Hi !
Es wäre zu begrüßen, wenn du vorneweg schreibst, dass deine Aussagen nicht für Deutschland (D) gelten. Fast jede deiner Aussagen trifft nämlich auf deutsches Recht, spätestens seit 1998 (Stichwort: Handelsrechtsreformgesetz), nicht zu.
grundsätzlich gilt, dass man bei nicht eingetragenen Unternehmungen
immer den vollständigen Namen des Inhabers angeben muss.
Es genügt in D, wenn ein nicht eingetragen Unternehmen nach außen (Leuchtreklame, „Geschäftsbriefe“, Rechnungen) mit seinem Fantasienamen auftritt. Wie ist es sonst z.B. möglich, dass diverse Gastronomieeinrichtungen nur noch den Fantasienamen beinhalten.
Weder das BGB (§§ 705 ff) noch das HGB noch das Umsatzsteuergesetz (welches auch immer wieder Vorschriften über den Inhalt von Angaben in Rechnungen kennt) sehen an irgendeiner Stelle vor, dass in dem Namen eines Unternehmens auch der Name des Inhabers zwingend aufzutauchen hat.
Lediglich das Teledienstgesetz (im Wesentlichen anzuwenden bei Internetauftritten) verlangt die Angabe von Personennamen.
Allerdings gibt es hier von
Region zu Region noch leichte Abstufungen seitens der IHK.
Seit wann ist die IHK dafür zuständig, welchen Namen sich ein Einzelunternehmer für sein Unternehmen ausdenkt?
Was auf jeden Fall nicht geht ist eine Bezeichnung, die
ausschließlich einen Fantasienamen beinhaltet.
Hättest du dafür irgendeine gesetzliche Quelle?
Aufgrund der fehlenden HR-Eintragung wäre es dann nämlich nicht mehr
möglich zu erfahren, mit wem man es zutun hat.
Wieso sollte die Angabe einer festen Straßenadresse, diese ist ja z.B. in Rechnungen durch das Umsatzsteuergesetz zwingend vorgeschrieben, nicht ausreichen, um ein Unternehmen eindeutig zu identifizieren. Zumal es doch wohl im eigenen unternehmerischen Interesse liegen dürfte, dass man von den Kunden gefunden wird.
BARUL76