Hallo!
Er schreibt, dass dem :Vermieter ein Freiberufler :recht sein mus, ein :Gewerbetreibender nicht.
Ich erinnere mich nicht, soetwas in dieser allgemeinen Form geschrieben zu haben.
Ein Vermieter muß keineswegs mitspielen, wenn jemand eine Wohnung vorgeblich für Wohnzwecke anmietet und dann darin eine Artpraxis oder eine Anwaltskanzlei eröffnet. Es gibt noch weitere Ausnahmefälle, ich gehöre selbst dazu. Als Gewerbe wäre meine Tätigkeit mitten in einem Naturpark nur auf besonders ausgewiesenen Flächen genehmigungsfähig. Als Freiberufler muß ich aber bei der Gemeinde überhaupt nicht fragen. Auch ein Vermieter könnte gegen meine Tätigkeit Einwände haben, immerhin betreibe ich einen umfänglichen Maschinenpark mit tonnenschweren Sachen. Wohnraumdecken hätten gar nicht die erforderliche Tragfähigkeit. Der übliche freiberufliche Ingenieur, der am Schreibtisch oder PC arbeitet, der Schriftsteller oder Sachverständige, muß weder die Gemeinde noch den Vermieter um Genehmigung fragen. Das findet seine Grenze, sobald mit der Tätigkeit regelmäßiger Publikumsverkehr oder Nutzungen der Räume verbunden sind, die sich von einer Wohnnutzung unterscheiden und insbesondere dann, wenn dort gar nicht mehr gewohnt wird, die Wohnung also zum reinen Geschäftssitz wird.
Bei einem Gewerbe muß der Vermieter immer gefragt werden, wobei es Gewerbearten gibt, die der Vermieter nicht untersagen kann, ungeachtet dessen muß er vorher gefragt werden. Arbeitet jemand nur am PC, unterhält kein Warenlager o. ä., kann ein Vermieter seine Genehmigung nicht verweigern. Dabei gibt es Fälle, bei denen die Unterscheidung gewerblich/freiberuflich entscheidend ist. Ein freiberuflicher Modedesigner, der auch mal ein Unikat herstellt, muß niemanden fragen. Der gewerblich tätigen Schneiderin, die Unikate herstellt, kann der Vermieter ein Problem bereiten.
Viele Gegenden erwecken den Eindruck reiner Wohngebiete, sind aber von der Gemeinde zur gemischten Nutzung ausgewiesen. Auch in einem reinen Wohngebiet kann Gewerbe genehmigt werden, wenn davon keine Beeinträchtigung der Anwohner ausgeht und wenn das Gewerbe der Versorgung der Anwohner dient. Nachdem ich früher mit Korinthenkackern eines Hamburger Ortsamtes aneinander geriet, sind die Sinne geschärft und lege ich größten Wert auf meinen Status als Freiberufler.
Gruß
Wolfgang