Liebe Fachleute,
folgende Situation sei gegeben:
eine Firma mietet zum Zwecke des Betriebs eines Tonaufnahmestudios gewerblichen Mietraum an. Nach Unterzeichnung des Mietvertrages werden Informationen bekannt, die die angemieteten Räumlichkeiten zum Betrieb eines Aufnahmestudios völlig ungeeignet machen. Diese Informationen hat der Vermieter während der Verhandlungsphase vorsätzlich unterschlagen. Hätte eine Informationspflicht bestanden, d.h. ist der Mietvertrag damit nichtig?
Zu den Details des Szenarios:
1.) An die Räumlichkeiten bestehen hinsichtlich Schallschutz erhöhte Anforderungen (Nutzung als Aufnahmestudio). Dies wurde in den Vorbesprechungen mehrfach thematisiert. So wurden in den Raumplanungen sensible Räume mit besonderen Türen, Fenstern und Bodenbelägen vorgesehen.
2.) Dem Vermieter war die sensible Situation in ihrer vollen Tragweite bewusst. Dies zeigt sich u.a. in o.g. gemeinsamen Planungen. Auch fielen die Wörter „Studio, Aufnahme, Schall, Schallschutz, Dämmung“ etc. während der mehrwöchigen Verhandlungsphase mehrfach.
3.) Weiteres Indiz für (2.): mehrfach beschwichtigte der Vermieter im Hinblick auf die benachbarten Mieter: hier handele es sich um ein Bürogewerbe, von dem keinerlei Schall ausgehe.
4.) Die Firma hat also nach ihrer Auffassung hinreichend auf die Bedürfnisse aufmerksam gemacht und sich evtl. Risiken versichert.
5.) NACH Unterzeichnung des Mietvertrages wurde bekannt, dass sich über den angemieteten Räumen ein Veranstaltungsraum befindet. Dieser wird regelmäßig für Feiern und Veranstaltungen aller Art vermietet. Diese Information wurde durch den Vermieter zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise geäußert.
6.) Nach Bekanntwerden und entsprechender Rückfrage durch die Firma beim Vermieter äußerte dieser sich beschwichtigend: der Veranstaltungsraum habe eine Leerstand von 90% und die Lärmemissionen seien nur gering.
7.) Recherchen der GmbH ergaben: der Raum wird entgegen den Ausführung in (6.) an zwei bis drei Tagen in der Woche genutzt, saisonal auch öfter und gelegentlich schon ab nachmittags.
8.) Eine Vor-Ort-Besichtigung während einer Veranstaltung ergab: sämtliche Geräusche dringen durch, inklusive Stühlerücken und Schritte. Der eindringende Schall erreicht im Peak 70db. Da zum Veranstaltungsraum eine Freiterrasse gehört, die sich ebenfalls über den angemieteten Räumen befindet, dringen von dieser über die Fenster Gesprächslärm, Feuerwerkskörper etc. ein.
Der Vermieter verweigert die Kostenübernahme für bauliche Schallschutz-Maßnahmen.
Es ergeben sich daraus folg. Fragen:
a) Sind die Informationen so relevant, dass der Vermieter sich nicht hätte zurückhalten dürfen? Ist damit der Mietvertrag unter arglistiger Täuschung zustande gekommen und daher ungültig?
b) Falls der MV doch Bestand hat: wer muss bauliche Maßnahmen tragen? Muss ein Mieter sich gegen eindringenden Schall abdämmen, oder muss ein Vermieter dafür Sorge tragen, dass von einem (zu Veranstaltungszwecken) vermieteten Raum die ausdringende Lärmbelastung gering bleibt?
Vielen und herzlichen Dank für alle Antworten schon im Voraus !!!