Gewerbe anmelden - wie darf ich 'es' nennen?

Hallo,

ich möchte ein Gewerbe anmelden (und die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen), ohne Eintrag ins Handelsregister.
Ich möchte selbstgenähte, gestrickte, gebastelte Dinge sowie Fotos und Bilder (Lizenzen), und Gestaltungen (Visitenkarten, Flyer …) verkaufen.

Meine Frage:
Wie darf ich „mich“ benennen???

wäre eine Benennung wie folgendes Beispiel in Ordnung:
Fantasiename.de - die Kreativ-Werkstatt - Max Mustermann“,
dann die Anschrift, Tel. usw. (für´s Impressum, Rechnungen usw.)

oder ist es unbedingt notwendig, dass der Vor- und Zuname an erster Stelle steht wie in folgendem Beispiel:

„Max Mustermann, Kreativ-Werkstatt Fantasiename.de

oder ist beides nicht korrekt??

Übrigens, der „Fantasiename.de“ soll dann identisch mit meiner Internetadresse sein.

Danke :smile:

Gruß aus Bayern

Hallo,

grundsätzlich gilt, dass man bei nicht eingetragenen Unternehmungen immer den vollständigen Namen des Inhabers angeben muss. Darüber hinaus sind Zusätze und damit auch Fantasienamen aber zulässig. Allerdings gibt es hier von Region zu Region noch leichte Abstufungen seitens der IHK.

Was auf jeden Fall nicht geht ist eine Bezeichnung, die ausschließlich einen Fantasienamen beinhaltet. Aufgrund der fehlenden HR-Eintragung wäre es dann nämlich nicht mehr möglich zu erfahren, mit wem man es zutun hat.

VG
Sebastian

Hi !

Es wäre zu begrüßen, wenn du vorneweg schreibst, dass deine Aussagen nicht für Deutschland (D) gelten. Fast jede deiner Aussagen trifft nämlich auf deutsches Recht, spätestens seit 1998 (Stichwort: Handelsrechtsreformgesetz), nicht zu.

grundsätzlich gilt, dass man bei nicht eingetragenen Unternehmungen
immer den vollständigen Namen des Inhabers angeben muss.

Es genügt in D, wenn ein nicht eingetragen Unternehmen nach außen (Leuchtreklame, „Geschäftsbriefe“, Rechnungen) mit seinem Fantasienamen auftritt. Wie ist es sonst z.B. möglich, dass diverse Gastronomieeinrichtungen nur noch den Fantasienamen beinhalten.
Weder das BGB (§§ 705 ff) noch das HGB noch das Umsatzsteuergesetz (welches auch immer wieder Vorschriften über den Inhalt von Angaben in Rechnungen kennt) sehen an irgendeiner Stelle vor, dass in dem Namen eines Unternehmens auch der Name des Inhabers zwingend aufzutauchen hat.

Lediglich das Teledienstgesetz (im Wesentlichen anzuwenden bei Internetauftritten) verlangt die Angabe von Personennamen.

Allerdings gibt es hier von
Region zu Region noch leichte Abstufungen seitens der IHK.

Seit wann ist die IHK dafür zuständig, welchen Namen sich ein Einzelunternehmer für sein Unternehmen ausdenkt?

Was auf jeden Fall nicht geht ist eine Bezeichnung, die
ausschließlich einen Fantasienamen beinhaltet.

Hättest du dafür irgendeine gesetzliche Quelle?

Aufgrund der fehlenden HR-Eintragung wäre es dann nämlich nicht mehr
möglich zu erfahren, mit wem man es zutun hat.

Wieso sollte die Angabe einer festen Straßenadresse, diese ist ja z.B. in Rechnungen durch das Umsatzsteuergesetz zwingend vorgeschrieben, nicht ausreichen, um ein Unternehmen eindeutig zu identifizieren. Zumal es doch wohl im eigenen unternehmerischen Interesse liegen dürfte, dass man von den Kunden gefunden wird.

BARUL76

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Hallo,

zugegeben, ich hatte es nicht mehr nachgeschlagen und aus dem Kopf beantwortet (VL Gesellschaftsrecht).
Nach Deiner Antwort habe ich gegoogelt und dabei u.a. diesen Link gefunden:

http://www.frag-einen-anwalt.de/Fantasiename-f%C3%BC…

VG
Sebastian

Es genügt in D, wenn ein nicht eingetragen Unternehmen nach
außen (Leuchtreklame, „Geschäftsbriefe“, Rechnungen) mit
seinem Fantasienamen auftritt. Wie ist es sonst z.B. möglich,
dass diverse Gastronomieeinrichtungen nur noch den
Fantasienamen beinhalten.

Richtig, allerdings erinnere ich mich, dass man auch den Namen des Inhabers immer sehr schnell (!) irgendwo in der Nähe liest. Gerade bei den von Dir genannten Gastronomiebtrieben.

Seit wann ist die IHK dafür zuständig, welchen Namen sich ein
Einzelunternehmer für sein Unternehmen ausdenkt?

Selbst diese Ausführung wird zu meiner Überraschung durch den Link erwähnt.

Was auf jeden Fall nicht geht ist eine Bezeichnung, die
ausschließlich einen Fantasienamen beinhaltet.

Hättest du dafür irgendeine gesetzliche Quelle?

Nein dafür nicht. Aber insgesamt frage ich mich nach Bedeutung der §§ 15a und 15b GewO.

VG
Sebastian

Hallo Barul76,

mich interessiert das Thema auch und ich hatte mich selber schon einmal ein wenig schlau gemacht und und war dabei auf das hier gestossen

http://www.123recht.net/Bezeichnung-von-Freiberufler…

Im Prinzip wird dadurch aber schon inhaltlich das bestätigt, was Sebastian geschrieben hat. Oder sehe ich das falsch ? Wollte mich demnächst nämlich auch selbstständig machen.

LG
Kerstin

Danke, 15a und 15b GewO
Hi !

Aber insgesamt frage ich mich nach Bedeutung der §§ 15a und 15b GewO.

Die beiden kannte ich noch gar nicht. Danke.

BARUL76