Hallo Blub,
in jedem Fall ist der Vermieter zu informieren. Er ist jedoch verpflichtet, die Nutzung zu dulden in solchen Fällen wie Sie sie beschrieben haben - also nur geringfügige Nutzung des Wohnbereiches ohne Publikumsverkehr. Ob er trotzdem die gewerbliche Nutzung melden muss, hängt davon ab, ob es sich z.B. um eine vermietete Eigentumswohnung handelt, in deren Teilungserklärung grundsätzlich jede gewerbliche Nutzung ausgeschlossen ist oder ob es sonst für das Wohngebiet bestimmte Einschränkungen gibt. Deshalb hatte ich etwas zu „pauschal“ vielleicht geschrieben.
Es gibt auch ein Urteil, das besagt, dass ein Mieter, der von seiner Wohnung aus „Telearbeit“ macht, durch die niemand gestört wird, alle dazu notwendigen Geräte in seiner Wohnung aufstellen darf.
Ob der Vermieter die Miete erhöhen kann, hängt davon ab, was im Mietvertrag eventuell dazu drinsteht.Falls nichts darin vereinbart ist, muss der Vermieter eine nachvollziehbare Berechnung des Zuschlags vorlegen (KG Berlin WuM 2006,37). Das dürfte ihm wohl schwer fallen.
Nach wie vor rate ich, den Vermieter zu informieren, um alle Eventualitäten abzudecken. Dann abwarten, wie er reagiert und gegen ein Mieterhöhungsverlangen mit dem zitierten Urteil angehen.
Viel Glück wünscht Heihei
Bist du dir da sicher? Ich habe dazu das gefunden:
"Ausnahmen der Verordnung