Gewerbe in einem Wohngebiet

Ich habe inzwischen gelernt, das Freiberufliche Tätigkeiten auch in einem Wohngebiet ausgeübt werden dürfen, Gewerbe dagegen nicht.

Gilt das auch für Kleingewerbe oder Gewerbe mit sehr wenig Kunden- und Warenverkehr?
Beispiele:

  • EDV-Dienstleistungen
  • Büro- oder Buchhaltungsservice
  • Nagelstudio
  • Telefonischer Beratungsservice
  • usw.

Gruß JoKu

Hi.

Ich habe inzwischen gelernt, das Freiberufliche Tätigkeiten
auch in einem Wohngebiet ausgeübt werden dürfen, Gewerbe
dagegen nicht.

Sorry, aber das stimmt nicht. Natürlich können Kleingewerbe wie die u.g. auch in Wohngebieten ausgeführt werden (wenn der Vermieter zustimmt, bei gemieteten Häusern/Wohnungen).
Allein aus meiner Umgebung kenne ich Dutzende Gewerbe, die in reinen Wohngebieten und Wohnhäusern laufen.

Gruß
Christian

Hallo Christian!

Sorry, aber das stimmt nicht. Natürlich können Kleingewerbe
wie die u.g. auch in Wohngebieten ausgeführt werden (wenn der
Vermieter zustimmt, bei gemieteten Häusern/Wohnungen).

Es kommt darauf an, für welche Art der Nutzung die Gemeinde das Gebiet vorgesehen hat. Es kann sein, daß jede Art von Gewerbe untersagt ist oder alles ist zugelassen. Es kann sein, daß nur landwirtschaftlicher Nebenerwerb zugelassen ist oder nur Gewerbe zur Versorgung der Anwohner. Das alles kann von Gemeinde zu Gemeinde, von einem Dorf zum nächsten und sogar innerhalb einer Gemeinde von einer Straße zur nächsten völlig unterschiedlich geregelt sein.

Ob ein Gebiet wirklich nur ein reines Wohngebiet ist, läßt sich nicht unbedingt daraus schließen, daß es kein Gewerbe gibt. Man muß die Gemeinde fragen.

Gruß
Wolfgang

Hi joku,

Ich habe inzwischen gelernt, das Freiberufliche Tätigkeiten
auch in einem Wohngebiet ausgeübt werden dürfen, Gewerbe
dagegen nicht.

So kann das nicht richtig sein.
Meine Frau übt ihr Gewerbe in unserem Einfamilienhaus aus, und zwar in einer Spielstraße.
Beim Bauamt war wichtig, dass es zum kein lautes Gewerbe (Sägerei etc) ist und zum anderen, dass wir gemäß der Anzahl der zu erwartenden Kundinnen genügend Parkplätze auf unserem Grundstück bereitstellen.

Gruß

Petz

Ergänzung
Ach ja, wichtig war auch noch, dass es kein Ladengeschäft mit Laufkundschaft ist, Kundinnen kommen nur nach Terminvereinbarung.

Außerden die von Wolfgang Dreyer vertretene Meinung kann ich überhaupt nicht nachvollziehen.

Er schreibt, dass dem Vermieter ein Freiberufler recht sein mus, ein Gewerbetreibender nicht.

Das kann nicht richtig sein.

Aus der Sicht eines Vermieters wäre mir ein nur vor dem PC sitzender Gewerbetreibender (wieso sollte der eine Genehmigung des Vermieters brauchen?) lieber als eine freiberufliche Arztpraxis (braucht die keine Genehmigung des Vermieters ?).

Das kann jedenfalls nicht das Unterscheidungskriterium sein, denke ich.

Gruß

Petz

Hallo!

Er schreibt, dass dem :Vermieter ein Freiberufler :recht sein mus, ein :Gewerbetreibender nicht.

Ich erinnere mich nicht, soetwas in dieser allgemeinen Form geschrieben zu haben.
Ein Vermieter muß keineswegs mitspielen, wenn jemand eine Wohnung vorgeblich für Wohnzwecke anmietet und dann darin eine Artpraxis oder eine Anwaltskanzlei eröffnet. Es gibt noch weitere Ausnahmefälle, ich gehöre selbst dazu. Als Gewerbe wäre meine Tätigkeit mitten in einem Naturpark nur auf besonders ausgewiesenen Flächen genehmigungsfähig. Als Freiberufler muß ich aber bei der Gemeinde überhaupt nicht fragen. Auch ein Vermieter könnte gegen meine Tätigkeit Einwände haben, immerhin betreibe ich einen umfänglichen Maschinenpark mit tonnenschweren Sachen. Wohnraumdecken hätten gar nicht die erforderliche Tragfähigkeit. Der übliche freiberufliche Ingenieur, der am Schreibtisch oder PC arbeitet, der Schriftsteller oder Sachverständige, muß weder die Gemeinde noch den Vermieter um Genehmigung fragen. Das findet seine Grenze, sobald mit der Tätigkeit regelmäßiger Publikumsverkehr oder Nutzungen der Räume verbunden sind, die sich von einer Wohnnutzung unterscheiden und insbesondere dann, wenn dort gar nicht mehr gewohnt wird, die Wohnung also zum reinen Geschäftssitz wird.

Bei einem Gewerbe muß der Vermieter immer gefragt werden, wobei es Gewerbearten gibt, die der Vermieter nicht untersagen kann, ungeachtet dessen muß er vorher gefragt werden. Arbeitet jemand nur am PC, unterhält kein Warenlager o. ä., kann ein Vermieter seine Genehmigung nicht verweigern. Dabei gibt es Fälle, bei denen die Unterscheidung gewerblich/freiberuflich entscheidend ist. Ein freiberuflicher Modedesigner, der auch mal ein Unikat herstellt, muß niemanden fragen. Der gewerblich tätigen Schneiderin, die Unikate herstellt, kann der Vermieter ein Problem bereiten.

Viele Gegenden erwecken den Eindruck reiner Wohngebiete, sind aber von der Gemeinde zur gemischten Nutzung ausgewiesen. Auch in einem reinen Wohngebiet kann Gewerbe genehmigt werden, wenn davon keine Beeinträchtigung der Anwohner ausgeht und wenn das Gewerbe der Versorgung der Anwohner dient. Nachdem ich früher mit Korinthenkackern eines Hamburger Ortsamtes aneinander geriet, sind die Sinne geschärft und lege ich größten Wert auf meinen Status als Freiberufler.

Gruß
Wolfgang

Hallo!

Er schreibt, dass dem :Vermieter ein Freiberufler :recht sein mus, ein :Gewerbetreibender nicht.

Ich erinnere mich nicht, soetwas in dieser allgemeinen Form
geschrieben zu haben.

Na ja, kein Grund, dass wir uns hier streiten, prinzipiell meinen wir das gleiche, denke ich.

Aber geschrieben hattest du es schon:
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…

Petz

Guten Abend!

Aber geschrieben hattest du es schon:
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…

Bekenne mich schuldig. Ich meinte zwar den Web-Designer, um den es im Beitrag ging (sofern er als Freiberufler durchgeht), schrieb aber allgemein vom Freiberufler.

Gruß
Wolfgang

Vermieter / Freiberufler / Freiberufler …

… Freiberufler braucht keine Genehmigung von Stadt und Vermieter …

… Gewerbetreibender braucht je nach Art des Gewerbes eine Genehmigung
von Stadt und/oder Vermieter

*grübel*
Wo gibt es denn zu diesem Fragenkomplex definitive Rechtsgrundlagen zum Nachlesen?

Gruß
JoKu

Servus Joku,

eine brauchbare Illustration zu dem Cocktail aus Bundes-, Länder- und Kommunalrecht, der hier eine Rolle spielt, hab ich hier verlinkt:

http://www.luewu.de/2002/20.pdf

In der Präambel ist dort so ziemlich alles zitiert, was einschlägig ist.

Von oben angefangen geht das los mit dem Baugesetzbuch, dann kommen die Ländergesetze (insofern ist das Beispiel HH doch nicht allererste Sahne) und zuletzt die kommunalen Satzungen. But not least, weil bloß in denen konkret zu lesen ist, was man an einer bestimmten Adresse darf und was nicht.

In § 2 der verlinkten Satzung findet sich eine von sehr vielen Möglichkeiten, wie man Einschränkungen für die Nutzung formulieren kann.

In der Praxis braucht man nicht beim Baugesetzbuch anfangen; es genügt, sich um die für das betreffende Grundstück wirksame Satzung oder Verordnung der Belegenheitsgemeinde zu kümmern.

Schöne Grüße

MM

Hallo,
die notwendige Rechtsgrundlage hierfür ist die Baunutzungsverordnung (BauNVO). Zuvor muß geprüft werden, um welche Art Wohngebiet es sich handelt: Allgemeines Wohngebiet (WA), Reines Wohngebiet (WR) oder ob kein (gültiger) Bebauungsplan vorhanden ist und eine Gebietseinstufung nach §34 BauGB erfolgt.

MfG
Ralf Westhelle

Hallo,
die notwendige Rechtsgrundlage hierfür ist die
Baunutzungsverordnung (BauNVO). Zuvor muß geprüft werden, um
welche Art Wohngebiet es sich handelt: Allgemeines Wohngebiet
(WA), Reines Wohngebiet (WR) oder ob kein (gültiger)
Bebauungsplan vorhanden ist und eine Gebietseinstufung nach
§34 BauGB erfolgt.

Und darf man jetzt in einem WR oder WA einen Freiberuf bzw. ein „leises“ Kleingewerbe ausführen?
Es geht dabei nicht um einen Neu- oder Umbau, sondern um die Nutzung eines vorhandenen Hauses bzw. einer vh. Wohnung

Gruß JoKu

Stimmt folgende Kurz-Zusammenfassung?:

Eigenheim:
Ein Freiberuf ist in jeder Art Baugebiet möglich.
Gewerbe nur in einem Gewerbe- oder Mischgebiet - in einem reinen Wohngebiet braucht man eine Genehmigung (von der Gemeinde)
Bei „leisen Gewerben“ kann diese Genehmigung nicht versagt werden.

Mietwohnung oder Eigentumswohnung:
Außer den Spielregeln für das Wohngebiet gilt noch, dass
eine Genehmigung von Vermieter bzw. Eigentümerversammlung vorliegen muss.
Bei „leisen Gewerben“ kann diese Genehmigung nicht versagt werden.

Gruß JoKu

Hallo JoKu,
du wirfst leider einiges durcheinander. Den wichtigsten Hinweis hat dir Ralf mit der Baunutzungsverordnung gegeben.
Frage bitte in deiner Gemeinde nach, welche Ausweisung das Wohngebiet im Flächennutzungsplan oder in einem eventuell vorhandenen Bebauungsplan hat. Dann lese bitte die §§ 3, 4 und 4a der BauNVO. http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/baunvo/
Prüfe dabei bitte, ob dein Vorhaben der Versorgung des Gebietes dient, oder ein größeres Einzugsgebiet erfordert.
Du solltest dabei eindeutig bauplanungsrechtliche Aspekte von Fragen zwischen Mieter und Vermieter trennen. Für letzteres gibt es dann auch ein eigenes Brett.
Entsprechend deiner Vika und deiner Nachfrage gehe ich nicht von einer freiberuflichen Tätigkeit aus.
Wenn du alles etwas eingegrenzt hast, wird dir hier wahrscheinlich weiter geholfen.
Grüße
Ulf

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Hallo JoKu,
du wirfst leider einiges durcheinander. Den wichtigsten
Hinweis hat dir Ralf mit der Baunutzungsverordnung gegeben.
Frage bitte in deiner Gemeinde nach, welche Ausweisung das
Wohngebiet im Flächennutzungsplan oder in einem eventuell
vorhandenen Bebauungsplan hat. Dann lese bitte die §§ 3, 4 und
4a der BauNVO. http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/baunvo/
Prüfe dabei bitte, ob dein Vorhaben der Versorgung des
Gebietes dient, oder ein größeres Einzugsgebiet erfordert.
Du solltest dabei eindeutig bauplanungsrechtliche Aspekte von
Fragen zwischen Mieter und Vermieter trennen. Für letzteres
gibt es dann auch ein eigenes Brett.
Entsprechend deiner Vika und deiner Nachfrage gehe ich nicht
von einer freiberuflichen Tätigkeit aus.
Wenn du alles etwas eingegrenzt hast, wird dir hier
wahrscheinlich weiter geholfen.
Grüße
Ulf

Ich hatte es ja versucht zu trennen:
a) Erst mal (für Gewerbe) bauplanungsrechtliche Frage klären,

b) Dann für Gewerbe und Freiberuf den Vermieter bzw. die Eigentümerversammlung befragen.

Aber sprachlich kam das wohl nicht so gut rüber.

Danke für den BauNVO-Link!

Gruß JoKu

OK.
Hätte ich mir ja auch denken können, daß es gemeindeabhängig ist…

War halt auch nur auf meine persönliche Umgebung bezogen, wo in reinen Wohngebieten Nagelstudios, Friseure und Heizungsbauer alle in ihren eigenen Häusern oder Wohnungen in Mehrfamilienhäusern ihre Gewerbe betreiben.
Anscheinend wird es bei uns liberal gehandhabt.

Gruß
Christian