche weiss, aber etwas tippfaul ist)

Gruss

Hallo!

Das Thema hatten wir hier vor ein paar Tagen genau so schonmal.

Scheinselbständig heißt, dass man nicht selbständig, sondern Arbeitnehmer ist.

Der „Umgehungsversuch“ des Kneipiers funktioniert also nicht, er müsste die fiktive Person sowieso als Arbeitnehmer behandeln weil er ja nicht selbständig ist.

Die Variante, die der Kneipier vorgeschlagen hat, hat zunächst einen gewissen Charme für ihn:

  • Er muss keine Lohnabrechnung machen
  • WEnig Papierkrams
  • keine Arbeitgeberanteile zur Sozialversicheurng zahlen

Wenn dann die Sozialversicheurngsprüfung kommt und die Scheinselbständigkeit feststellt, muss ers rückwirkend aber doch machen.

Die Gewerbeanmeldung verschiebt den ganzen Papierkrams auf den Arbeitnehmer:

  • Gewerbeanmeldunge machen
  • Gebühren für Gewerbeanmeldung
  • Fragebögen für Finanzamt zur Gewerbeanmeldung
  • evtl. jeden Monat Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben
  • Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben
  • Die Einkommensteuererklärung um die Anlage EÜR erweitern
  • Die Einnahmen sind zu versteuern

Ob sich das rechnet ums dannhinterher doch wieder zurück zu machen?

Gruß

Jörg

Hallo auch,

Dafür muss der Jemand ja selbständig werden (um Rechnungen zu
schreiben), oder?

Jo, aber als was will man denn da ein Gewerbe anmelden, selbständiger Kellner? Mit nur einem „Kunden“?

Ich denke, das Finanzamt wird dem Wirt solche „Kellnerrechnungen“ nicht anerkennen, da es sich offensichtlich um eine Scheinselbständigkeit handelt.

muss jeder, der einen Gewerbeschein hat
in eine private Krankenkasse wechseln? sry, habe da aber gar
keine Ahnung, aber Selbstständige müssen ja meines Wissens
nach in die Private wechseln.

Nein.

Ganz doofe Frage: Wenn jemand jetzt einen Gewerbeschein
hat, was muss alles an Angaben auf die Rechung drauf? Wo
bekommt man die Kontodaten her wohin man die Mehrwertsteuer
abführen muss?

Finanzamt

Gruß
orangegestreift

danke euch
ha mir weitergeholfen

neue Fragen…
Hallo!

Habe nochmal etwas gegoogelt und noch ein paar Fragen. Hoffe ich bekomme nochmal so qualifizierte und kompetente Hilfe.

Bei der IHK habe ich gefunden:
„Grundsätzlich tritt bei Feststellung der Scheinselbstständigkeit die Sozialversicherungspflicht mit Aufnahme der Tätigkeit ein. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ausstehenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung rückwirkend bis zu vier Jahre zu bezahlen.“

Das wäre ja unter Umständen sehr kostspielig für den vom Auftrag- zum Arbeitgeber umdeklarierten Wirt, oder?

Mal angenommen der Auftraggeber hätte es sich schriftlich geben lassen, dass seine „Kellner“ keine Scheinselbständigen wären, wäre er dann auf jeden Fall juristisch auf der sicheren Seite? Wäre es möglich sämtliche Risiken bei der bewussten Täuschung (Arbeitnehmer schlecher zu stellen und das Sozialsysem zu schwächen) auf die ohnehin Benachteiligten abzuwälzen?

Habe bei der IHK noch etwas gefunden:

„Bei der Beurteilung der Gesamtsituation (ob Scheinselbständigkeit vorliegt) spielen Gesichtspunkte wie
a) keine regelmäßig Beschäftigten
400,- € Beschäftigtenverhältnisse werden nicht anerkannt. Familienangehörige werden gegenüber der früheren Regelung anerkannt.
b) Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber
Bei der Auslegung des Begriffs „im Wesentlichen“ gehen die Sozialversicherungsträger von einem Anteil von fünf Sechsteln des Umsatzes mit einem Auftraggeber aus. Es genügt nicht, vertraglich die Zulässigkeit weiterer Auftragsverhältnisse festzustellen, sondern die Auftraggeber müssen tatsächlich nachgewiesen werden.
c) Auftraggeber hat Beschäftigte, die dieselben Tätigkeiten verrichten wie der Selbstständige
d) Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers - kein unternehmerisches Handeln
Anhaltspunkte für eine Scheinselbstständigkeit sind folgende Merkmale: das Unternehmen besitzt kein eigenes Firmenschild, keine eigenen Geschäftsräume, kein eigenes Briefpapier oder Visitenkarten. Der Unternehmer tritt in der Arbeitskleidung des Auftraggebers auf.
e) Selbstständiger hat Tätigkeit beim Auftraggeber zuvor als dessen Arbeitnehmer verrichtet.“

Wie beurteilt ihr sie Situation, wenn
zu a ) der „Selbständige“ gar keine Personen angestellt hat?

zu b) 5/6 des Jahreseinkommens aus der selbständigen Beschäftigung (oder sogar etwas weniger) von einem Aufraggeber kommen und der Rest von einem anderen?
Angenommen es handelt sich um ein Kleingewerbe mit ca. 17.000€ Jahreneinkommen, dann müssten ja nur grob 2.000€ von einem anderen Job aus Selbständigkeit kommen (Habt ihr da vllt Tipps? Umzugshelfer, Nachhilfeunterricht, Mietwagen-/Taxifahrer oder Kellner in einer anderen 2. Bar?)

zu c)Auftraggeber hätte nur diese Auftragskellner, also nein.

zu d) Briefpapier und Visitenkarten wären kein Problem. Arbeitskleidung wäre auch nicht die vom Auftraggeber.

zu e) hätte er auch nicht.

Wenn die Umstände wie oben angegeben wären, wäre das dann eurer Meinung nach legal oder grenzwertig/Grauzone oder illegal?
(Ich erwarte keinen juristischen Rat, sondern nur eine eigene Meinung/Einschätzung)

Vielen Dank für eure Antworten

Gruss

„Grundsätzlich tritt bei Feststellung der
Scheinselbstständigkeit die Sozialversicherungspflicht mit
Aufnahme der Tätigkeit ein. Der Auftraggeber ist verpflichtet,
die ausstehenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur
Sozialversicherung rückwirkend bis zu vier Jahre zu bezahlen.“

Das wäre ja unter Umständen sehr kostspielig für den vom
Auftrag- zum Arbeitgeber umdeklarierten Wirt, oder?

Ja, das ist richtig teuer.

Mal angenommen der Auftraggeber hätte es sich schriftlich
geben lassen, dass seine „Kellner“ keine Scheinselbständigen
wären, wäre er dann auf jeden Fall juristisch auf der sicheren
Seite? Wäre es möglich sämtliche Risiken bei der bewussten
Täuschung (Arbeitnehmer schlecher zu stellen und das
Sozialsysem zu schwächen) auf die ohnehin Benachteiligten
abzuwälzen?

Er ist in der ersten Reihe, also in der Haftung. Mit einer entsprechenden Bestätigung stünden die Chancen wahrscheinlich nicht schlecht, dass er sich die Kohle von den Kellnern wieder holen kann.

Ich glaube die Kriterien, von der Homepage der IHK sind nicht mehr aktueller Stand. Allgemein wäre es grenzwertig, auch wenn einige Begleitumstände hingebogen werden.

Warum streubt man sich so den Kellner auf minijob-basis anzumelden. Hat doch auch den Vorteil, dass der Kellner das Geld nicht versteuern muss, als selbständiger muss er das ja.

Gruß

Jörg

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§ 7 SGB IV
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Das ist meiner Meinung nach die zur Zeit gültige gesetzliche Norm zur Scheinselbständigkeit. Knapp aber…

Gruß

Jörg

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Hallo,

(Habt ihr da vllt Tipps? Umzugshelfer, Nachhilfeunterricht,
Mietwagen-/Taxifahrer oder Kellner in einer anderen 2. Bar?)

Aber auch das sind doch klassische Arbeitnehmertätigkeiten (bis auf die Nachhilfe, ich glaube, das ist selbständig, kein Gewerbe), denn man hat ja kein Umzugsunternehmen, keine Taxilizenz mit Taxi etc., sondern nur seine Arbeitskraft, steht in einem Dienstplan etc.

Gruß
orangegestreift

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