Gewerbe oder freiberufliche Tätigkeit?

Hallo,
ich arbeite schon seit einigen Jahren in verschiedenen Nachhilfeinstituten als freiberuflicher Lehrer.
Ich selbst bin kein ausgebildeter Lehrer, habe zwar mal Lehramt studiert, aber nach der Zwischenprüfung mein Studium abgebrochen.
Da die Nachfrage recht groß ist, habe ich beschlossen meine eigene Nachhilfeschule zu eröffnen (ich der Chef, keine Angestellten).
Die meisten befragten sind der Meinung dass es sich dabei um eine selbstständige/freiberufliche Tätigkeit handeln würde, NUR mein zuständiges Finanzamt ist der Ansicht dass ich einen Gewerbeschein benötige. Wer hat recht?
Mit geht es nicht um die Gewerbesteuer (müsste sowieso keine bezahlen), vielmehr um die vielen Auflagen die beim Gewerbe zu erfüllen sind

Gruß

Hi TOm,

Die meisten befragten sind der Meinung dass es sich dabei um
eine selbstständige/freiberufliche Tätigkeit handeln würde,
NUR mein zuständiges Finanzamt ist der Ansicht dass ich einen
Gewerbeschein benötige. Wer hat recht?

Das Finanzamt hat immer recht:wink: Dennoch:

aus http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__18.html
_1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit,_

Da wirst du Überzeugungsarbeit leisten müssen.

Mit geht es nicht um die Gewerbesteuer (müsste sowieso keine
bezahlen), vielmehr um die vielen Auflagen die beim Gewerbe zu
erfüllen sind

Welche Auflagen genau meinst du? Andere Ämter haben eine andere Auffassung von Gewerbe als das FA.

mfg Ulrich

Hi,

Freie Berufe sind in der Regel:

Ärzte, Rechtsanwälte, Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler

Wird also schwer werden das nicht als Gewerbe laufen zu lassen.

Hallo,

der Knackpunkt ist wohl die fehlende (staatliche) Ausbildung. Vielleicht kann man sich ja etwas Entsprechendes aus z.B Lateinamerika beschaffen? In manchen (Aus-)Ländern befähigt einen ja schon das deutsche Abitur zum offiziellen Lehrberuf.


Anstatt einen neuen Thread zu erzeugen … meine Frage, die hier hineinpasst - Verständnisfragen, eingeleitet durch eine Aussage:

Statiker zählt gemeinhin zu den freien Berufen!

Welche geistig-ideelle Tätigkeit verrichtet der Statiker, so dass er als Freiberufler geführt wird?

Wo kann man nachlesen, dass selbstständige Ärzte, Ingenieure und (Steuer-, Rechts-, Unternehmens-)Berater per se, intrinsisch, ab initio, absoluto und a priori so geistig-ideell sind, dass sie zu den Freiberuflern zählen?

Stimmt es, dass der Freiberufler-Status nicht einmal an das Einkommen/den Umsatz gebunden (obern offen) ist, dass man 1000 Mitarbeiter haben darf?

Gruß.

Hi,

Wird also schwer werden das nicht als Gewerbe laufen zu
lassen.

Nein.

siehe http://www.teialehrbuch.de/Kostenlose-Kurse/Basiswis…

_Unterrichtende Tätigkeit

Eine unterrichtende Tätigkeit liegt immer vor, wenn der Unterricht darauf abzielt, anderen Personen Wissen, Kenntnisse, Handlungsanweisungen und Einstellungen, Fähigkeiten und Fertigkeiten in organisierter Form zu vermitteln (Tanz-, Koch-, Turn-, Schwimm-, Reit-, Sprach-, Musik-, Zeichen-, Fahrschul-, Nachhilfeunterricht usw.). Das setzt ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen voraus.

Eine besondere Qualifikation ist nicht erforderlich, um unterrichtend tätig sein zu können. Selbst Individualunterricht ist begünstigt, wenn der Unterricht auf die besonderen Bedürfnisse des Einzelnen gerichtet ist und ein nach Lehrziel und Lehrmethode feststehendes Programm entwickelt wurde._

oder http://www.hk24.de/produktmarken/recht_und_fair_play…

4.1. Welche Abgrenzung gibt es bei unterrichtender und erzieherischer Tätigkeit?
Unterricht ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen durch Lehrer an Schüler in organisierter und institutionalisierter Form (Bundesfinanzhof-BFH XI R 2/95 BStBl II 1997, Seite 687). Für eine spezifisch individuelle Leistung, wie es die Lehrtätigkeit ist, gelten dabei besonders enge Maßstäbe. Selbständige Arbeit in Form unterrichtender Tätigkeit setzt voraus, dass der Steuerpflichtige durch persönliche und eigenverantwortliche Lehrtätigkeit Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln sucht. Danach ist ein für einen institutionalisierten Unterricht typisches Lehrprogramm und auf eine persönliche Beziehung des Unterrichtenden zum Schüler erforderlich. Der Unterrichtscharakter muss durchgängig gewährleistet sein, eine punktuelle Anleitung genügt nicht (Fitnessstudio siehe BFH-Urteil IV R 79/92in BStBl II 94 Seite 362). Der Unterricht erfordert ein schulmäßiges allgemeingültiges Programm eines bestimmten Fachgebietes. Dies schließt Individualunterricht nicht aus. Die Vermittlung von „Know-how-Mix“ ist jedoch nicht unterrichtend, sondern beratend (siehe BFH XI R 2/95). Der Gegenstand der Lehrveranstaltung (z. B. Reiten, Tanzen, Gymnastik, Fußball, Kfz-Fahren etc.) ist für die Frage der unterrichtenden Tätigkeit unerheblich. Bei nebenberuflicher Unterrichtstätigkeit ist in der Regel von Einkünften aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1Nr. 1 EStG auszugehen, insbesondere wenn die Arbeit nur wenige Wochenstunden umfasst. Dies gilt beispielsweise bei einer Vortragstätigkeit eines Beamten an einer Hochschule, Volkshochschule, Verwaltungsakademie oder bei Vortragsreihen ohne festen Lehrplan. Unterricht an Tieren ist keine unterrichtende Tätigkeit in diesem Sinn. Wenn der unterrichtsorganisatorische und verwaltende Anteil einer gewerblichen Betätigung vergleichbar die Gesamttätigkeit prägt, liegt keine unterrichtende Tätigkeit vor.

Das Verhandeln mit dem FA würde sich IMHO lohnen.

mfg Ulrich

Hi Frank,

Statiker zählt gemeinhin zu den freien Berufen!
Welche geistig-ideelle Tätigkeit verrichtet der Statiker, so
dass er als Freiberufler geführt wird?

Der Zahnarzt ist auch ein Freiberufler, aber ähnelt doch häufig einem Feinmechaniker. So what?

Wo kann man nachlesen, dass selbstständige Ärzte, Ingenieure
und (Steuer-, Rechts-, Unternehmens-)Berater per se,
intrinsisch, ab initio, absoluto und a priori so
geistig-ideell sind, dass sie zu den Freiberuflern zählen?

In http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__18.html ist definiert, wer dazu gehört. Die Gründe kann ich dir nicht nennen, liegen aber IMHO in der Vergangenheit.

Stimmt es, dass der Freiberufler-Status nicht einmal an das
Einkommen/den Umsatz gebunden (obern offen) ist, dass man 1000
Mitarbeiter haben darf?

Es gibt keinerlei Verdienstgrenzen, wozu auch? Nur bei 1000 Mitarbeitern ist der Chef nicht mehr eigenständig tätig, da überwiegen die Verwaltungsaufgaben.

Im Gesetz steht:
Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.
4 Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;

Das wird wohl beim 1000 Mann Betrieb nicht mehr erfüllbar sein. Letztlich wird das eine Einzelfallentscheidung der Gerichte sein.

mfg Ulrich

Einkommen/Umsatz

Es gibt keinerlei Verdienstgrenzen, wozu auch?

Gewerbesteuer!

Zeichnet sich der Freiberufler nicht durch die Gewerbesteuerfreiheit aus?

Die meisten befragten sind der Meinung dass es sich dabei um
eine selbstständige/freiberufliche Tätigkeit handeln würde

Siehe Fragebogen in

http://www.newcome.de/existenzgruendung/download/Vor…

mit Lösungsschlüssel auf der Folgeseite. Scheint etwas Braucbares zu sein.

NUR mein zuständiges Finanzamt ist der Ansicht dass ich einen
Gewerbeschein benötige. Wer hat recht?

Ich fürchte, man muss sammeln und sammeln. Ein Utensil ist z.B. die Befreiung von der Gewerbesteuer. Aber meines Wissens darf das Finanzamt alles ignorieren, was es ignorieren will.

Hi Frank,

Es gibt keinerlei Verdienstgrenzen, wozu auch?

Gewerbesteuer!

Die gilt für die Gewerbetreibenden, nicht für Freiberufler.

Zeichnet sich der Freiberufler nicht durch die
Gewerbesteuerfreiheit aus?

Ja. Du hattest nach irgendwelchen Grenzen gefragt. Ein Freiberufler darf verdienen, was er will. Er unterliegt nicht der Gewerbesteuer.

Du verwechselst das mit dem Freibetrag bei der Gewerbesteuer.

[http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_04/nn_3478…](http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_04/nn_3478/DE/Service/Lexikon A Z/G/001.html)

mfg Ulrich

Hi Frank,

NUR mein zuständiges Finanzamt ist der Ansicht dass ich einen
Gewerbeschein benötige. Wer hat recht?

Ich fürchte, man muss sammeln und sammeln. Ein Utensil ist
z.B. die Befreiung von der Gewerbesteuer. Aber meines Wissens
darf das Finanzamt alles ignorieren, was es ignorieren will.

Die Gewerbesteuer ist eine Folge der Gewerbeerlaubnis. Ein Freiberufler unterliegt keinerlei Gewerbesteuer.

mfg Ulrich

…erstmal „DANKE“ für die zahlreichen Antworten
Das mit dem Ignorieren was es will hab´ich auch schon gehört, aber gibt es dazu nicht das Finanzgericht?, oder muss man sich von denen einfach alles gefallen lassen?

Gruß

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Servus,

NUR mein zuständiges Finanzamt ist der Ansicht dass ich einen
Gewerbeschein benötige.

Was hat das Finanzamt damit zu schaffen? Klingt nach FA Ludwigshafen, Gross-Gerau oder noch Schlimmerem. Zuständig ist hier einzig die Gemeinde, das FA hat zur ESt zu veranlagen und ggf. einen GewSt-Messbescheid zu erlassen. Alles andere, was in diesem Zusammenhang von da kommt, darf man für Hygienezwecke auf den Abtritt hängen.

Dennoch wäre es interessant, nicht bloß indirekte Rede zu erfahren, sondern den Sachverhalt zu kennen: Was bedeutet denn eigentlich „ist der Ansicht“? FA kann kein Owi-Verfahren wegen unterlassener Gewerbeanmeldung einleiten, kein Zwangsgeld wg. Gewerbeanmeldung verhängen, etc. Was will das FA, in welchem Verwaltungsakt ist in welchem Kontext die Rede von der genannten Frage?

vielmehr um die vielen Auflagen die beim Gewerbe zu
erfüllen sind

Vom FA: Keine.

Schöne Grüße

MM

Servus,

das:

Ein Utensil ist
z.B. die Befreiung von der Gewerbesteuer.

und das:

Aber meines Wissens
darf das Finanzamt alles ignorieren, was es ignorieren will.

ist mit Verlaub Kokolores.

und das:

aber gibt es dazu nicht das Finanzgericht?

greift hier überhaupt nicht. Vor dem FG steht der außergerichtliche Rechtsbehelf, vulgo Einspruch. Und ein Einspruch in einem Fall, in dem keine Beschwer vorliegt (= kein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt ist), ist nicht zulässig.

Das macht aber nichts, weil das FA bloß für die Festsetzung von Steuern und ggf. deren Beitreibung zuständig ist. Nicht für die Anmeldung von stehenden Gewerben gem. GewO.

Und hier:

oder muss man sich
von denen einfach alles gefallen lassen?

kann ich Dich beruhigen - auch wenn am Stammtisch die Rede geht, es sei so, braucht das nicht zu stimmen. Es gibt kaum ein Rechtsgebiet, in dem Rechtsstaatlichkeit so ausgeprägt gegeben ist und praktiziert wird, wie im Steuerrecht. Man muss sich natürlich keinerlei Willkür von der Behörde gefallen lassen. Bloß: Was hat sie im gegebenen Sachverhalt eigentlich getan?

Schöne Grüße

MM