nehmen wir mal an, ein Herr X ist angestellt und hat ein kleines Nebengewerbe (kein Kleinunternehmen).
Seine Frau, bisher Hausfrau, möchte auf einem anderen Gebiet in begrenztem Umfang gewerblich tätig werden.
a) Kann sie Ihr Gewerbe als Kleingewerbe führen, während er sein Gewerbe weiterhin als nicht-Kleingewerbe führt?
Bei ihr würde die Kleinunternehmen wirklich Sinn machen (Wenig Ausgaben, nur Privatkunden)
b) Bekommt Frau X dann für ihr Gewerbe eine eigene Steuernummer?
Oder haben sie weiterhin eine gemeinsame Steuernummer?
c) Es muss sicherlich je eine eigene Anlage GSE ausgefüllt werden.
Auch für sie eine eigene Umsatzsteuererklärung?
Für Kleingewerbetreibende fällt keine Umsatzsteuer an, also
auch keine Erklärung abzugeben.
Das ist nicht richtig. In § 19 I UStG sind die Vorschriften des UStG, die bei Kleinunternehmern i.S.d. § 19 I UStG keine Anwendung finden, abschließend aufgezählt. § 18 III UStG (Abgabe der Steuererklärung) gehört nicht dazu. Außerdem ist in § 19 II UStG (Verzicht auf die Kleinunternehmerbesteuerung) explizit auf § 18 III und IV UStG Bezug genommen - das gäbe keinen Sinn, wenn § 18 III UStG für Kleinunternehmer nicht gälte.
„Formulartechnisch“ findet man des Rätsels Lösung auf der Seite 1 des Formulars USt 2 A (Umsatzsteuererklärung): Dort wird der maßgebliche Umsatz für das Jahr, für das die Erklärung abgegeben wird, und für das Vorjahr abgefragt: Die Umsatzsteuererklärung eines Kleinunternehmers besteht aus zwei Zahlen, im ersten Jahr der Tätigkeit aus einer Zahl.
Ob bei Nichtabgabe einer USt-Erklärung durch Kleinunternehmer die Abgabe von der Verwaltung erzwungen wird, weiß ich nicht - aber die Verpflichtung besteht auch unabhängig davon.
Das FA möchte erfahren, ob die Voraussetzng für die
Kleinunternehmereigenschaft
(Umsatz unter 17.500€) immer noch besteht.
mit der Finesse: Es möchte, dass der Steuerpflichtige sich explizit dazu äußert und seine Unterschrift drunter setzt. Das kann von Bedeutung sein, wenns drum geht, wer für welchen Fehler gradezustehen hat.
Sonst würde ein Blick auf die Überschussrechnung reichen, falls diese nicht völlig krude gegliedert ist.