Hallo melanie, hallo Bezalel,
irgendwie hört sich das bei Dir sehr kompliziert an. Ich habe
auch mit 17 ein Gewerbe angemeldet und mußte lediglich den
Antrag beim Gewerbeamt ausfüllen, damit war mein Gewerbe
angemeldet.
Dann waren alle mit Dir geschlossenen Verträge „schwebend
unwirksam“ , solange Deine Eltern nicht die Zustimmung dazu
gaben, etwaige Verträge zu schließen.
Nun ja - um Bezalel nicht zu verwirren:
schwebend unwirksam bedeutet, das solange Deine Eltern oder der Vertragspartner nichts dagegen haben, das Du minderjährig bist und Verträge schließt, solange geht alles in Ordnung.
(ein anderes Beispiel: wenn du bei Mac Donalds einen Burger kaufen willst, dürften Deine Eltern oder der Geschäftsinhaber der MacDonalds Filiale Dir auch die Zustimmung bzw. Einwilligung verweigern)
Also das hört sich alles immer viel schlimmer an als es ist!
Erkundige Dich doch nochmal beim Amt, denn solche
Schwierigkeiten sind mir neu.
Die wesentlichen Materien des Bürgerlichen Rechts sind immer
noch im BGB von ca. 1900 enthalten, das BGB mag um die
Geschäftsfähigkeit im nachhinein ergänzt worden sein, dennoch
ist das keineswegs neu.
OK, aber wie wir alle wissen sind deshalb viele Formulierungen so schwammig gewählt, das alles immer „Auslegungssache“ ist.
Du darfst auch ohne Einwilligung
deiner Eltern, der Schule oder sonstwem ein Gewerbe anmelden,
Haupsache der Statt bekommt seine Steuergelder 
Ob das den potentiellen Vertragspartnern und dem
Gewerbeaufsichtsamt auch egal ist, ist eine andere Frage.
Wenn die Vertragspartner das Ergebnis für OK halten, wird sicherlich keiner auf die Idee kommen wegen Deiner Minderjährigkeit das Geschäft wieder platzen zu lassen.
Aber was das Gewerbeaufsichtsamt angeht, gibt es doch tatsächlich einen Paragraphen im BGB §112, der besagt, das Du nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erwerbstätig werden darfst.
Tja, grübel grübel - da sind wir nun wieder nicht weiter gekommen - wie gesagt bei mir hat das ohne Vormundschaftsgericht funktioniert.
Gruß Andrea