Gewerbe nebenbei anmelden

Hallo liebe Mitglieder,

ich würde gerne erfahren, was für Konsequenzen es für eine Person

a) für die Arbeitslosenversicherung,
b) für die Rentenversicherung (mind. gesetzlich),
c) für die Krankenversicherung (gesetzlich)

hat, wenn man ein Gewerbe anmeldet und parallel einen Vollzeitjob
hat?! (Der Arbeitgeber ist informiert.)

Hintergrund des Betroffenen: zweifacher Hochschulabschluss (Diplom sowie Master). Das Gewerbe soll in diesem Bereich liegen.

Herzlichen Dank schonmal im Voraus
Makke

Für Kranken-und Pflegeversicherung mus man Beiträge aufgrund der Einkünfte zahlen, solange die Beitragsbemessungsgrenze noch nicht erreicht ist.

In den anderen Sparten zahlt man keine Beiträge.

Gruss

Barmer

Aber ist die Regelung nicht, dass wenn die Einkünfte aus dem Nebenberuf geringer sind als die Arbeitnehmertätigkeit, keine KV-Beiträge anfallen? Oder wurde diese Regelung geändert?

Gruß
Granini

Hallo,
als „Faustregel“ gilt, wer neben einer Vollzeittätigkeit ein Gewerbe betreibt ist nicht hauptberuflich Selbständig. Das bedeutet, für diese Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an.

Ich empfehle aber trotzdem dringend dazu die Krankenkasse zu kontaktieren um sich dies (nach Prüfung) schriftlich bestätigen zu lassen.

Gruss
Czauderna

Aber ist die Regelung nicht, dass wenn die Einkünfte aus dem
Nebenberuf geringer sind als die Arbeitnehmertätigkeit, keine
KV-Beiträge anfallen? Oder wurde diese Regelung geändert?

Genau darum geht es in der Frage. Die Einkünfte aus dem Gewerbe sind geringer als die der Arbeitnehmertätigkeit.

Ja, ich habe mich geirrt, Beiträge auch aus der Selbstständigkeit wären nur zu zahlen, wenn außerdem eine Rente bezogen wird. So dürfte die Selbstständigkeit beitragsfrei bleiben.

Einfach bei einer anderen als der eigenen Krankenversicherung anfragen :wink:

Spaß beiseite:
Der Betrieb einer Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung und zum Stromverkauf ist auch ein nebenberufliches Gewerbe - doch es ist nicht bekannt, dass z.B. ein Angestellter, der unter der Beitragsbemessungsgrenze verdient, deshalb Krankenversicherungsbeiträge für die Einnahmen aus seinem Stromverkauf bezahlt…

VG