Gewerbe oder Freiberuflich? Vor- /Nachteile?

Hallo Brigitte,
einer der wesentlichen Unterschiede zwischen einer Selbständigkeit als Gewerbetreibender und Freiberufler ist. Daß Sie keine Vorsteuer nutzen können und nicht Mehrwertsteuerpflichtig sind. Sie haben lediglich eine jährliche Einkommensteuererklärung abzugeben, dürfen aber auch keine Geschäfte tätigen in denen Mwehrwertsteuer ausgewiesen wird von Ihnen. Alles weitere fragen Sie am besten einen erfahrenen Steuerberater oder direkt das Finanzamt.
Grüße
h. Links

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einer der wesentlichen Unterschiede zwischen einer
Selbständigkeit als Gewerbetreibender und Freiberufler ist.
Daß Sie keine Vorsteuer nutzen können und nicht
Mehrwertsteuerpflichtig sind.

Wow!
Sag mir bitte wo das steht - da spare ich immens Kohle im Jahr, wenn ich als Freiberufler nicht mehr USt-Pflichtig bin.

Das UStG knüpft nicht an den Status Freiberufler an, sondern an die Art der Lieferung oder Leistung.

Der Status Freiberufler ist nur interessant für
a) Gewerbesteuer,
b) das sie niemals buchführungspflichtig werden können
c) bei der USt immer nach vereinnahmten Entgelten abrechnen können
d) kein Gewerbe anmelden können / müssen

C.h.

Der Status Freiberufler ist nur interessant für
a) Gewerbesteuer,
b) das sie niemals buchführungspflichtig werden können
c) bei der USt immer nach vereinnahmten Entgelten abrechnen
können
d) kein Gewerbe anmelden können / müssen

Was hat die Verpflichtung, Bücher zu führen, mit dem Status als Freiberufler zu tun? Selbstverständlich muß auch ein Freiberufler Geschäftsvorfälle aufzeichnen. Der Umsatz kann doch durchaus in die Größenordnung einer Million p.a. oder weit darüber liegen. Und das soll ohne Buchführung gehen? Wo steht das und woher nehmen Freiberufler und das FA die Besteuerungsgrundlagen, wenn nicht aus einer ordentlichen Buchführung?

Und noch eine Ergänzung:
Kommt ein Gewerbetreibender seinen steuerlichen Pflichten nicht nach, kann das FA ihm sein Gewerbe untersagen. Einem Freiberufler kann das FA zwar auch gewaltige Probleme bereiten, ihm aber nicht seine freiberufliche Tätigkeit verbieten.

Gruß
Wolfgang

Hallo Brigitte,

Der einzige Vorteil eines Einzelunternehmens ist, dass er keine Gewerbesteuer bezahlen muss und alles alleine Entscvheiden kann und muss. Er kann bis zu einer bestimmten Grösse auch von der Buchführung absehen, d. h. eine einfach Einnahme-Überschussrechnung machen.

Zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung ist er dennoch verpflichtet. Diese kann er wählen zwischen Soll-Besteuerung und Ist-Besteuerung.

Bei der Soll-Besteuerung wird die Umsatzsteuer nach den geschriebenen Rechnungen berechnet.

Bei der Ist-Besteuerung wird nach dem vereinnahmten Entgeld, also dass was auf dem Konto eingeht, die USt berechnet.

Buchführung müssen auch alle Einzelunternehmer sowie Land- und Forstwirte machen, die eine der folgenden Grenzen überschreiten.

  1. Umsätze ab DM 500.000,00

  2. Wirtschaftswert ab DM 40.000,00

  3. Gewinn ab DM 48.000,00

Gruss Bernhard

Hallo Brigitte,

die Vorteile und Nachteile einer Einzelunternehmung bzw. einer freiberuflichen Tätigkeit

Vorteile:

· keine großen Gründungsformalitäten, geringe Gründungskosten
· kein Mindestkapital
· hohe Kreditwürdigkeit
· hohe Flexibilität, schnelle Anpassung an geänderte Marktbedingungen
· entstandene Verluste können vom Gründer noch im gleichen Jahr mit positiven Einkünften aus anderen Einkommensquellen - wie etwa Zins- und Mieteinnahmen ( auch der Ehegatten ) - verrechnet werden

Nachteile:
· der Gründer haftet unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen (Geschäfts- und Privatvermögen) für die Schulden der Gesellschaft

Sorry

Ich musste leider erst nachschauen. Aber alles habe ich leider auch nicht im Kopf.

Grundsätzlich sind Einzelunternehmungen (Einzelfirmen) und freiberuflich Tätige bei den Steuern gleichgestellt.

Gruss Bernhard

so nicht korrekt!

Hallo Brigitte,

Der einzige Vorteil eines Einzelunternehmens ist, dass er
keine Gewerbesteuer bezahlen muss und alles alleine
Entscvheiden kann und muss.

gewerbesteuerpflicht knüpft nicht an unternehmensform, sondern an den gewerbeertrag, hier steht einzelunternehmen und personengesellschaften ein freibetrag von 48TDM zu, sowie eine staffelung bei berechnung der steuermeßzahl!

Er kann bis zu einer bestimmten
Grösse auch von der Buchführung absehen, d. h. eine einfach
Einnahme-Überschussrechnung machen.

Zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung ist er dennoch
verpflichtet. Diese kann er wählen zwischen Soll-Besteuerung
und Ist-Besteuerung.

Bei der Soll-Besteuerung wird die Umsatzsteuer nach den
geschriebenen Rechnungen berechnet.

Bei der Ist-Besteuerung wird nach dem vereinnahmten Entgeld,
also dass was auf dem Konto eingeht, die USt berechnet.

für die IST versteuerung gibt es auch grenzen, diese sind im bundesgebiet noch verschieden, heisst in den 5 neuen laendern hat man noch eher die chance auf IST versteuerung. hierbei sei noch zu erwaehnen, dass diese grenzen eng an denen der buchführungspflicht des §141 liegen, somit meist mit der soll versteuerung die bilanzierung nach steuerrecht einhergeht. ein freiberufler, also einkünfte aus § 18 EStG und nicht aus § 15 EStG kann NIE buchführungspflichtig werden und hat IMMER die möglichkeit auf ist versteuerung, egal wie hoch die umsätze!

gruss

showbee

hallo wolfgang,

jetzt muss ich die tessa in schutz nehmen!

: Was hat die Verpflichtung, Bücher zu führen, mit dem Status
: als Freiberufler zu tun? Selbstverständlich muß auch ein
: Freiberufler Geschäftsvorfälle aufzeichnen. Der Umsatz kann
: doch durchaus in die Größenordnung einer Million p.a. oder
: weit darüber liegen. Und das soll ohne Buchführung gehen? Wo
: steht das und woher nehmen Freiberufler und das FA die
: Besteuerungsgrundlagen, wenn nicht aus einer ordentlichen
: Buchführung?
:

stpfl. die gewinn nach 4/3 ermitteln unterliegen nicht der sogn. buchführungspflichten die sich aus §§ 140 und 141 ergeben! das ist mit buchführungspflichten gemeint. was du meinst nennt sich aufzeichnunspflichten der einzelsteuergesetze wie:

  • entgelt nach UStG
  • gewerbetreibende nach AO den WE und WA
  • GWG, Anlag, Eigenverbrauch, Geschenke, Bewirtung usw. nach EStG

diese position von pflichten nennt man aber noch nicht buchführungspflicht. unter bufü pflicht verstehe ich § 140 oder § 141 anwendbar und demzufolge gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG!!!

gruss

der showbee

Was hat die Verpflichtung, Bücher zu führen, mit dem Status
als Freiberufler zu tun? Selbstverständlich muß auch ein
Freiberufler Geschäftsvorfälle aufzeichnen. Der Umsatz kann
doch durchaus in die Größenordnung einer Million p.a. oder
weit darüber liegen. Und das soll ohne Buchführung gehen? Wo
steht das

§ 141 AO:

„1) Gewerbliche Untemehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb …“

Ein Freiberufler ist weder gewerblicher Unternehmer, noch land- und Forstwirt.
Damit greift § 141 AO nicht.

Da auch §§ 238ff HGB nicht greifen - gibt es keine Vorschrift, die einen Freiberufler zur Buchführung verdonnert!

und woher nehmen Freiberufler und das FA die
Besteuerungsgrundlagen, wenn nicht aus einer ordentlichen
Buchführung?

Aus der EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG

Und noch eine Ergänzung:
Kommt ein Gewerbetreibender seinen steuerlichen Pflichten
nicht nach, kann das FA ihm sein Gewerbe untersagen. Einem
Freiberufler kann das FA zwar auch gewaltige Probleme
bereiten, ihm aber nicht seine freiberufliche Tätigkeit
verbieten.

Also das FA untersagt das Gewerbe nicht - es beantragt Gewerbeentzug beim Gewerbeamt.
Der Freiberufler hat fast immer irgendeine Kammer im Nacken, die im die Hölle heiß macht, wenn er seine Steuern nicht artig zahlt.

… so neben den anderen häßlichen Maßnahmen des FA

LG
C.h.

Hallo Showbee,

für die IST versteuerung gibt es auch grenzen, diese sind im
bundesgebiet noch verschieden, heisst in den 5 neuen laendern
hat man noch eher die chance auf IST versteuerung. hierbei sei
noch zu erwaehnen, dass diese grenzen eng an denen der
buchführungspflicht des §141 liegen, somit meist mit der soll
versteuerung die bilanzierung nach steuerrecht einhergeht. ein
freiberufler, also einkünfte aus § 18 EStG und nicht aus § 15
EStG kann NIE buchführungspflichtig werden und hat IMMER die
möglichkeit auf ist versteuerung, egal wie hoch die umsätze!

Für die Ist-Besteuerung gibt es keine Grenzen. Auch ein Buchführungspflichtiger kann wählen zwischen Ist- und Soll-Besteuerung

Sorry.

Gruss Bernhard

Für die Ist-Besteuerung gibt es keine Grenzen. Auch ein
Buchführungspflichtiger kann wählen zwischen Ist- und
Soll-Besteuerung

§ 20 UStG (Umsatzsteuergesetz) spricht hinsichtlich ISt-Besteuerung von „kann das Finanzamt“ „auf Antrag gestatten“, wenn 1. der Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als DM 250.000 betragen hat (in NBL 1 Mio), oder
2. der Unternehmer von der Bufü-Pflicht befreit ist, oder
3. soweit Umsätze als Freiberufler im Sinne von § 18 EStG erzielt werden

Sorry.

auch

Gruss Bernhard

die Vorteile und Nachteile einer Einzelunternehmung bzw. einer
freiberuflichen Tätigkeit

War zwar nicht gefragt, sondern die _Unterschiede der beiden, aber gerade deshalb kann ich Dir mal antworten:

Vorteile:

· keine großen Gründungsformalitäten, geringe Gründungskosten

Wenn der Einzelkaufmann Eintragungspflichtig im HR wird (siehe Handelsrechtreformgesetz seit 1998), sparts nix

· kein Mindestkapital

ist eher theoretisch, da er ja Startkapital brauchen wird

· hohe Kreditwürdigkeit

Nicht mehr und nicht weniger, als die GmbH, da ja auch da die Kreditwürdigkeit des Gesellschafters betrachtet wird

· hohe Flexibilität, schnelle Anpassung an geänderte
Marktbedingungen

Nach Umwandlungsgesetz / Umwandlungsteuergesetz eher im Gegenteil

· entstandene Verluste können vom Gründer noch im gleichen
Jahr mit positiven Einkünften aus anderen Einkommensquellen -
wie etwa Zins- und Mieteinnahmen ( auch der Ehegatten ) -
verrechnet werden

Sofern der § 2 mißachtet bzw. wieder geändert wird.
Ansonsten sollte man die horizontalen und vertikalen Grenzen beim Verlustausgleich schon beachten.

Nachteile:
· der Gründer haftet unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen
(Geschäfts- und Privatvermögen) für die Schulden der
Gesellschaft

Sorry

auch

Ich musste leider erst nachschauen. Aber alles habe ich leider
auch nicht im Kopf.

„Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß“ von Georg Simmel

Grundsätzlich sind Einzelunternehmungen (Einzelfirmen) und
freiberuflich Tätige bei den Steuern gleichgestellt.

Ja… vorm Gesetz sind alle gleich und deshalb sind manche gleicher… Showbee hat ja die Unterschiede (die ja auch recht hoch sein können, sowohl in DM als auch in Liquidität) schon herausgestellt.

MfG
Inko

dank dir

§ 20 UStG (Umsatzsteuergesetz) spricht hinsichtlich
ISt-Besteuerung von „kann das Finanzamt“ „auf Antrag
gestatten“, wenn 1. der Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als
DM 250.000 betragen hat (in NBL 1 Mio), oder
2. der Unternehmer von der Bufü-Pflicht befreit ist, oder
3. soweit Umsätze als Freiberufler im Sinne von § 18 EStG
erzielt werden

und anzumerken, es ist eine KANN bestimmung seitens des FA, auch ein unternehmen mit 50.000,- Umsatz im Jahr kann das FA die IST versteuerung versagen, wenn sie wollen… also IST ist eben nicht soll …

gruss

shob

und anzumerken, es ist eine KANN bestimmung seitens des FA,
auch ein unternehmen mit 50.000,- Umsatz im Jahr kann das FA
die IST versteuerung versagen, wenn sie wollen… also IST ist
eben nicht soll …

Also OFD D-dorf meinte schon 1968, daß „kann… gestatten“ in Wirklichkeit „muß gestatten“ heißt.
Im allg. sollten ja auch Ermessensentscheidungen nicht willkürlich sein.

-)))

Inko

OK, hast gewonnen - *schade* - o.T.
ist ja auch nur recht so…

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Hallo,

und woher nehmen Freiberufler und das FA die
Besteuerungsgrundlagen, wenn nicht aus einer ordentlichen
Buchführung?

Aus der EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG

mit den Antworten zur Buchführungspflicht habe ich meine Probleme. Es gibt keine Buchführungspflicht für Freiberufler, aber es muß eine Einnahme-Überschuß-Rechnung gemacht werden.
Wie geht das ohne Buchführung? Oder anders und viel elementarer gefragt: Was ist denn unter Buchführung zu verstehen? Immerhin müssen doch Aufzeichnungen existieren, die für das Finanzamt nachprüfbar die Besteuerungsgrundlage erkennen lassen.

Gruß
Wolfgang

hi wolfgang,

unter buchführung i.s.d. §§ 140, 141 AO ist die „doppelte buchführung“ aus zeiten gemeint, die sich ursprünglich nur für kaufleute auswirkte. das hiess damals führen von grundbuch und hauptbuch. heutzutage ist unter bufü pflicht im grunde ein bilanzierung zu verstehen (gewinnermittlung steuerlich nach §5 oder 4 abs. 1 EStG).
eine gewinnermittlung nach § 4 abs. 3 EStG in der form wie man sie aus jedem computerprogramm ausdruckt übertrifft immer bei weitem die anforderungen der gesetze. für gewinnermittlungen die nicht auf buchführung (i.s. von oben) beruht, gibt es nur diverse aufzeichnungspflichten. hier AO § 145 abs. 2:

„Aufzeichnungen sind so vorzunehmen, daß der Zweck, den sie für die Besteuerung erfüllen sollen, erreicht wird.“

in der AO wird in §§ 140 ff. immer zwischen buchführung und aufzeichnungspflichten unterschieden. im grunde würde eine 4/3 ermittlung bei einem freiberufler auch so aussehen können:

  • liste der einnahmen und dazu die ust gesondert
  • schukarton voll ausgabenbelege
  • aufzeichnungen über eigenverbrauch, bewirtungskosten
  • anlagenverzeichnis, gwg verzeichnis und daraus abgeleitet die AfA

das alles saldiert = gewinn!

nicht hier gross alles eingeben und „buchen“ i.s. von kontieren und eingeben, das ist nur „schick“!!!

also buchführungspflicht i.s.d. AO nicht verwechseln mit vorstellungen zur buchführung i.s. von kontieren und buchen (bwa und bilanzierung).

das ersteinmal genügend?

hoffe dir etwas mehr weisheit verschafft zu haben …

gruss

der shob

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